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Frage geschrieben am 11.12.2011 00:58:08

Strafrecht.

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 631
Guten Abend,

mein Expartner droht mit dem Versenden privater (kompromittierender ) Bilder von mir an Kollegen.
Ich hatte heute schon eine Beratung hier.
Ich habe ihm per mail mitgeteilt, das ich juristische Schritte einleiten werde, u.a. eine Unterlassungsaufforderung und das ich ihm dieses Schreiben nächste Woche zustellen werde.

Herr Fork teilte mir mit, daß ab Kenntnisnahme des Urteils (also ab Erhalt des Schreibens vom Anwalt und Richter) ein Straftatbestand besteht, wenn er der Aufforderung zuwiderhandelt .
Und das er "vorbestraft" ist, wenn er es trotzdem macht und eine Geldbuße bezahlen muss.

Wie verhält es sich mit dem Zeitraum zwischen Erhalt des offiziellen Schreibens und meiner Benachrichtigung ?
Was ist zB, wenn er am Sonntag die Bilder einstellt, und das Schreiben ihn erst Dienstag erreicht ?

Gilt auch ein Einwurf in den Briefkasten durch eine dritte Person ?

Danke und mfG


Antwort geschrieben am 11.12.2011 01:32:04
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:


Wie bereits bei Ihrer ersten Anfrage mitgeteilt, kommt es auf eine Kenntnis Ihres "Ex" nicht an, da er Ihnen per SMS nach Ihrer Trennung in Aussicht gestellt hat, die betreffenden Bilder zu veröffentlichen.

Ihnen stehen damit im Falle einer solchen Veröffentlichung Ersatzansprüche wegen Verletzung Ihres Persönlichkeitsrecht ( § 823 I BGB in Verbindung mit Art 1 I, 2 I GG) sowie aus § 826 BGB zu.

Auch strafrechtlich ist dieses Verhalten z.B. nach § 201 a StGB zu würdigen.



"Wie verhält es sich mit dem Zeitraum zwischen Erhalt des offiziellen Schreibens und meiner Benachrichtigung ?
Was ist zB, wenn er am Sonntag die Bilder einstellt, und das Schreiben ihn erst Dienstag erreicht ?"


Kurz und knapp: Er hat die Bilder nicht zu veröffentlichen, da er Ihren entgegenstehenden Willen bereits jetzt kennt bzw. redlicher weise von diesem ausgehen muss.


Sie haben ihm ja keine Veranlassung zur Veröffentlichung gegeben. Wenn er meint dies aus Enttäuschung über die ausgesprochene Trennung tun zu dürfen, so täuscht er sich und wird die negativen Folgen zu tragen haben.



Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Raphael Fork

Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:


Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86

email: info@ra-fork.de

Web: http://www.ra-fork.de/


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
- Rechtsanwalt -


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