ich bin Jurastudent in Rheinland-Pfalz. Vor ca. einem Jahr wurde trotz einer im Rauschzustand begangenen Beleidigung gegenüber einem Polizisten gemäß § 153a StPO von einer Strafe abgesehen. Dummerweise habe ich trotz der Auflagen iHv 150€ aus diesem Fehler nicht gelernt und prompt vor kurzem denselben Fehler nochmals begangen. Sollte in diesem Falle, wovon ich ausgehe, § 153 StPO nicht nochmals zur Anwendung kommen und somit eine Vorstrafe ausgesprochen werden, fürchte ich um eine künftige Zulassung zur Anwaltschaft. Ich bin Student im 5. Semester und plane demnach mein 1. Staatsexamen in ca. 2 Jahren. Bitte dringend um Hilfe!
Antwort geschrieben am 08.02.2012 23:22:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Ich denke nicht, dass Sie sich Sorgen um Ihre künftige Zulassung zur Anwaltschaft machen müssen.
Zum einen ist es durch aus möglich, dass das Verfahren gegen Sie erneut eingestellt wird zum anderen dürfte selbst eine Verurteilung in diesem Fall wohl keinen Grund zur Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO darstellen.
Unabhängig davon dürfte Ihre potentielle Verurteilung die mit Sicherheit deutlich unter 90 Tagessätzen liegen dürfte nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
Ihre Zulassung zur Anwaltschaft wird daher nicht gefährdet sein.
Ich kann Sie daher zunächst beruhigen und Ihnen lediglich empfehlen, sich zukünftig mit Äußerungen gegenüber Polizeibeamten und auch anderen zurückzuhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 23:37:50
danke für die rasche Antwort,
allerdings habe ich tatsächlich einen wichtigen Nebensatz vergessen. Diese Beleidigung ist nach dem gescheiterten Versuch, gemeinsam mit Freunden einer Taxifahrt ohne Zahlung zu entkommen, geschehen. Der Taxifahrer hat sein Geld erhalten und ist meiner Meinung nach daraufhin vom Geschehen verschwunden.
danke für die rasche Antwort,
allerdings habe ich tatsächlich einen wichtigen Nebensatz vergessen. Diese Beleidigung ist nach dem gescheiterten Versuch, gemeinsam mit Freunden einer Taxifahrt ohne Zahlung zu entkommen, geschehen. Der Taxifahrer hat sein Geld erhalten und ist meiner Meinung nach daraufhin vom Geschehen verschwunden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 23:46:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
das von Ihnen geschilderte Verhalten ist in Bezug auf eine anwaltliche Zulassung schon kritischer zu sehen, wird sich aber wohl im Ergebnis ebensowenig auswirken.
Nichts desto trotz rate ich Ihnen im Hinblick auf Ihre Zukunft, einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Wie Sie sicher wissen, kann dieser dann für Sie Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen die für Ihren Fall optimale Strategie erarbeiten um möglichst eine Verurteilung zu vermeiden.
Sie sollten hiermit auch nicht warten, bis Anklage erhoben wird.
Allerdings denke ich, dass selbst bei einer Verurteilung auf Grund der niedrigen maximal zu erwartenden Strafe Ihre Zulassung nicht gefährdet sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
das von Ihnen geschilderte Verhalten ist in Bezug auf eine anwaltliche Zulassung schon kritischer zu sehen, wird sich aber wohl im Ergebnis ebensowenig auswirken.
Nichts desto trotz rate ich Ihnen im Hinblick auf Ihre Zukunft, einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Wie Sie sicher wissen, kann dieser dann für Sie Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen die für Ihren Fall optimale Strategie erarbeiten um möglichst eine Verurteilung zu vermeiden.
Sie sollten hiermit auch nicht warten, bis Anklage erhoben wird.
Allerdings denke ich, dass selbst bei einer Verurteilung auf Grund der niedrigen maximal zu erwartenden Strafe Ihre Zulassung nicht gefährdet sein dürfte.
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