Strafvereitelung oder Falschaussage?
| 13.01.2009 15:27 |
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Strafrecht
Beantwortet von
X macht in der Vorladung bei der KPI eine falsche Aussage um sein Geschwisterchen Y zu decken/schützen. Die Staatsanwaltschaft stellt daraufhin das Verfahren ein.
Was ist das nun, Strafvereitelung oder Falschaussage? Laut StGB sind das zwei verschiedene Schuhe. Und wie sind die Verjährungsfristen, da ich dort mal nachhaken wollte.
Antwort vom
13.01.2009 | 17:36
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
In dem von Ihnen geschilderten Fall ist eine Bestrafung weder aus einer falschen uneidlichen Aussage (
§ 153 StGB) noch aus einer Strafvereitelung (
§ 258 StGB) zu befürchten.
§ 153 StGB scheitert daran, dass eine Aussage bei der Polizei nicht für die Tatbestandserfüllung ausreicht. Voraussetzung wäre eine zur eidlichen Vernehmung zuständige Stelle; dies ist die Polizei aber gerade nicht, vgl.
§ 161 I S.3 StPO.
§ 258 StGB scheitert am Verwandtschaftsverhältnis. Gemäß Absatz 6 der Vorschrift bleibt straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht.
Für die Verjährung beider Strafen ist
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einschlägig. Bei beiden Strafen wäre somit eine Verjährung nach 5 Jahren gegeben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)