Nunmehr ist das Paar in die USA gezogen, im Rückblick schien das so geplant und damit auch die Möglichkeit, in Deutschland noch vorher die "Zeche zu prellen". Die Behauptung schien mir lediglich dazu zu dienen, Zeit zu gewinnen, um rechtzeitig die Zelte abzubrechen, bevor ich pfänden lassen kann.
Ich verfüge über eine deutsche Anschrift, die nicht mehr gültig ist, eine deutsche Kontoverbindung (unbekannt, ob sie noch gilt) und die Daten beim Finanzamt.
1. Kann ich eine Pfändung des Kontos beantragen ohne deutsche Anschrift und wie? Ich kenne das nur über den Mahnbescheid, der ja nun nicht mehr zugestellt wird, da ich keine gültige Adresse habe. Die US-Adresse konnte ich über die Gemeinde nicht heraus finden.
2. Was kann ich sonst unternehmen, um das Geld zu pfänden?
3. Kann ich eine Strafanzeige stellen? Ich halte das für Betrug, da m. E. hier vorsätzlich gehandelt und gelogen wurde.
Ich bin als Existenzgründerin für jeden Tipp dankbar.
Antwort geschrieben am 04.01.2012 19:34:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen, Tel: 07724/917208, Fax: 07724/917210
Baurecht, Maklerrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht
Bewertungen: 50
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ich bedanke ich sehr für Ihre Anfrage. Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes darf ich diese wie folgt beantworten:
Die Beantragung eines Mahnbescheides dürfte hier kaum möglich sein. Zwar könnte Erfüllungsort der Dienstleistung ihr Geschäftssitz sein, so dass der Mahnbescheid an dem für Ihren Sitz zuständige Mahngericht beantragt werden könnte. Eine Zustellung im Inland ist wohl nicht mehr möglich. Eine Auslandszustellung nur dann möglich sein, wenn es das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vorsieht, § 688 III ZPO. Dies sieht dies für die USA aber gerade nicht vor. Eine öffentliche Zustellung – wenn der Wohnsitz abschließend nicht zu ermitteln wäre – gibt es für den Mahnbescheid nicht.
In Betracht käme die Klage an dem für Ihren Sitz zuständigen Gericht. Auch hier müsste die Zustellung in den USA erfolgen, was für das Kalgeverfahren möglich ist. Hier könnte auch eine öffenmtliche Zustellung bei Nichtermittelbarkeit des Wohnsitzes erfolgen. Es sollte aber die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme geprüft werden, insbesondere wenn ggf. noch Übersetzungskosten, etc. anfallen.
Nach Erhalt eines vollstreckbaren Urteils könnte dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Parallel ist es auch möglich – siehe hierzu Ihre 3. Frage – den Sachverhalt zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzutragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Mohr
Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
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