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Frage geschrieben am 25.01.2008 09:19:00

Strafverfahren wegen Betruges

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1279
sehr geehrte damen und herren,
ich habe durch nichtwissen zu unrecht 2006 von der arge geld bezogen. als dieser sachverhalt bekannt wurde war ich sofort bereit meinen fehler einzugestehen und das zu unrecht bezogene geld zurück zu zahlen. der mitarbeiter der arge sagte mir zahlen sie das geld zurück und der fall wäre erledigt.
ich hatte dann im sommer 07 eine vorladung bei der polizei, wegen betruges. dort gab ich den sachverhalt an und das die zu unrecht bezogene summe schon fast abgezahlt wäre.
ich habe am 24.01.2008 eine vorladung zur hautverhandlung wegen betruges erhalten. diese verhandlung findet am 27.02.2008 statt.
der gesamte betrag wurde aber schon zurückgezahlt.

wie soll ich mich nun verhalten? Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten? soll ich die verhandlung abwarten und sehen was passiert?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.01.2008 10:01:20
Rechtsanwältin Tanja Stiller
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Gemäß § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

Nach § 60 Abs.1 Nr.2 SGB I haben Empfänger von Sozialleistungen die Pflicht unverzüglich Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden.

Meines Erachtens sollten Sie eine/ einen Anwalt vor Ort kontaktieren, der dann für Sie Akteneinsicht nehmen kann.
An Ihrer Stelle würde ich die Sache nicht auf mich „zukommen lassen“.
Nach erfolgter Akteneinsicht kann der beauftragte Kollege dann entscheiden wie weiter zu verfahren ist und ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges überhaupt erfüllt sind.
Der Kollege kann dann eventuell noch versuchen, dass die Angelegenheit noch vor Gericht nach § 153 ff StPO- vorausgesetzt die Voraussetzungen liegen vor- eingestellt wird.

Strafmildernd ist auf jeden Fall zu werten, dass Sie bereits mit der Rückzahlung begonnen haben.

Die Einzelheiten sollten Sie daher mit einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort besprechen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin



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