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Strafverfahren/Ermittlungsverfahren, woher Post ?


| 22.08.2012 07:17 |
Preis: 48,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kühn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

mich würde interessieren, wie so ein Verfahren in der Regel abläuft, aber auch Ausnahmen interessieren mich:

Zuerst einmal interessiert mich, ob gegen einen ermittelt werden kann, der es selber noch garnicht weiss und wann muss dem Beschuldigten mitgeteilt werden, dass ermittelt wird ?

Zweitens würde mich interessieren, wer so ein Verfahren leitet, ist es die Staatsanwaltschaft und bekommt man von dieser auch zuerst Post, wenn man für was verdächtigt wird ?

Ich habe gelesen, dass es Fälle gibt, die realtiv leicht sind, da schreibt einen dann die Polizei an oder es gibt als Vorschaltung eine Hausdurchsuchung und ein Schreiben der Polizei, damit geht man dann zum Anwalt und der beantragt Akteneinsicht und bekommt dann die Mitteilung, welche Staatsanwaltschaft die Sache bearbeitet.
Dann wiederum habe ich gelesen, dass man erst von der Staatsanwaltschaft Post bekommt, wenn die Vorermittlungen abgeschlossen sind und längst Ankage bei GEricht erhoben ist.
Der Angeklagte oder Angeschuldigte wäre demnach in der Situtioan das Verfahren nicht mehr abbiegen zu können und wäre im Vergleich zu anderen Verfahren vielleicht schlechter gestellt ?
Gäbe es da eine Möglichkeit noch auf die StA einzuwirken und die Anklage abzuwänden, wenn die Anklage bereits erhoben ist ?

Es ist ja so, dass nach § 153ff StPO oder § 170 StPO auch ein Verdächtiger durch seinen Anwalt beantragen kann, dass Strafverfahren eingestellt werden.
Was raten sie einem Verächtigen oder Angeklagten denn, wenn er zu ihnen kommt, meistens wird gesagt, es muss Akteneinsicht genommn werden und es wird geraten sich bei der Polizei nicht zu äußern, was ist aber bei den pot. Tätern die dazu keine Chance erhalten ?

Ist es also so, dass ein Täter nicht vorab informiert wird, um durch seinen Anwalt die Sache vielleicht noch abzuwenden zu versuchen ?

Es gibt ja viele BEispiele wo es Sinn macht, dass auch der BEtroffene, Beschuldigte Verdächtige Angeklagte usw im Ermittlungsverfahren gehört wird, etwa bei möglicher falscher Verdächtigung eines anderen oder bei zur Beibringung wichtiger weiterer erhellender Beweise usw, auch vielleicht um einen Antrag zu stellen, dass Beweise nicht verwertet werden dürfen, weil diese den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung verletzten und somit garnicht zur Begründung eines Anfangsverdachtes herhalten dürfen usw ?

Also kurzum: Gibt es unter Grundlage obiger Fragen eine Möglichkeit, dass ein Betroffener auch schon vor der eigentlichen Anklage an das Gericht erfährt, was losist oder wird er erst informiert, wenn längst die Ermittlungen durch sind und Anklage erhoben ist ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Post
22.08.2012 | 07:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Kühn
22 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte :

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt; diese bedient sich hierbei der Polizei als Organ. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gibt es verschiedene Stadien, die auch die Bezeichnung desjenigen bedingen, gegen den ermitteltt wird. Verdächtiger ist der, gegen den der Anfangsverdacht der Begehung einer Straftat besteht. Beschuldigter ist der, gegen den ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Angeklagter wird man erst, wenn die Anklage durch das Gericht zugelassen wird.
Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Ermittlungsverfahren mit Erhebung der öffentlichen Anklage abgeschlossen wird (§170 Abs. 1 StPO), ohne das der Beschuldigte bis dahin vernommen wurde oder sonst irgendwie von dem Verfahren erfuhr. Dies geht vor allem daraus vor, dass eine Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nur an den vernommenen Beschuldigten vorgeschrieben ist.
Allerdings wird dies in der Praxis selten vorkommen. Denn nach Erhebung der Anklage bei Gericht, muss diese noch durch das Gericht zugelassen werden. (§199 StPO) Hierbei wird nach § 201 StPO die Anklageschrift dem jetzt Angeschuldigten (noch nicht Angeklagten) Anklageschrift zugestellt und gewährt ihm rechtliches Gehör. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Richter eine Anklage zulassen wird, bei der der Angeschuldigte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, da sich hieraus jede Menge Unwägbarkeiten ergeben.-Spätestens jetzt sollte durch den Angeschuldigten aufgrund der meist sehr geringen Anhörungsfrist jedoch dringend anwaltlicher Rat gesucht werden, da, wie Sie richtig ausführen, Akteneinsicht nur durch einen Verteidiger beantragt und diesem gewährt werden kann. (§147 StPO)
Zur Frage des Schriftverkehrs kann dieser durch eine Anhörung oder Ladung der Polizei, jedoch auch durch die StA verfolgen. Ladungen erfolgen in der Regel jedoch durch die Polizei. Dieser müssen Sie als Beschuldigter (als solcher werden Sie in dem Schreiben auch bezeichnet) nicht nachkommen. Als Zeuge haben Sie jedoch die Pflicht, zu erscheinen. Sollte es sich um einen Sachverhalt mit mehreren Beteiligten handeln, wo unklar ist, zu welchem Teil man Zeuge, zu welchem man auch Beschuldigter sein kann, sollte auch zur Zeugenbefragung anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Ladungen durch das Gericht oder die Staatsanwalt sind jedoch bindend.

Der Einzelfall kann jedoch nur von einem Verteidiger, zu dessen Zuziehung ich Ihnen rate, ausreichend beurteilt werden.


Rechtsanwalt Michael Kühn
www.advokuehn.de
mail an : *rechtsanwalt@advokuehn.de*
Mailadresse ohne *


Nachfrage vom Fragesteller 22.08.2012 | 08:13

Wen ich sie richtig verstehe, stimmt meine theoretische Annahme im Kern, dass es sein kann, dass der Betroffene erst von der Sache erfährt, wenn sie schon bei Gericht gelandet ist.
Ein Bekannter von mir hatte mal eine Durchsuchung und sein Anwalt konnte mit der StA nach § 153a StPO die Einstellung erreichen, die Sache ist also nicht zum Gericht gekommen.

In dem obigen Beispiel kann es aber sein, dass die Polizei und die StA Fröhlich ermitteln der Betroffene davon indess nichts weiß und erst erfährt wenn die Sache bereits fertig bei Gericht liegt..

Ich halte das schon für fragwürdig, zumal viele Rechtsanwälte ja für ihre Mandanten erreichen wollen, dass es garnicht erst so weit kommt..

Gibt es auch bei einer Anklage und bei der dann erlangten Kenntnis die Möglichkeit für den Strafverteidiger für seinen Mandanten quasi diese Anklage wieder zurückzufischen bzw. Beschwerde bei der StA einzureichen, weil vielleicht nur alle Fskten unter Hilfe des Betroffenen erlangt werden können ?

In § 153 StPO steht :

"(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar..."

Insbesondere Absatz 2 interessiert mich
Es geht mir daher darum zu erfahren ob es und ab wann es möglich ist, den Behörden seine Sicht der Dinge mitzuteilen ?

Wenn man zb dem Gericht noch vor der Verhandlung sagt, dass die StA gewisse Beweise für einen Anfangsverdacht, die garnicht herangezogen werden dürfen, kann das Gericht selber die Sache dann einstellen ?

Ich fand zu Beweisverboten dazu folgende Frage, vielleicht überfliegen sie die mal schnell :

http://www.frag-einen-anwalt.de/Beweisverwertungsverbote,-Zufallsfunde-durch-staatliche-oder-private-Ermittlungen-__f194457.html

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.08.2012 | 08:35

Zum Thema rechtliches Gehör hatte ich michgeäußert, in dem ich darauf verwies, dass spätestens bei der Frage der Zulassung der Anklage das Gericht dem Angeschuldigten rechtliches Gehör und damit auch Beweisantragsmöglichkeiten einräumt, § 201 StPO. "Das gericht" ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Haft oder Ermittlungsrichter (beispielsweise bei Durchsuchungsbeschlüssen) beteiligt. Hierzu wird jedoch jeweils einzeln rechtliches Gehör oder Rechtsmittel gewährt. Beweisverbote waren nicht Teil der ursprünglichen Frage.

Bewertung des Fragestellers 2012-08-22 | 09:13


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-22
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Eine sehr gute Antwort, leider ein geringer Punktabzug, da ich das GEfühl hatte, dass die Frage nicht voll beantworzet wurde Ich habe eine neue aufgemacht und bitte den letzten Punkt noch zu beantworten ( ins. zu Beschwerde und Antragsmögichkeiten bei fehlerhaftr Würdigung im Vorfeld durch StA und bei Beweisverboten) http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=195171


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