Frage geschrieben am 25.11.2008 15:34:56Betreff: Strafe bei Plagiaten und Verjährung
Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1563
Frage:
Welche Strafe erwartet den Geschäftsführer und wann verjährt die Strafe?
Antwort geschrieben am 25.11.2008 16:17:52
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Saarstr. 35, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Baurecht, priv., Mietrecht
Bewertungen: 311
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sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Die Strafandrohung für gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung (wie Verbreitung) ist Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe (§§ 106,108a UrhG).
Ein konkretes Strafmaß kann hier naturgemäß nicht vorausgesagt werden.
Beachten Sie, dass im Falle des § 108 a UrhG die Strafverfolgung NICHT von einem Strafantrag des Verletzen abhängig ist (§ 109 UrhG).
Die Verjährung beträgt 5 Jahre (§ 78 III Nr. 4 StGB).
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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