Sachverhalt:
Ich betreibe Online-Shops für Produkte mit hoher Marge.
Aus verschiedenen Gründen möchte ich weitere "Parallel-Shops" mit ähnlichem oder gleichem Sortiment aufsetzen.
Im Impressum dieses Shops wird eine Auslandsfirma stehen.
Aus Gründen der Vereinfachung wird in einigen dieser Shops auf die korrekte Belehrung über Widerrufsrecht etc. verzichtet.
Die Waren werden von einer deutschen GmbH per Nachnahme versendet. Diese nimmt auch Rücksendungen, Widerrufe u.ä. entgegen.
Widerrufe werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen entgegengenommen. Generell biete ich für meine Produkte sowieso ein Rückgabe-/Umtauschrecht. Es ist mir egal, ob nun mit den Kunden ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde - wer die Ware nicht haben will, sendet sie zurück oder nimmt die Nachnahme nicht an. Dies bleibt natürlich ohne Kosten für den Kunden.
Ist diese Konstellation in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant (z.B. Betrug, Straftaten nach dem UWG o.ä.)?
Bitte ausschließlich STRAFRECHTLICHE Betrachtung.
Antwort geschrieben am 27.04.2011 10:15:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
eine Strafbarkeit nach dem StGB kommt nicht in Betracht.
Nach Ihrer Schilderung wird es an einem Schadenseintritt fehlen.
Auch sehe ich kein subjektives Moment, wenn die Kunden freigestellt werden.
Das UWG wird aber sicherlich eingreifen.
Neben den zivilrechtlichen Schritten (auch die ich wunschgemäß nicht eingehen werde) liegt ein Vergehen nach § 3 UWG in Verbindung mit dem Anhand vor, da Sie die wahre Firmenidentität verschleiern.
Allerdings wird auch dieses nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Sofern es also nach Ihrem Vorbringen an einem Schadenseintritt oder der Schädigungsabsicht Ihrerseits fehlt, ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten so nicht erkennbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

