Frage geschrieben am 25.11.2008 15:34:56

Betreff: Strafe bei Plagiaten und Verjährung


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1563
Sachlage: Geschäftsführer einer GmbH handelt mit nicht-lizensierten Produkten innerhalb Deutschlands. Die Produkte werden von einer Fabrik an die GmbH verkauft ohne, dass es eine Freigabe / Lizenz des Herstellers gibt. Man könnte also quasi von Plagiaten sprechen.

Frage:
Welche Strafe erwartet den Geschäftsführer und wann verjährt die Strafe?


Antwort geschrieben am 25.11.2008 16:17:52
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Saarstr. 35, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Die Strafandrohung für gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (wie Verbreitung) ist Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (§§ 106,108a UrhG).

Ein konkretes Strafmaß kann hier naturgemäß nicht vorausgesagt werden.

Beachten Sie, dass im Falle des § 108 a UrhG die Strafverfolgung NICHT von einem Strafantrag des Verletzen abhängig ist (§ 109 UrhG).

Die Verjährung beträgt 5 Jahre (§ 78 III Nr. 4 StGB).

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de



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