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Frage geschrieben am 16.04.2011 12:11:44

Strafrecht: Macht sich ein Ghostwriter einer Dissertation strafbar?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1559
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich habe eine Frage zum Strafrecht: Macht sich ein Ghostwriter einer Dissertation oder einer Diplomarbeit / Magisterarbeit / Bachelorarbeit / Seminararbeit eigentlich selbst strafbar?

Dabei ist es so, dass der Ghostwriter natürlich darauf hinweist, dass die Arbeit allein zu Übungszwecken erstellt wird, aber nach normaler Lebenspraxis ahnen kann, dass diese Arbeit von der Agentur, in deren Auftrag diese Arbeit angefertigt wird, an einen Kunden gegeben wird, der diese Arbeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nur geringfügig bearbeiten wird, bevor er diese unter seinem eigenem Namen und als eigene Leistung einreicht.

Dass der Einreicher sich strafbar macht, sofern er eine entsprechende eidesstattliche Erklärung abgibt, ist bekannt. Aber wie verhält es sich beim Ghostwriter? Ist seine Tätigkeit nur anrüchig ("sittenwidrig"), oder ist sie strafbar?

Ändert es die Situation, wenn der Ghostwriter im Auftrag einer Agentur arbeitet und den Kunden gar nicht kennt?

Gibt es da bereits Präzendenzurteile und ggf. dazugehörige Aktenzeichen?

Für eine ausführliche Antwort bedanke ich mich herzlich.


Antwort geschrieben am 16.04.2011 13:57:45
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Entgegen der häufig vertretenen Ansicht ist das ghostwriting einer Dissertation, Diplomarbeit, o.ä. durchaus strafbar. Der Einreicher macht sich im Übrigen auch dann strafbar, wenn er keine falsche Versicherung an Eides statt abgibt.

In Betracht kommt hier Beihilfe zu verschiedenen Straftatbeständen. Insbesondere relevant sind hier die Beihilfe zur Urkundenfälschung und die Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung.

Die Beihilfe zur Urkundenfälschung bezieht sich auf die Arbeit selbst.

Bei einer solchen Arbeit handelt es sich unzweifelhaft um eine Urkunde im Sinne von § 267 StGB.

Derjenige, der die Arbeit als seine eigene abgibt erklärt damit, dass er selbst diese Arbeit geschrieben hat. Er gibt sich als Ersteller aus, obwohl er es tatsächlich nicht war und begeht spätestens mit der Abgabe der Arbeit eine Urkundenfälschung.

Der Ghostwriter wiederum leistet zu dieser Urkundenfälschung Beihilfe, welche nach §§ 267, 27 StGB. Er hilft dem angeblichen Ersteller der Arbeit nicht nur im tatsächlichen sondern auch im rechtlichen Sinne, die Urkundenfälschung zu begehen, indem er die Arbeit schreibt.

Die Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung bezieht sich auf die Promotionsurkunde, die dem vorgeblichen Ersteller der Promotion ausgehändigt wird.

Eine mittelbare Falschbeurkundung kann sich nur auf eine öffentliche Urkunde beziehen.

Öffentliche Urkunden sind alle Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse und in der dafür vorgesehenen Form errichtet werden. Eine solche Urkunde muss ferner geeignet sein, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen und diese erhöhte Beweiskraft muss sich spezifisch auf die falsche Tatsache beziehen.

Bei einer Promotionsurkunde ist dies unzweifelhaft der Fall.

Wenn also der angebliche Ersteller der Doktorarbeit diese abgibt und dadurch letztlich bewirkt, dass ihm eine Promotionsurkunde ausgestellt wird, macht er sich wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar.

Problematisch für die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht dürfte es aber sein, dem Ghostwriter den Vorsatz nachzuweisen.

Der Ghostwriter muss bei beiden Straftatbeständen zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass seine „zu Übungszwecken angefertigte Arbeit" dazu verwendet wird, von dem Kunden als dessen eigene Promotion abgegeben zu werden.

Wenn also der Ghostwriter den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass die von Ihm erstellte Arbeit nicht dazu verwendet werden darf, als Promotion, Diplomarbeit, o.ä. abgegeben zu werden, dürfte ihm der Vorsatz nur schwer nachzuweisen sein.

Gelingt der Staatsanwaltschaft der Nachweis des Vorsatzes, so dürfte eine Bestrafung des Ghostwriters wegen der oben genannten Delikte die Folge sein.

Es macht für die Strafbarkeit des Ghostwriters keinen Unterschied, ob er direkten Kontakt zum Kunden hat, oder ob die Abwicklung über eine Agentur abgewickelt wird.

Bei der Abwicklung über eine Agentur dürfte aber der Vorsatz des Ghostwriters selbst wahrscheinlich schwieriger nachzuweisen sein.

Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist mir bisher nicht bekannt, was wohl primär daran liegen dürfte, dass es in der Regel Schwierig sein dürfte, den konkreten Ghostwriter zu finden (insbesondere bei der Abwicklung über eine Agentur).

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
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12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

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Strafrecht: Macht sich ein Ghostwriter einer Dissertation strafbar? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-16
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