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Straftat im europäischen Ausland


12.11.2009 10:29 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Müller




Folgender Sachverhalt:

Ich bin im EU-Ausland (HU) in eine Schlägerei geraten bei der 2 Menschen verletzt wurden (Nach persönlicher Einschätzung nur leicht).

Ich wurde polizeilich verhört, es wurden meine Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht.

Nun habe ich ein Schreiben erhalten in dem der zuständige Staatsanwalt die Frist der Ermittlungen bis Mitta Dezember verlängert.

Meine Frage ist: Was kann auf mich zukommen?

Bsp: Es wird, so wie es aussieht, wirklich ein Verfahren eröffnet, und ich -

1. Erscheine nicht?

2. Werde dort sein, welche Strafen muss ich erwarten?

Bzw. welche Möglichkeiten zur Länderübergreifenden Strafverfolgung gibt es generell?

Vorrausgesetzt ich würde Punkt 1 in Betracht ziehen: Ich muss nächstes Frühjahr wieder in das gleiche Land, könnte es Probleme bei der Einreise geben?

Sollte ich dem Staatsanwalt ein Entschuldigungsschreiben, o.ä zukommen lassen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Straftat Ausland
12.11.2009 | 12:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Andrea Müller
3 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung und eventueller Akteneinsicht möglich.

Als deutscher Staatsbürger haben sie sich auch für im Ausland begangene Straftaten vor deutschen Gerichten zu verantworten. Gleichzeitig kann auch in dem Land, in welchem Sie die Straftat begangen haben, ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

Nach deutschem Recht haben Sie sich wahrscheinlich wegen einer Körperverletzung (§ 223 StGB) eventuell auch wegen der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) oder schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) strafbar gemacht. Dies entscheidet sich danach, auf welche Art und Weise die Körperverletzung begangen wurde und welche Verletzungen die Geschädigten davon getragen haben.

Die Staatsanwaltschaft in Ungarn könnte zum einen das Verfahren dort gegen Sie weiterführen, sie könnte aber auch die deutschen Behörden hierüber informieren, dass diese das Verfahren weiterführen. Wenn es also zu einem Hauptverfahren in Ungarn kommen sollte und Sie erscheinen dort nicht, ist es auch nach ungarischem Prozessrecht möglich, gegen Sie einen Haftbefehl zu erlassen. Dieser Haftbefehl könnte aufgrund europäischer Abkommen auch international vollstreckt werden. Wie es die Staatsanwaltschaft händelt, hängt von der Schwere der Ihnen zu Last gelegten Taten ab.

Die Frage, welche Strafe Sie zu erwarten haben, lässt sich so nicht beantworten. Gerade im Rahmen von Körperverletzungsdelikten ist eine Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Falls das Gericht eine Möglichkeit sieht, ohne Sie zu verhandeln, und es kommt zu einer Haftstrafe, wäre es auch möglich, dass diese international vollstreckt wird.

Mein Ratschlag ist hier einen ungarischen Kollegen zu beauftragen, der um Akteneinsicht bittet und im Vorfeld die Sachlage abklärt. Dieser wäre dann auch in der Lage mit der Staatsanwaltschaft zu sprechen, inwieweit da vorgegangen werden kann. Wenn Sie im nächsten Jahr wieder nach Ungarn reisen werden, werden Sie dann Probleme bekommen, wenn zwischenzeitlich ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Andrea Müller
Meissen

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