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Strafrecht und Mahnbescheid/Pfändung/Schuldner lebt in USA


04.01.2012 18:44 |
Preis: ***,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


| in unter 2 Stunden

Lieber Anwalt, ich habe als Steuerberaterin und selbst Existenzgründerin eine Steuererklärung für eine Deutsche und ihren Ehemann (Angestellter der US Army) erbracht und danach die Zahlung dafür nicht erhalten. Über E-Mail hat mir die Dame mitgeteilt, dass sie die Leistung nicht erhalten hat und daher die Steuererklärung selbst gemacht hat, was nachweislich nicht stimmt. Sie hat laut Finanzamt die von mir erstellten Unterlagen eingereicht. Leider habe ich nichts in der Hand behalten, kann kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wahrscheinlich ein typischer Anfängerfehler.

Nunmehr ist das Paar in die USA gezogen, im Rückblick schien das so geplant und damit auch die Möglichkeit, in Deutschland noch vorher die "Zeche zu prellen". Die Behauptung schien mir lediglich dazu zu dienen, Zeit zu gewinnen, um rechtzeitig die Zelte abzubrechen, bevor ich pfänden lassen kann.

Ich verfüge über eine deutsche Anschrift, die nicht mehr gültig ist, eine deutsche Kontoverbindung (unbekannt, ob sie noch gilt) und die Daten beim Finanzamt.

1. Kann ich eine Pfändung des Kontos beantragen ohne deutsche Anschrift und wie? Ich kenne das nur über den Mahnbescheid, der ja nun nicht mehr zugestellt wird, da ich keine gültige Adresse habe. Die US-Adresse konnte ich über die Gemeinde nicht heraus finden.

2. Was kann ich sonst unternehmen, um das Geld zu pfänden?

3. Kann ich eine Strafanzeige stellen? Ich halte das für Betrug, da m. E. hier vorsätzlich gehandelt und gelogen wurde.

Ich bin als Existenzgründerin für jeden Tipp dankbar.
04.01.2012 | 19:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
51 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke ich sehr für Ihre Anfrage. Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes darf ich diese wie folgt beantworten:

Die Beantragung eines Mahnbescheides dürfte hier kaum möglich sein. Zwar könnte Erfüllungsort der Dienstleistung ihr Geschäftssitz sein, so dass der Mahnbescheid an dem für Ihren Sitz zuständige Mahngericht beantragt werden könnte. Eine Zustellung im Inland ist wohl nicht mehr möglich. Eine Auslandszustellung nur dann möglich sein, wenn es das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vorsieht, § 688 III ZPO. Dies sieht dies für die USA aber gerade nicht vor. Eine öffentliche Zustellung – wenn der Wohnsitz abschließend nicht zu ermitteln wäre – gibt es für den Mahnbescheid nicht.

In Betracht käme die Klage an dem für Ihren Sitz zuständigen Gericht. Auch hier müsste die Zustellung in den USA erfolgen, was für das Kalgeverfahren möglich ist. Hier könnte auch eine öffenmtliche Zustellung bei Nichtermittelbarkeit des Wohnsitzes erfolgen. Es sollte aber die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme geprüft werden, insbesondere wenn ggf. noch Übersetzungskosten, etc. anfallen.

Nach Erhalt eines vollstreckbaren Urteils könnte dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Parallel ist es auch möglich – siehe hierzu Ihre 3. Frage – den Sachverhalt zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzutragen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Mohr


Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen
Tel. 07724/917208 Fax 07724/917210
www.Immobilien-Kanzlei.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
St. Georgen

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