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Frage geschrieben am 09.03.2011 20:23:18

Strafrecht nach § 27 ff. SGB XII

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 754
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Anwalt,

ich wurde vom Gericht verurteilt an eine ehemalige Betreute im Nachhinein einen mtl. Betrag von 53,53 Euro (also 5% der Netto-Rente nachträglich zu bezahlen, da ich nicht wußte und fahrlässig vergessen hatte, diesen Haushaltsvorstandsbetrag zu beantragen, ist dies rechtens (das sind mehrere 1.000,-- Euro)!

Da es sich bei der ehemaligenBetreuten um meine Mutter handelt wäre noch die Frage, könnte sie mir die Zahlung erlassen oder wird das Gericht und Sozialamt darauf bestehen?

Mit freundlichen Grüßen

M. Haudy


Antwort geschrieben am 09.03.2011 22:00:20
Rechtsanwalt Guido C. Bischof
Erinstraße 9, 44575 Castrop-Rauxel, Tel: 02305-590 77 57, Fax: 02305-62 63 40
Arbeitsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller!

1.
Auch wenn Sie in der Überschrift den Begriff „Strafrecht" verwendet haben, gehe ich davon aus, dass Sie von einem Zivilgericht (Amtsgericht oder Landgericht) zu Schadensersatz verurteilt worden sind. Hierzu müsste Ihre Mutter eine entsprechende Klage erhoben haben.

Eine Haftung für Fehler die man als Betreuer einer anderen Person macht, ist durchaus möglich. Auch ehrenamtliche Betreuer haften für Schäden die aus einer fehlerhaften Führung der Betreuung entstehen (§ 1833 Abs. 1 BGB, § 1908i Abs. 1 BGB). Hiervon ist das Gericht in Ihrem Fall offensichtlich ausgegangen.

Zur vollständigen Beurteilung wäre u. a. die Kenntnis des vollständigen Urteils nötig. Hierzu sollten sie ggf. einen örtlichen Kollegen beauftragen oder hier die „Beauftrag-einen-anwalt" oder „Anwalt-Direktanfrage" nutzen. HIer ist eventuell Eile geboten, damit keine Rechtsmittelfristen ablaufen.


2.
Grundsätzlich kann Ihre Mutter Ihnen diese Forderung erlassen.

Voraussetzung wäre jedoch, dass kein neuer Betreuer für Ihre Mutter bestellt ist und insbesondere durch das Gericht kein so genannter „Einwilligungsvorbehalt" angeordnet ist. Falls dem so ist, müsste der neue Betreuer dem Erlass zustimmen.

Zudem dürfte die Forderung nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sein.


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Freundlicher Gruß

G. Bischof
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2011 20:39:08

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung!

1. Es gibt einen neuen Betreuer, der dem mit Sicherheit nicht zustimmt!

2. Wie ich heute erfahren habe, wurde dieser Antrag von dem neuen Betreuer nach dem SGB gestellt und die ehem. Betreute erhält monatlich seit 2006, jetzt 97,-- Euro monatlich.

In meinem Urteil bin ich verurteilt, den Betrag von 50,53 Euro bis zum heutigen Monat und für die nächsten Monate zu zahlen (so lange sie lebt).

Gruß
Manfred Peil
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2011 14:43:01

Sehr geehrter Fragesteller,

ich freue mich, dass Ihnen meine Antwort weiterhelfen konnte.

Grundsätzlich ist auch eine Verurteilung zu einer zukünftigen Leistung möglich (z. B. § 258 ZPO). Wenn das Geld jetzt vom Sozialhilfeträger gezahlt wird und entsprechend zukünftig kein Schaden mehr besteht, wäre es sinnvoll das Urteil z. B. durch eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) anzugreifen.

Auch um dies vollständig beurteilen zu können ist aber die Kenntnis des vollständigen Urteils notwendig. Ich muss insofern meinen Rat wiederholen, ggf. einen örtlichen Kollegen beauftragen oder hier die „Beauftrag-einen-anwalt" oder „Anwalt-Direktanfrage" nutzen.

Freundlicher Gruß

G. Bischof
Rechtsanwalt



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Strafrecht nach § 27 ff. SGB XII | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-03-14
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