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Frage geschrieben am 07.02.2012 12:25:19

Strafzettel England

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 749
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im letzten Jahr bei meinem Aufenthalt in London anscheinend einen Parkverstoss begangen, interessanterweise gleich 2, i.e. einmal am 7.09. um 15.53 und einmal am 8.09. um 8.45 and der gleichen Stelle

Mir ist dieser Parkverstoss allerdings nicht bewusst. Dort gab es keine Markierung und kein Schild.

Ich habe auf die Aufforderung der EPC plc Pan European Collection, die mir verschiedene Schreiben geschickt haben, dann widerrufen haben und noch einmal ein Schreiben geschickt habeb, zweimal darum gebeten mit mitzuteilen auf welcher Basis sie die Forderung stellen, es handelt sich immerhin um 430 EURO. Auf meine erste Aufforderung am 5. August habe ich nur ein Standardschreiben erhalten. Mein zweiter Brief vom 16. September ist unbeantwortet.

Jetzt habe ich ein Schreiben vom Inkassobüro.

Was kann ich hier tun?

MfG,
Krause


Antwort geschrieben am 07.02.2012 13:31:34
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann ein ausländischer Bußgeldbescheid auch in Deutschland vollstreckt werden, §§ 86 ff. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Maßgeblich hierfür ist der Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

Zu beachten ist jedoch folgendes: Ein Bußgeld ist nur zu vollstrecken, wenn die Tat auch vor einem Strafgericht dieses Landes verfolgt werden kann, § 87 Abs. 2 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. In Ihrem Fall dürfte es sich nicht um einen Parkverstoß sondern um einen Mautverstoß handeln. Die EPC ist die European Parking Collection, die im Auftrag der Stadt London nicht bezahlte Maut-Gebühren einfordert. Diese Mautgebühren sind jedoch öffentlich-rechtliche Gebühren, die nicht vor einem Strafgericht geltend gemacht und daher auch nicht in Deutschland vollstreckt werden können.

Zudem muss die Vollstreckung dieses Bußgeldes über das Bundesamt für Justiz für Deutschland als zentrale Bewilligungsbehörde ersucht werden. Das Bundesamt für Justiz prüft dann die Zulässigkeit der Vollstreckung. Selbst dann könnte gegen diese Entscheidung immer noch ein Rechtsmittel eingelegt werden, worauf die Zulässigkeit und Begründetheit des Bußgeldbescheides überprüft wird.

Im Übrigen ist eine Vollstreckung in Deutschland auch nur möglich, wenn Sie durch die englischen Behörden eindeutig als Täter identifiziert wurde. Eine reine Halterhaftung ist in Deutschland nicht zulässig.

Ich gehe daher in Ihrem Fall davon aus, dass EPC Sie durch die Mahnung lediglich dazu drängen will, das Bußgeld zu bezahlen. Rein rechtliche meine ich, dass eine Vollstreckung der Forderung in Deutschland nicht möglich ist. Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass Ihnen möglicherweise bei einer erneuten Einreise nach England oder einer Kontrolle weitere Unannehmlichkeiten und Kosten drohen.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

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