Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Parken.
Hallo zusammen,
gestern habe ich beobachtet wie ich direkt vor meinem Haus einen Strafzettel für "Geparkt außerhalb des Weg nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz!" Tatbestand "Mit 4 Rädern auf Waldboden" für 25€ erhalten habe. Ein anderes Fahrzeug hat keinen Strafzettel erhalten.
Ich wohne etwas abgelegen direkt an einer Stadtgrenze. Mein Auto war außerhalb der Stadt neben einem Waldweg geparkt. Soweit mir bekannt ist, ist der Wald im Privatbesitz.
Jetzt habe ich folgende Fragen:
1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
2. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
3. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
4. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
5. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
6. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?
Ich bedanke mich recht herzlich für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Dakomi
Antwort geschrieben am 24.04.2011 22:18:18Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
ich verstehe Sie, soweit Sie bei einem so niedrigen "Streitwert" nicht mehr als 20 € für die Rechtsberatung ausgeben wollen.
Tatsächlich war es möglich die Frage noch schneller zu lösen, aber die Besonderheit hier war, dass der Wald wohl in Bayern lag, so dass etwas Abweichendes galt. Dennoch habe ich die Frage aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantwortet:
1. Darf man im Wald grundsätzlich nicht parken?
Nein. Das dürfen Sie nicht. Nach Art. 23 Abs. 1 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur-Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG dürfen Sie die freie Natur nur mit Fahrzeugen ohne Motorkraft oder mit Krankenwagen benutzen. Gem. § 52 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG ist das auch verboten. Es kann nämlich als OWi geahndet werden. Auf diese Vorschrift verweist Art. 13 BayWaldG, wobei nicht auf die OWI verwiesen wird. Allerdings ist die Vorschrift anwendbar, soweit Sie sich in der freien Natur befinden. Der Wald war wohl so ein Stück der freien Natur.
2. Ist die Stadtpolizei überhaupt für OWI im Wald zuständig? Oder der Forster?
Es werden wohl beide zuständig sein. Die Zuständigkeit der Polizei ergibt sich jedenfalls aus Art. 29 Abs. 2 BayWaldG.
3. Darf die Polizei willkürlich nur ein Auto aufschreiben?
Nein. Das darf sie nicht. Dies hat sie hier auch nicht so gemacht.
4. Darf die Polizei Strafzettel fürs Parken auf Privatgrundstück ausstellen?
Unter Umständen schon, weil der Gebrauch des Eigentums bei solchen Grundstücken eingeschränkt ist.
5. Gibt es überhaupt den Tatbestand „Mit 4 Rädern auf Waldboden"?
Nein. So heißt der Tatbestand:
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
...
2. auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den
öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit
Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt ...
6. Wie kann ich gegen den Strafzettel/Polizei-Willkür vorgehen?
Wenn das der Fall wäre, hätten Sie einen Einspruch einlegen können. Es ist aber nicht ein Fall der Willkür. Im Ergebnis hat die Polizei Recht. Diese Fehler sind in Ansehung des Ergebnisses - Verhängung der Geldbuße - unbeachtlich.
Ich hoffe, Ihnen einigermaßen geholfen zu haben.
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.04.2011 17:37:35
Vielen Dank für die verständliche und ausführliche Antwort.
Ich werde gegen den Strafzettel einen Einspruch einlegen, denn es war Polizei-Willkür. Keine zwei Meter neben meinem Auto stand ebenfalls auf dem Waldboden noch ein anderes Fahrzeug. Das kannten die Beamten aber offensichtlich.
Gewinnen werde ich gegen unsere Freunde und Helfer wohl nicht. Aber wehren muss man sich ...
Vielen Dank für die verständliche und ausführliche Antwort.
Ich werde gegen den Strafzettel einen Einspruch einlegen, denn es war Polizei-Willkür. Keine zwei Meter neben meinem Auto stand ebenfalls auf dem Waldboden noch ein anderes Fahrzeug. Das kannten die Beamten aber offensichtlich.
Gewinnen werde ich gegen unsere Freunde und Helfer wohl nicht. Aber wehren muss man sich ...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.04.2011 18:25:50
Das Einzige, was die Behörde noch verwirren könnte, wäre, den Einspruch damit zu begründen, dass das Bayerische Waldgesetz nicht Ahndung von OWi fürs Parken im Wald vorsieht, sondern das Bay. NatSchG, wobei das Waldggesetz nicht auf die OWi-Ahndung verweist, sondern nur für das Parkverbot, das alleine noch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Behörde begründet. Die Behörde kann dagegen vorbringen, dass der Wald auch ein Teil der freien Natur ist, wenn das ihr einfällt. So sollen Sie das machen, wenn Sie das machen wollen.
Ein Anspruch auf Geleichbehandlung im Unrecht haben Sie nicht(im Hinblick auf weitere unrechtmäßig abgestellten Fahrzeuge).
Freundliche Grüsse nach Bayern
Das Einzige, was die Behörde noch verwirren könnte, wäre, den Einspruch damit zu begründen, dass das Bayerische Waldgesetz nicht Ahndung von OWi fürs Parken im Wald vorsieht, sondern das Bay. NatSchG, wobei das Waldggesetz nicht auf die OWi-Ahndung verweist, sondern nur für das Parkverbot, das alleine noch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Behörde begründet. Die Behörde kann dagegen vorbringen, dass der Wald auch ein Teil der freien Natur ist, wenn das ihr einfällt. So sollen Sie das machen, wenn Sie das machen wollen.
Ein Anspruch auf Geleichbehandlung im Unrecht haben Sie nicht(im Hinblick auf weitere unrechtmäßig abgestellten Fahrzeuge).
Freundliche Grüsse nach Bayern
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