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Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.03.2010 14:55:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 79
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Unterlassungsansprüche müssen Sie zivilrechtlich geltend machen. Rechtsgrundlage für allgemeine Unterlassungsansprüche sind die §§ 823, 1004 BGB.
Allerdings ist Ihnen anzuraten, sich beim Aufsetzten der Klageschrift anwaltlicher Hilfe zu bedienen und gegebenenfalls - falls tatsächlich Wiederholungsgefahr besteht - die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung in Betracht zu ziehen.
Unabhänig vom zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch können Sie bei jeder Polizeidienststelle Anzeige wegen Beleidigung erstatten.
Mit freundlichem Gruß
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