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Frage geschrieben am 24.03.2008 12:38:00

Straftat besitz von Kinderpornografie

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3199
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Straftat.
Hallo und guten Tag,
leider habe ich heute eine heikle und auch zugleich furchbare Frage. Wie sieht es aus wenn man eine Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornografie auf dem PC hat. Leider sieht die Lage so aus, das wegen diesem Delikt bereits eine Verhandlung im Jahre 2007 mit Geldstrafe oder Haft stattgefunden hat. Leider hat man die Strafe nicht bezahlt somit sitz er jetzt im haft und hat eine neue Anklage. Er hat zwar die sachen heruntergeladen aber nicht -da bin ich sicher- die sachen weiterverbreitet. Es ist furchtbar das man so was mit erleben muss. Wie könnte im schlimmsten fall so eine Verurteilung aussehen. Leider muss ich zu meiner SChande gestehen, dass ich diese mal auf dem PC gefunden habe und nichts gesagt haben. Ist schon furchtbar sowas. Er war geständig. Ich weiss diese Thema ist so furchtbar das ich schon garnicht mehr weiss was tun.
Danke für Ihre Hilfe


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.03.2008 13:52:32
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Sowohl das Herunterladen als auch der Besitz von Schriften mit kinderpornografischem Inhalt ist strafbar.

Das reine Verschaffen, also herunterladen, bzw. der Besitz erfüllen den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB.

Die Absicht der Weiterverbreitung spielt hierbei keine Rolle bzw. ist keine Tatbestandsvoraussetzung.

Der Täter muss bei entsprechender Feststellung der Verwirklichung des Tatbestandes mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Sofern es sich um eine neue Straftat handelt und unter Berücksichtung der derzeit abzuleistenden Haftstrafe, welche auf dem Verstoß gegen den gleichen Tatbestand beruht, müssen Sie leider davon ausgehen, dass in diesem Fall eine Haftstrafe verhängt werden wird. Je nach Schwere des Delikts und unter Berücksichtigung einer zu erstellenden Zukunftsprognose könnte diese jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden.

Daher empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Verteidigung zu beauftragen.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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