Strafbefehl wegen Körperverletzung
| 17.02.2005 14:00
| Preis:
***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gestern ist mir ein Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von 20Tagessätzen zu 30€ (zuzüglich Gebühren) wegen "vorsätzlicher Körperverletzung" zugestellt worden. Der Hintergrund dieses Strafbefehls ist eine Ausseinandersetzung mit einer Gemeindevollzugsbeamtin im Dezember 2004. Als diese am Fahrzeug meiner Freundin eine in unseren Augen ungerechtfertigte Verwarnung anbringen wollte, bin ich von hinten an sie heran getreten, habe an ihr vorbei das "Knöllchen" ergriffen, es ihr aus der Hand gezogen und zu Boden geworfen. Dabei habe ich auch ihre Hand berührt, ihr allerdings unmöglich Schmerzen oder gar eine Verletzung zugefügt.
Als dem Strafbefehl zugrunde liegende Urkunden werden u.a. ein Attest genannt(Ich gehe davon aus, dass die Klägerin einen Arzt gefunden hat oder kennt, der bei ihr eine körperliche Gewaltanwendung diagnostiziert hat).
Als Zeugen sind im Strafbefehl die Klägerin, meine Freundin und ein Polizeibeamter angegeben, obwohl niemand den Vorfall beobachtet hat. Es stünde also die Klägeraussage gegen meine. Ich habe am Tag des Vorfalls bei der Polizei zur Sache eine Aussage gemacht und u.a. angegeben, mit einer Lösung der Angelegenheit durch eine Art Schiedsperson oder Vermittler einverstanden zu sein.
Wird mir dies als Schuldeingeständnis ausgelegt?
Ich bin nicht vorbestraft und halte diesen Strafbefehl für überzogen. Bevor ich allerdings Einspruch erhebe und das Risiko einer höheren Strafe und höheren Kosten eingehe, möchte ich Ihren Rat zu Rechtslage und Chancen eines Einspruchs einholen.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Mühe,
mit freundlichem Gruß
17.02.2005 | 14:09
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
als Schuldeingeständnis kann man Ihre Einlassung bei der Polizei nicht werten.
Problematisch ist natürlich, dass hier ein Attest vorliegt und auch ein Polizeibeamter als Zeuge zur Verfügung steht.
Kommt es aufgrund eines Einspruchs zu einer Hauptverhandlung, werden Sie deshalb mit einer Verurteilung rechnen müssen. Denn gegen das Attest und ev. den Polizeibeamten werden Sie nach unseren Erfahrungen in Strafsachen -ehrlicherweise- kaum etwas ausrichten. Durch das Attest wird die Verletzung quasi sattelfest bescheinigt. Dieses kann man natürlich eventuell in einer Hauptverhandlung entkräften, dass Kostenrisiko ist aber sehr hoch.
Beachten müssen Sie aber, dass die Beamtin sicherlich auch noch zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend machen wird und sich dabei dann auf den Strafbefehl berufen wird.
Das sollte bei der Abwägung, ob man den Strafbefehl hinnimmt bitte auch beachtet werden.
Die genauen Chancen aber ohne Kenntnis der Ermittlungsakte vorherzusagen, kann ein seriöser Rechtsanwalt aber letztendlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
17.02.2005 | 16:56
Vielen Dank für die prompte Reaktion,
vielleicht war ich etwas ungenau- es gibt keine Augenzeugen!
Warum ein Polizist in diesem Fall als Zeuge benannt ist, ist mir rätselhaft. Wie gesagt ist meine Freundin ebenfalls als Zeugin angegeben, aber auch sie hat den Vorfall nicht gesehen.
Ist eine zivilrechtliche Klage sowieso zu erwarten und muss diese von der Klägerin separat gestellt werden, oder ist die Zivilrechtsklage nur im Falle der Rechtswirksamkeit des Strafbefehls, bzw. einer Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich?
vielen Dank,
mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.02.2005 | 20:09
Für die schlechte Nachricht kann ich leider nichts; aber was nützt es Ihnen, Sie in ein Wagnis stürzen zu lassn.
Zum Polizist: Ich gehe davon aus, dass die Dame sofort einen Polizisten gerufen hat, der Prellmarken etc. festgestellt hat. Das ist aber reine Spekulation; ohne Akteneinsicht kann man dazu abschließend nichts sagen.
Vor Gericht wird man zunächst davon ausgehen, dass Ihre Freundin Sie nur schützen will. Ob man mit dieser Aussage dann ein Attest erschüttern kann, ist wirklich fraglich.
Ein Zivilverfahren muss von der Beamtin (oder Ihrem Dienstherren wegen Lohnfortzahlung, oder Krankenkasse wegen Behandlungskosten) eingeleitet werden.
Das Risiko, bei Einspruch weiter Kosten zu tragen ist also hoch. Ob Sie dieses Risiko tragen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Dazu noch ein Tipp: Verhandeln Sie mit einem RA, was er nur für die Akteneinsicht an Honorar haben will, damit Sie erst einmal den Inhalt kennen. Zwischenzeitlich legen Sie selbst den Einspruch fristwahrend ein, den Sie dann ggfs. nach Akteneinsicht wieder zurücknehmen können.
Soviel tolle Tipps für so wenig Geld....