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Frage geschrieben am 14.01.2011 09:35:19

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1620
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Steuerhinterziehung.
Gegen mich ist ein Strafverfahren eingeleitet worden nach §397, weil der Verdacht besteht, das ich den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemachte und dadurch Steuern verkürzt habe.

Ich habe 3 Einkommensteuererklärungen nicht abgegeben und heute nachgereicht.
Allerdings entstand keine Steuerschuld, sondern laut korrekter Berechnung eine Steuererstattung für jedes Jahr.

- Was soll ich nun als nächstes beachten oder tun?

- Muss ich trotzdem mit einer Strafe rechnen?

Vielen Dank im Voraus fürs Beantworten.


Antwort geschrieben am 14.01.2011 11:36:11
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird mit einer Verfügung - Einstellung oder eine öffentliche Anklage der Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Sie sind nicht verpflichtet in diesem Verfahren mitzuwirken. Sie können aber Beweisanträge bereits im Ermittlungsverfahren stellen. Bei Ihnen ist es denkbar, zu beantragen, einen Sachverständigen (Steuerberater) einzuschalten. Dieser soll dann Ihre Einkommensteuererklärungen begutachten und aussagen, ob eine Steuerschuld entstanden ist. Ist diese nicht entstanden, sind die Steuer auch nicht verkürzt. Somit kommt eine Verurteilung nicht in Frage. Das können Sie aber auch nach der Einreichung der Klage bei Gericht tun. Einen Beweisantrag können Sie stellen, indem Sie die zu beweisenden Tatsachen ausreichend bezeichnen. So müssten Sie angeben, wie hoch Ihre Einnahmen und Ausgaben, Ihr zu versteuerndes Einkommen und wie hoch die zu bezahlende Steuer waren, und in wieweit Sie der Pflicht nachgekommen sind, da Sie jetzt davon ausgehen, dass Sie die Steuer für die drei Jahren überzahlt haben. Dies sollte er sodann bestätigen.

Sie sollen aber erstmal abwarten, was die Ermittlungsbehörde nach Abgabe Ihrer Erklärungen machen wird. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht alsbald einstellen, so sollen Sie mit der Angelegenheit einen Anwalt beauftragen. Dieser kann dann Akteneinsicht beantragen und Ihnen Auskunft darüber erteilen, warum das Verfahren nicht eingestellt worden ist und mit welchen Angaben oder Unterlagen Sie belastet werden.

Sollte das Verfahren abgeschlossen werden, darf kein Strafe verhängt werden. Es kann aber ein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO verhängt werden. Das ist aber keine Geldstrafe, die im Bundeszentralregister einzutragen wäre.


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