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Frage geschrieben am 30.01.2012 10:30:00

Strafzahlung

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 553
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 11/08 einen GmbH Mantel übernommen und die Firma geändert, den Sitz verändert. Die "alte" Firma existiert unter alten Namen als e.K. und betreibt weiterhin den alten Geschäftszweck weiter.

Also haben wir kein lebendes Unternehmen übernommen, weil neben Namens und Sitzwechsle auch kein Kunden, Waren oder Dienstleistungen übertragen worden sind.

nunmehr "verdonnert" uns das Bundesamt für Justiz auf 5000,-- weil 2007 keine Bilanzveröffentlichung stattgefunden hat. - ist das Rechtens?

Rückständige Steuern konnten wir schon nach § 75 AO abwenden, aber jetzt will das Bundesamt vollstrecken.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 30.01.2012 12:23:30
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Nach § 325 Abs 1 S 1HGB trifft die Pflicht zur Offenlegung die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft. Die Pflicht zur Offenlegung wird zB durch die Liquidation nicht berührt. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Offenlegung unzulässig (LG Bonn vom 16. 6. 2009).

Nach § 335 Abs. 1 S. 1 und 2 HGB wird das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft aber auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt.

Ist die Forderung (Bußgeld) gegen die GmbH erlassen worden und wurde diese bestandskräftig, sehe ich leider kaum Möglichkeiten, diese erfolgreich Abzuwenden. Denn die Gesellschaft bleibt trotz Umfirmierung Schuldner. Eine Einschränkung § 75 AO entsprechend besteht nicht.

Eine endgültige Prüfung kann aber erst nach Prüfung aller Unterlagen erfolgen, insbesondere der Bescheides des BvA.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.01.2012 12:53:38

Sehr geehrter Herr Grünberg,

vielen dank für die schnelle und umfassende Antwort.

das Problem was wir haben ist ja, dass wir veröffentlichen würden, wenn wir die Unterlagen hätten. Da wir jedoch nur den Mantel erworben haben, fehlen uns die Unterlagen. Was ich nicht verstehe, ein Bußgeld ist doch deliktisch durch die Unterlassung begründet, die GmbH kann doch keine Unterlassung begehn, sondern nur das Organ des Geschäftsführers. Jetzt wird hier ein GF in die Haftung genommen, der die (Nicht-) veröffentlichung garr nicht zu vertreten hat, da er erst in 2010 (!) berufen worden ist. Somit hat er ja gar keien chance dem Bußgeld zu entgehen, selbst wenn er sofort veröffentlicht hätte, denn die Veröffentlichung war ja 2008 fällig. Somit ist die Unterlassung unmöglich zu heilen.
Da fehlt mir das Rechtsverständnis, wenn ein GF eine Strafzahlung leisten muß, die er nicht zu vertreten hat und die er auch nicht heilen kann...

Mit besten Grüßen
R. Igler
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.01.2012 13:03:08

Ich würde Sie bitten, mir den Bescheid zu übersenden (E-Mail bzw Fax) damit ich abschließend hierzu Stellung nehmen kann.

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