Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema Unfall.
Guten Tag,
ich habe Gestern einen "Strafbefehl" wegen der o.g. Thematik bekommen.
Da ich noch nie im Straßenverkehr "negativ" aufgefallen bin oder sonst irgendwie mit dem Gesetzt "Probleme" hatte, verwundert mich das Ausmaß der Strafe.
Ergänzende Info zum Sachverhalt:
Aussagen gegenüber der Polizei habe ich vermieden, da ich Angst hatte, durch ein Geständnis noch mehr probleme zu bekommen.
Ein Schreiben oder ect. habe ich vor dem Strafbefehl von niemandem bekommen. Es wurde auch niemand verletzt. Ich bin so langsam gefahren, dass es schlimmer klingt als es war. (war schließlich eine 30er Zone in der ich fuhr)
Des Weiteren könnte die Geldstrafe als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis schwere folgen für mich haben.
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Sie fuhren am 09.09.201 0 gegen 16.50 Uhr mit dem Pkw XXX XXX, Kennzeichen, XXX ,
auf der XXX in XXX in Richtung Kreuzung mit dem bevorrechtigten XXXX.
Unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt fuhren Sie trotz deutlich erkennbaren Stopp-Schildes ungebremst in den Kreuzungsbereich ein.
Sie ließen aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um Ihres schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen Ihre Fahrweise aufkommen.
Dies hatte für Sie vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass Sie mit dem von links kommenden bevorrechtigten Pkw XX, XXX der XXXx kollidierten, so dass diese im weiteren
Verlauf kurzzeitig auf die Gegenfahrbahn geriet und dann Ihr Fahrzeug nach rechts zog, wo
sie auf einen Blumenkübel fuhr der anschließend gegen ein dort abgestelltes Fahrzeug gedrückt
wurde. Insgesamt entstand ein Fremdsachschaden in Höhe von ca. 4300 Euro.
Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Sie werden daher beschuldigt,
grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet zu haben und dadurch Leib
oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu
haben, wobei Sie fahrlässig handelten und die Gefahr fahrlässig verursachten,
strafbar als
fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 2, 69,
69a StGB.
Beweismittel:
Zeugen:
PM XX, Pol.Rev. XXX, Aktenzeichen
POMin XX, ebenso
Geschädigte,
Geschädigte des Parkenden Fahrzeugs,
Augenzeuge,
Sonstige Beweismittel:
Skizze,
lichtbildmappe,
BI. 5 dA
BI.8dA
BI. 10 dA
BI. 13 dA
BI. 24-32 dA
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz
wird auf 50,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 2000,00 EUR.
Die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf Ihnen für die Dauer von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.
Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch
einlegen.
Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten
Geldstrafe zu beschränken. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den
Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen übereinstimmt.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss
zu entscheiden, falls Sie sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären.
Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger Belege bezüglich Ihres monatlichen
Nettoeinkommens sowie eventueller Unterhaltsleistungen.
Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.
Im Übrigen findet bei rechtzeitigem Einspruch eine Hauptverhandlung statt, falls nicht die Staatsanwaltschaft
die Klage fallen lässt oder Sie Ihren Einspruch zurücknehmen.
Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten,
so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt. binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen.
Der Einspruch bzw. die sofortige Beschwerde können bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der
Frist zur Post gegeben wird. Die Frist Ist vielmehr nur dann gewahrt. wenn die Erklärung vor Ablauf
der Frist bei dem Gericht eingeht.
Wichtige Hinweise
Nach Rechtskraft des Strafbefehls erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung
über die Geldstrafe (Geldbuße) und die Kosten des Verfahrens mit einem vorbereiteten
Antwort geschrieben am 29.10.2010 10:06:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie stellen keine konkrete Frage, ich gehe jedoch davon aus, dass Sie wissen möchten, ob und wie Sie gegen den Strafbefehl vorgehen können.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren in Strafsachen, in welchem jedoch nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden dürfen. Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten findet nicht statt, § 407 III StPO.
Sie können gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen, § 410 I StPO. Dies müssen Sie bei dem Gericht tun, das den Strafbefehl erlassen und zwar schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftstelle. Der Einspruch kann, muss aber nicht begründet werden. Es findet dann eine mündliche Verhandlung vor Gericht statt.
Es ist auch möglich, den Einspruch nur auf bestimmte Punkte, z.B. das Strafmaß zu beschränken. Eine Hauptverhandlung kann dann u.U. entfallen. Ob Sie gegen den Strafbefehl insgesamt oder nur teilweise vorgehen sollten, kann allerdings erst entschieden werden, wenn die amtliche Ermittlungsakte eingesehen wurde. Akteneinsicht erhalten Sie über eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Ihrer Wahl. Entscheidend wird hier sein, ob sich der Vorwurf des grob verkehrswidrigen Verhaltens aufrecht erhalten lassen wird. So, wie Sie den Sachverhalt schildern, ist dies zumindest fraglich.
Ich empfehle Ihnen daher, möglichst bald wegen Einhaltung der Einspruchsfrist eine/n Verteidiger/in vor Ort mit Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Diese/r wird dann das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie nach Akteneinsicht mit Ihnen besprechen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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