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Frage geschrieben am 25.04.2009 11:35:47

Strafvorschrift in Unterlassungserklärung – Ebay-Abmahnung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1211
Ich habe eine Abmahnung für auf einer ausländischen Ebayseite eingestellte Angebote erhalten. Ich halte die Abmahnung für nicht berechtigt, allerdings möchte ich das Prozessrisiko und den damit verbundenen Aufwand vermeiden.

Ich ziehe daher in Erwägung, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der ich leben kann und die für mich das kleinere Übel bedeuten würde. Falls der Abmahner sich damit einverstanden erklären sollte, wäre die Angelegenheit damit für mich erst einmal erledigt. Falls nicht, lasse ich es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen.

Meine zu unterlassende Handlung habe ich bereits formuliert.

Allerdings habe ich Probleme bei der Formulierung der Strafvorschrift. Es kann sein, dass ich hunderte Angebote gleichzeitig bei eBay veröffentliche, die unter Umständen trotz größter Bemühungen, alle fehlerhaft sein könnten. Ich möchte, dass auf keinen Fall mehrere Vertragsstrafen für mehrere Zuwiderhandlungen (aus verschiedenen Ebayangeboten) gegen die Unterlassungserklärung geltend gemacht werden können.

Ich möchte damit zudem verhindern, dass der Abmahner mehrere Verstöße gegen meine Unterlassungserklärung abwartet, also praktisch sammelt, und dann einen kaum zu überschauenden Betrag von mir verlangt.

Der Abmahner soll also höchstens dazu berechtigt sein, eine Vertragsstrafe ungeachtet der Anzahl der bis dahin begangenen Verstöße geltend machen zu können.

Mein Vorschlag für die Formulierung ist folgender (ich habe den Nahmen des Abmahners durch X ersetzt):

Ich verpflichte mich gegenüber X,

1. (Darstellung der zu unterlassenden Handlungen, hier nicht ausgeführt)

2. für Fälle von Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 erkläre ich mich bereit, eine Vertragsstrafe i.H.v. 2000 Euro an X zu zahlen.
Die Vertragsstrafe wird nur ein einziges Mal fällig, ungeachtet der Anzahl an Zuwiderhandlungen, die bis zur Forderungserhebung durch Herrn X stattgefunden haben. Herr X räumt mir mit Forderungserhebung eine angemessene Frist ein, möglicherweise nach Forderungserhebung noch bestehende Zuwiderhandlungen zu beseitigen.
_____________

Meine Fragen lauten:

A) Bin ich mit dieser Formulierung eindeutig gegen mehrfache Forderungen wegen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung geschützt?

B) Wenn dies nicht so sein sollte, wie muss eine meinen Zielen entsprechende Formulierung aussehen? Ich bitte um einen konkreten Formulierungsvorschlag.

Ich bedanke mich im Voraus für eine schnelle Antwort.

Hinweis: Mir wurde vom Abmahner eine Frist bis 27.4.09 um 15 Uhr zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeräumt. Meine Anfrage auf frag-einen-anwalt.de muss daher bis 27.4.09 um 11 Uhr beantwortet werden. Eine möglicherweise von mir gestellte Nachfrage sollte bis zum 27.4.09 um 14 Uhr beantwortet werden können.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.04.2009 13:08:32
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Die Unterlassungserklärung sollte so bestimmt wie möglich auf den abgemahnten Sachverhalt abgestimmt sein. Daher sollten Sie in Ziffer 1 den Vorwurf genau präzisieren. Tut dies die Gegenseite in ihrem Vorwurf nicht, ist die Abmahnung zu unbestimmt und Sie sollten sodann genau darauf achten, ob hier eine entsprechende Erklärung oder eine modifizierte Erklärung abgegeben wird.

Zu Ihren Fragen:

Sofern Sie mehrfach gegen Ziffer 1 verstoßen, ist auch die Vertragsstrafe mehrfach fällig. Wenn Sie dies versuchen auszuschließen, genügt ggf. Ihre Erklärung nicht den Anforderungen. Dies spiegelt derzeit Ihre Erklärung wieder und ich rate Ihnen die Erklärung so nicht abzugeben. Daher muss, wie o.g., Ziffer 1 nur einen Abmahnungstatbestand, also die konkrete Verletzung darstellen. Sodann ist die Strafbewehrung wie folgt zu formulieren:

„Verpflichtet sich unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zu zahlen."

Im Zweifel sollte eine Erklärung je abgemahnten Produkt erfolgen.

Evtl. senden Sie mir noch die Formulierung der Ziffer 1 (gerne auch per Email), dann kann ich meinen Formulierungsvorschlag im Rahmen der kostenfreien Nachfrage anpassen.

Bis dahin hoffe ich, Ihnen zunächst geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen



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