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Frage geschrieben am 04.01.2012 17:52:20

Strafrecht Österreich: Vorwurf Diebstahl und Falschaussage beim Skifahren

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 843
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich benötige einen juristischen Rat in folgender Sache. Zugetragen dieses Jahr bei einem Tagestrip zum Skifahren in Österreich, gemeinsam mit 2 Freunden.

Nach der Mittagspause gegen 15:00 Uhr auf der Skihütte in Österreich waren meine Ski und Stöcke weg. Ein MA der Bar vor Ort meinte, dass am Ende des Tages die übriggebliebenen Ski immer weggeräumt werden würden und ich könnte einfach warten, vielleuicht bleibt ein Paar übrig. Das habe ich auch getan, bis nur noch wenige Paar Ski vor Ort waren. Aufgrund eines starken Schneefalls habe ich mich entschlossen, eines der letzten Skipaare inkl. Stöcke zu nehmen, um mich als Letzter auf die Talabfahrt zu begeben. Die Idde, die Gondel zu nehmen, kam mir leider nicht in den Sinn. Die notwendige letzte Liftfahrt auf halber Strecke habe ich gemeinsam mit der Bergrettung gemacht, so dass ich wirklich der letzte auf der Piste war. Danach waren auch die Lifts/ Gondeln dicht. Unten angekommen habe ich auch noch meine Ski gesucht, in der Hoffnung, die Verwechslung könnte dort aufgefallen sein - leider vergebens. Also habe ich die, lediglich für den Zweck der Abfahrt genommenen, Ski im Schnee neben meinem Auto auf dem Parkplatz abgestellt und habe anschließend bei der Polizei für meine gestohlenen (oder verwechselt und mitgenommenen) Leih-Ski und meine Ski-Stöcke Anzeige erstattet, da dies Voraussetzung für die Leih-Versicherung ist gemäß Mietvertrag ist (Selbstbehalt von 50,- bei Diebstahl wenn Anzeige erstattet wurde und der nachweis erbracht wird).
Blöderweise habe ich am Anfang verschwiegen, dass ich andere Ski genommen hatte und habe ausgesagt, dass ich mit Lift und Gondel zu Tal gefahren bin - im anschließenden Verhör habe ich diese Aussage zurückgenommen und die "Wahrheit" erzählt. Mit der Polzei bin ich anschließend zum Parkplatz gefahren und habe Ihnen die Ski gezeigt. Da diese nicht an einem Skiständer standen, sondern auf einem Schneehaufen abgelegt wurden, geht die Polizei davon aus, dass es sich um "verstecktes Diebesgut" handelt. Die Polizei hat die Ski mitgenommen. Das "Verhörprotokoll" habe ich unterzeichnet.
Ich weiß, ich hätte weder eine Falschaussage machen dürfen, noch hätte ich keine fremden Ski für die Abfahrt nehmen sollen. Alles ist aber eine Reaktion auf den Diebstahl meiner Ski, sowie des einsetzenden Schneefalls und Dämmerung.
Laut Polizei in Österreich blüht mir nun eine Anzeige wegen Diebstahls und Falschaussage. Der Fall wird an die Staatsanwaltschaft weitergegeben.

Inwiefern ist es sinnvoll, nun zu agieren oder mich beraten zu lassen, bevor Post von der Staatsanwaltschaft kommt?
Welche Besonderheit kommt hinzu, da ich als deutscher Staatsbürger eine Straftat in Österreich begangen habe?
Droht lediglich eine Geldbuße oder kommt es zum Gerichtsverfahren? In welcher Höhe könnte die Strafe ausfallen? Muss ich mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen?

Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung und Aufzeigen der notwendigen Maßnahmen..


Antwort geschrieben am 04.01.2012 18:38:02
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung sollten Sie derzeit gar nichts unternehmen.

Ein Diebstahl nach § 127 StGB Österreich setzt auch voraus, dass Sie sich durch Zueignung unrechtmäßig bereichern wollten.

Dazu hätten Sie die Ski also Ihrem Vermögen einverleiben müssen, sich als wie ein Eigentümer ausgeben müssen.

Daran fehlt es hier, da Sie die Ski nur für eine Abfahrt - wenn auch unrechtmäßig - genutzt haben.

Diese unrechtmäßige Nutzung ist aber kein Diebstahl, zumal auch kein Vorsatz für Zueignung und Bereicherung bestanden hat.

Auch eine Falschaussage nach §§ 288,289 StGB Österreich liegt nicht vor.

Die Polizeibeamten sind keine Behörde, die einen Eid abnehmen könnte. Nur unwahre Angaben gegenüber aber solchen Behörden wird als Falschaussage verfolgt werden können.

Zudem haben Sie noch vor Abschluss der Befragung den Sachverhalt richtiggestellt.

Daher haben Sie letztlich (juristisch betrachtet) nochmals Glück gehabt und werden nicht mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssen.

Dieses wird auch die Staatsanwaltschaft so sehen müssen, so dass Sie wahrscheinlich überhaupt keine Post bekommen werden.

Sollte widererwartend Post kommen, sollten Sie dann erst einen Rechtsanwalt beauftragen. Gerne kann dieses dann auch über unser Büro erfolgen.

Besonderheiten dadurch, dass Sie deutscher Staatsbürger sind, ergeben sich nicht.

Sie werden weder mit einer Gerichtsverhandlung, noch Geldbuße zu rechnen haben. Auch gibt es keinen Eintrag in ein Führungszeugnis.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2012 09:56:08

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

herzlichen Dank für die Beantwortung. Das stimmt mich sehr zuversichtlich, auch wenn das Warten dennoch sehr nervenzerreisend für mich ist.

Was passiert, wenn der Halter der Ski ermittelt werden kann bzw. dieser bei der Polizei Anzeige gegen mich erstattet?
Darüber hinaus hat die Polizei Österreich damit gedroht, dass ich auch die Kosten für deren Aufwand (u.a. für das Suchen/ Abholen der Ski) tragen muss. Inwiefern kann hier etwas auf mich zukommen?

Ich gehe davon aus, dass die verjährungsfrist mind. 1 Jahr beträgt und ich möchte ungern so lange keine 100% Sicherheit haben, dass ich keine Post von der Staatsanwaltschaft erhalte. Wie kann ich Gewissheit darüber erlangen, dass der Fall abgeschlossen ist?

Vielen Dank und Grüße nach Oldenburg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2012 10:27:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Anzeige ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Diese ist unabhängig davon, ob die Ermittlungen von Amts wegen aufgenommen werden oder eine Anzeige erstattet wird.

Die Kosten für die Inobhutnahme/Suchen der Ski könnten Ihnen auferlegt werden.

Zutreffend weisen Sie auf die Verjährungsfrist nach § 57 StGB Österreich hin. Die Verfolgungsverjährung beträgt 1 Jahr.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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