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Frage geschrieben am 07.03.2010 14:36:24

Strafbewährte Unterlassungserklärung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2048
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
nachdem ich per mail, von einem verkäufer, des betruges verleumdet wurde und danach als "betrüger" und "armes würstchen" beleidigt wurde, hatte ich diesen zwei "strafbewährte unterlassungserklärungen" per einschreiben, zu kommen lassen. diese sollten bis zu einer angegeben frist unterschrieben zurückgesendet werden. dies geschah nicht und die geforderten 20€ für den aufwand wurden auch nicht gezahlt. jezt möchte ich klagen, das er unterschreibt und den aufwand bezahlt. muss dies beim amtsgericht "strafrechtlich" oder "zevilrechtlich" geschen,vielleicht beides getrennt ? auf welchen § könnte ich mich berufen ? besten dank.


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Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 14:55:46
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Unterlassungsansprüche müssen Sie zivilrechtlich geltend machen. Rechtsgrundlage für allgemeine Unterlassungsansprüche sind die §§ 823, 1004 BGB.

Allerdings ist Ihnen anzuraten, sich beim Aufsetzten der Klageschrift anwaltlicher Hilfe zu bedienen und gegebenenfalls - falls tatsächlich Wiederholungsgefahr besteht - die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung in Betracht zu ziehen.

Unabhänig vom zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch können Sie bei jeder Polizeidienststelle Anzeige wegen Beleidigung erstatten.

Mit freundlichem Gruß


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Strafbewährte Unterlassungserklärung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-07
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