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Strafrecht Beweisantrag Mittel


| 23.07.2012 15:03 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf




In welcher Form lassen sich Ausdrucke von Berechnungen aus dem Internet (Lichtverhältnisse) als Beweismittel für einen Beweisantrag in der Hauptverhandlung einbringen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema:
Strafrecht
23.07.2012 | 17:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese darf ich Ihnen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich muss ein im Strafprozess gestellter Beweisantrag die zu beweisende Tatsache, dass hierfür heranzuziehende Beweismittel sowie eine Begründung, weshalb das Beweismittel die Beweistatsache beweisen kann und aus welchem Grund dies für das Strafverfahren relevant ist. Als Beweismittel stehen im Strafrecht insbesondere der Zeuge, der Sachverständige, die Inaugenscheinnahme sowie die Urkunde zur Verfügung.
Ich empfehle Ihnen, den Beweisantrag schriftlich auszuarbeiten und nach Verlesung in der Hauptverhandlung zu Protokoll des Gerichts zu geben. Sollte das Gericht Ihrem Beweisantrag nicht folgen, müssen Sie (!) diesbezüglich einen Gerichtsbeschluss beantragen. Ansonsten können Sie die möglicherweise fehlerhafte Entscheidung des Gerichts zu dem Beweisantrag nicht im Rahmen der Revision rügen. Der Gerichtsbeschluss ist auch beim Einzelrichter/Strafrichter am Amtsgericht zu beantragen.

In Ihrem Falle müssen Sie zunächst ausführen, dass die Lichtverhältnisse berechnet werden müssen. Als Beweismittel können Sie Ihre Berechnungen aus dem Internet zur Inaugenscheinnahme beilegen und/oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Berechnung der Lichtverhältnisse beantragen. Im Rahmen der Begründung sollten Sie darlegen, für was die Lichtverhältnisse von Belang sind und dass ein Sachverständiger dies entsprechend Ihrer eigenen Ermittlungen im Internet berechnen kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Verteidigung gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net

Nachfrage vom Fragesteller 23.07.2012 | 17:48

Lässt sich "oder" Hinzuziehung eines Sachverständigen für das Gericht in einer Formulierung ohne Risiko offenlassen. Sind es zwei getrennte alternative oder sich verstärkende Beweismittel der gleichen Beweistatsache.

Vielen Dank für den perfekten Hinweis auf das Mittel Inaugenscheinnahme.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.07.2012 | 18:00

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Es handelt sich um zwei alternative Beweismittel zur gleichen Beweistatsache. Meines Erachtens können Sie diese Beweismittel im Rahmen eines Beweisantrags alternativ benennen. Als Formulierung können Sie beispielsweise wählen: "… Inaugenscheinnahme und/oder Einholung eines Sachverständigengutachtens…".
Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Bewertung des Fragestellers 2012-07-23 | 17:52


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-23
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Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
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