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Frage geschrieben am 05.07.2010 10:32:34

Strafzettel für kurzzeitiges Abstellen eines PKW auf dem Gehweg

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1462
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Herrschaften. Ich habe kürzlich meinen PKW zum Zwecke des umrangieren von anderen Fahrzeugen auf dem Hof, auf den Bürgersteig abgestellt ( ca. 6-7 Minuten). Um den fliessenden Verkehr der Hauptstrasse nicht unnötig zu behindern, habe ich den Wagen auf dem Gehweg abgestellt, aber so das der Radweg komplett frei geblieben ist. Nun haben wir einen übereifrigen Bürgermeister der genau zu dem Zeitpunkt ( 19:00 Uhr ) mit seinem Fahrrad vorbei gekommen ist und eine riesen Welle deswegen gemacht hat. Er hat ein Foto von meinem PKW gemacht und ein paar Tage später habe ich dann von der Stadtverwaltung einen Strafzettel bekommen. Angeblich soll der Wagen in der Zeit von 15:30 bis 19:02 Uhr auf dem Gehweg geparkt haben und somit Fussgänger und Radfahrer und somit auch andere behindert haben. Zu meiner Entlastung habe ich für den Vorgang 2 Zeugen, die genau den Ablauf bezeugen können, dass der Wagen nur kurzzeitig dort stand. Ich habe Einspruch gegen den Strafzettel eingelegt und darum gebeten, dass der Zeuge ( der Bürgermeister ist als Zeuge und Beweismittel ein Foto aufgeführt) den Nachweis bringen möge, das der Wagen ununterbrochen wie vorgeworfen auf dem Gehweg stand. Desweiteren habe ich darauf hingewiesen, das die Ordnungshüter der örtlichen Polizei am Tag ca. 10-15 mal an dieser Stelle vorbeifahren und dieses sicherlich ebenfalls mit einem Ticket versehen hätten wenn es denn so gewesen wäre. Desweiteren stand der Wagen zu dem Zeitpunkt in einer Zufahrt zu einem gemeinschaftlich genutzten Parkplatz eines Restaurantes, welche sofort Alarm geschlagen hätten wenn der Wagen tatsächlich über den gesamten Zeitraum dort gestanden hätte. Nun habe ich ein Schreiben zurück bekommen von der Stadtverwaltung, wo mir eine " Schutzbehuptung" unterstellt wird und der Zeuge glaubhaft den Zeitraum erneut bestätigt. Ich frage mich, warum ein Bürgermeister angeblich glaubhafter ist als insgesamt 3 "normale" Menschen. Wie kann ich weiter vorgehen da ich absolut nicht einsehe die geforderten 35 ,- € für etwas zu zahlen, was so nicht gewesen ist. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank und freundliche Grüsse


Antwort geschrieben am 05.07.2010 10:45:24
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt könnten Sie auf einem Fußgängerüberweg "geparkt" haben, wenn Sie das Auto mehr als 3 Minuten verlassen hätten. Hierfür könnte ein Bußgeld von maximal 15 Euro festgesetzt werden. Aber auch hätten Sie gute Möglichkeiten "herauszukommen", wenn Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mindestens noch einmal aufgesucht hätten.

Nichtsdestotrotz ist der aktuelle Bußgeldbescheid rechtswidrig und darf gegen Sie nicht festgesetzt werden.

Ich gehe davon aus, dass Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben?

Wenn nicht, dann haben Sie die Möglichkeit hiergegen Einspruch zu erheben und Ihre Zeugen zu benennen. Es wird dann nach Ihrem Einspruch ein Gerichtsverfahren stattfinden, wo Sie Ihre Sicht der Dinge schildern können und wo die Behörde zu beweisen hat, dass dieser Sachverhalt genauso war, wie in dem Bußgeldbescheid beschrieben.

Wenn Sie in dieser Angelegenheit weitere rechtliche Hilfe benötigen oder Nachfragen haben, dann steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2010 13:48:45

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe bisher nur eine Verwarnung mit Verwarngeld erhalten, worauf ich den Einspruch erhoben habe. Auf diesen bekam ich nun eine Einlassungsmitteilung mit dem vorgenennten Vermerk, ich würde eine Schutzbehauptung machen. Soll ich erneut Einspruch einlegen oder auf den Bußgeldbescheid warten? Vielen herzlichen Dank nochmals.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2010 13:52:04

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssten jetzt auf den Bußgeldbescheid warten und dagegen erneut Einspruch einlegen.
Dann wird die Sache vor Gericht verhandelt und Sie können dort mit Zeugen Ihre Sicht der Dinge schildern.


Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Strafzettel für kurzzeitiges Abstellen eines PKW auf dem Gehweg | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-05
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