Antwort geschrieben am 03.01.2011 13:20:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Bußgeldbescheid ist rechtzeitig ergangen. Die Frist zur Verfolgungsverjährung beträgt in den Niederlanden zwei Jahre.
Sie können in den Niederlanden anders als in Deutschland bei Geschwindigkeitsverstössen nicht nur als Fahrer, sondern auch als Halter des Fahrzeuges ein Bußgeld erhalten. Möglicherweise erklärt sich dadurch der doppelte Vorwurf gegenüber Ihrem Kollegen. Es ist allerdings nicht zulässig, ein und denselbenen Verkehrsverstoss gegenüber Fahrer und Halter zweifach zu ahnden.
Wenn Sie die sechswöchige Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid versäumen, kann dieser nicht weiter angefochten und überprüft werden. Wenn Sie eine Überpürfung wünschen, sollten Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Im weiteren rate ich Ihnen, dann einen Anwalt in den Niederladen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Ob diese Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kann hier ohne nähere Kenntnis der Sache nicht beurteilt werden. Der Einspruch muss noch heute bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingehen und kann in deutscher Sprache abgefasst sein.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben. muss die Geldbuße innerhalb von zwei Wochen gezahlt werden, sonst wird der Betrag erhöht. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Ihren Einspruch steht Ihnen als Rechtsmittel dann die Berufung zum zuständigen Amtsgericht zu.
Setzen Sie sich mit Ihrem Rechtsschutzversicherer in Verbindung und bitten Sie um Mitteilung, in welchem Umfang die Kosten eines niederländischen Rechtsanwaltes übernommen werden. Häufig können Ihnen die Versicherer auch Anwälte im Ausland benennen, bei deren Beauftragung eine Kostenerstattung durch den Versicherer sichergestellt ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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