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Frage geschrieben am 28.11.2010 14:36:52

Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1865
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Sehr geehrte Damen und Herren,

im vorliegenden Fall wurde trotz eindeutiger Sachlage (3 unabhängige, nicht verwandte Zeugen) für den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung und Sachbeschädigung zunächst ohne Verhandlungsführung ein Strafbefehl über 35 Tagessätze zu je 15 € festgesetzt.

Was war passiert? Ein Kinderball, welcher versehentlich auf ein Nachbargrundstück am Fußballplatz fiel und durch die Mutter des Kindes zurückgeholt werden sollte.
Der Täter hat die Frau zu Boden geschlagen, dort liegend mehrfach mit Arbeitsschuhen auf sie eingetreten und danach ein Messer gezogen und den Ball vor den Augen des Kindes zerstochen.

Der Täter hat dann gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt und wurde während der Verhandlung durch den Richter mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sachlage aufgrund der Fakten und Zeugenaussagen doch eindeutig gegen ihn sprechen würde und er den Einspruch doch zurückziehen möge.
Das Gericht benötigte insgesamt 6 Versuche, den Täter davon zu überzeugen, worauf dieser dann uneinsichtig und murrend erklärte, "na ja, dann mach ich das halt".
Die Rücknahme wurde zu Protokoll genommen, der Richter hat dem Täter die Möglichkei erörtert, dass er über die Staatsanwaltschaft ja auch eine Teilzahlung oder ersatzweise einen Arbeitseinsatz ableisten könne und ihm noch einen schönen Tag gewünscht.
Die zusammengetretene Frau hat er nicht mehr beachtet, dem Nebenklagevertreter hat er nur lapidar zugeworfen, dass er hier ja keine Einspruchsmöglichkeit hätte und den Saal unter den Augen mehrerer fassungsloser Journalisten und Zuschauer mit einem "Tschüss" verlassen.
Der Staatsanwalt, ein junger Referendar, hat während der ganzen Verhandlung kein Wort gesagt.

Die wichtigen Frage lauten deshalb:

1. Ist der vorliegende Sachverhalt überhaupt geeignet, mit einem Strafbefehl ohne Hauptverhandlung abgehandelt zu werden mit der Begründung des Richters, er wisse ja, dass die Strafe eigentlich zu gering wäre, dem Anwohner aber immer wieder Bälle über den Zaun geschossen würden und er deshalb sicher angenervt wäre?

2. Ist es zulässig, dass ein Richter während bereits 1 1/2 Stunden Verhandlungsführung immer wieder den Angeklagten dazu drängt, den Einspruch zurückzuziehen, auch wenn er gleichzeitig erkannt hat und mehrfach bekräftigt, dass die Sachlage aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen gegen den Angeklagten spricht?

Für eine Antwort wäre ich ihnen dankbar.

Mfg.


Antwort geschrieben am 28.11.2010 15:01:42
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.Ist der vorliegende Sachverhalt überhaupt geeignet, mit einem Strafbefehl ohne Hauptverhandlung abgehandelt zu werden mit der Begründung des Richters, er wisse ja, dass die Strafe eigentlich zu gering wäre, dem Anwohner aber immer wieder Bälle über den Zaun geschossen würden und er deshalb sicher angenervt wäre?

Nach § 407 StPO müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit ein Strafbefehl erlassen werden kann. Zunächst muss die Tat als Vergehen zu qualifizieren sein. Es darf also kein Verbrechen vorliegen (das sind Taten, die im Mindestmaß mit 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind). Zudem dürfen durch Strafbefehl nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden, § 407 II StPO. Dies sind z.B. Geldstrafe oder auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Vor Erlass eines Strafbefehls findet in der Regel keine Anhörung des Beschuldigten statt. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, besteht durch den Einspruch, auf den üblicherweise eine Hauptverhandlung folgt. Die von Ihnen genannte Begründung des Richters ist so nicht nachvollziehbar, grundsätzlich ist aber bei vorliegendem Sachverhalt der Erlass eines Strafbefehls möglich. Den Antrag hierzu stellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie eine Hauptverhandlung hier nicht für erforderlich erachtet. Dem Antrag muss dann entsprochen werden, wenn dem Erlass eines Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Der Richter muss eine Hauptverhandlung anberaumen, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will, § 408 III BGB.

2. Ist es zulässig, dass ein Richter während bereits 1 1/2 Stunden Verhandlungsführung immer wieder den Angeklagten dazu drängt, den Einspruch zurückzuziehen, auch wenn er gleichzeitig erkannt hat und mehrfach bekräftigt, dass die Sachlage aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen gegen den Angeklagten spricht?

Ein Bedrängen durch den Richter ist sicherlich nicht zulässig. Allerdings darf das Gericht darauf hinweisen, dass es unter Umständen besser und auch kostengünstiger ist, den Einspruch zurückzunehmen. Insbesondere wird dies dann erfolgen, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hat. Grundsätzlich kann auch eine höhere als die im Strafbefehl festgesetzte Strafe durch Urteil nach einer Hauptverhandlung ausgesprochen werden, wenn der Einspruch nicht nur auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt war, § 411 I, IV StPO. Offensichtlich sah das Gericht hierzu aber keinen Anlass, sodass es angeregt hat, den Einspruch zurückzunehmen. Man muss hier jedoch zugestehen, dass die verhängte Strafe relativ mild ausgefallen ist und die Anzahl der Tagessätze auf den ersten Blick so nicht nachvollziehbar ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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