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Frage geschrieben am 10.01.2011 13:25:24

Strafe an Ö-Lenker eines Ö-Firmen-KFZ wegen Geschw.übertretung in D

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 949
Mein österr. Firmen-KFZ war auf der BRD-Autobahn bei 120 mit 143 untewegs. Zunächst erfolgte mit Hilfe der örtl. Polizei eine deutsche "Lenkererhebung" an die Firma, aber mit falschem Firmennamen. Diese wurde wegen "Nichtexistenz einer solchen Firma an der Adresse" von mir zurückgewiesen. Ein Lenkerfoto war dabei, allerdings in sehr grober Auflösung und wegen der heruntergeklappten Sonnenblende nur unterhalb ab der Nasenspitze.
Nun ist vom deutschen Strafamt ein Strafbescheid an mich, wahrscheinlich als den vermuteten Lenker, ergangen. Ist dies rechtens und was soll ich machen?


Antwort geschrieben am 10.01.2011 14:05:42
Rechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durfte gegen Sie ergehen. Ob dieser Bestand haben kann, kann ohne Kenntnis der Bußgeldakte nicht beurteilt werden. Dabei ist anzumerken, dass die der Bußgeldakte beiliegenden Lichtbilder in aller Regel von besserer Qualität sind.
Gleichwohl dürfte der Nachweis, dass Sie der Fahrer des Kfzs bei der Geschwindigkeitsüberschreitung waren, durch die Verdeckung des hälftigen Gesichts durch die Sonnenblende erschwert ist.

Ich empfehle Ihnen, einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst fristwahrend Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und sodann Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen.
Im Anschluss hieran kann über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.

Abschließend sei angemerkt, dass neben der Erkennbarkeit des Fahrers auf dem Foto möglicher Weise weitere Verteidigungsansätze bestehen – nach Angaben verschiedener Sachverständiger im Bereich Verkehrsmesstechnik sind etwa 40 Prozent aller gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen fehlerhaft.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie eine weitere Wahrnehmung Ihrer Verteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2011 14:53:08

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kämpf

Ergänzend:
1) die Sonne stand sehr tief, wahrscheinlich auch der Grund des Übesehens der 120-er Beschränkung.
2) Tatort/Zeit Autobahn A8 Richtung Osten km 76,3 31.10.2010 14:56
3) Messung mit Einseitensensormessung angeblich 143 km/h nach Abzug von 5 km/h, somit eigentlich keine "Raserei"
4) es waren 3 Personen im KFZ, (Besuch Porsche-Museum Stuttgart) wobei abwechselnd gefahren worden ist. Wer wo und wann genau gefahren ist, lässt sich kaum nachvollziehen.
5) Wenn ich nicht gefahren bin, muss ich als einer der Nutzer des Fahrzeuges angeben, wer gefahren ist?
6) Muss die Firma, auf die das KFZ zugelassen ist,angeben wer gefahren ist?
7) oder muss ich als Geschäftsführer dieser Firma diese Auskünfte erteilen?
8) welche Verjährunsgfrist besteht hier?
9) bei einem Einspruch, wie bekomme ich Akteneinsicht (nach Straubing fahren ist zu aufwändig)?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 15:30:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Nachfragefunktion dient Verständnisfragen zur ursprünglichen Antwort. Bei allem Verständnis für Ihr Verlangen, einen möglichst günstigen und zugleich umfassenden Rechtsrat zu erlangen, ist mir die Beantwortung Ihrer Fragen im Rahmen der Nachfrage leider nicht möglich. Denn Ihre Nachfrage stellt keine inhaltliche Nachfrage zu meiner Antwort dar, es handelt sich vielmehr eine Vielzahl neuer Fragen.
Bitte sehen Sie mir nach, dass mir die Beantwortung insbesondere vor dem Hintergrund des anwaltlichen Gebührenrechts so nicht möglich ist.

Mitteilen darf ich Ihnen jedoch, dass der Betroffene in einem Bußgeldverfahren ein umfassendes Schweigerecht hat und keine Angaben zur Sache machen muss. Der Geschäftsführer ist als Zeuge ebenfalls nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Rede und Antwort zu stehen. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, Angaben zur Identität des Fahrers bei der Geschwindigkeitsüberschreitung zu machen.

Die Akteneinsicht erhalten Sie über einen von Ihnen zu beauftragenden Rechtsanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


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