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Strafbefehl wegen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB


| 07.05.2011 15:11 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Mein Sohn war im letzten Jahr nach der Ausbildung arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld ab dem 1.2.2010
Ab dem 7.4. hatte er wieder Arbeit gefunden, meldete dies aber erst leider später.(angeblich am 20.4. lt Arbeitsagentur) Er soll gesagt haben, dass er erst zu diesem Zeitpunkt wieder Arbeit hat.
Er erhielt den Rückzahlungsbescheid, nachdem er sich vorher dazu gäußert hat. Er zahlte zurück (137,00 Euro für 12 Tage). Später erhielt er vom Hauptzollamt einen Anhörungsbogen zum Verdacht des Betruges. Er legte ausführlich dar, dass er nur zu spät Mitteilung gemacht hatte, aber dies wurde alles nicht berücksichtigt, nun hat er einen Strafbefehl wegen 137,00 Euro erhalten, die er bereits längst zurückgezahlt hat. Er soll 30 Tagessätze zu 20 Euro bezahlen. Hat er Aussichten dagegen vor zu gehen? Er möchte sich erneut bewerben und mit der Strafe ist die Aussicht auf eine Einstellung schlecht. Auch dies hatte er im Anhörungsbogen erwähnt. Das Geld würde er ja noch bezahlen aber der Vorwurf des Betruges ist auch meiner Meinung nach nicht gegeben. Er hat ja nicht gesagt, dass er erst zwei Wochen später Arbeit hat. Ist es nicht auch die Pflicht der Abeitsagentur die Daten richtig einzugeben? Wie kann man jungen Menschen so den Weg in eine neue Zukunft verbauen!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Betrug StGB Strafbefehl 263 Abs.
07.05.2011 | 15:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Ihr Sohn tatsächlich die Arbeitsaufnahme nicht rechtzeitig gemeldet, Leistungen bezogen hat und ihm dieses Verhalten auch vorgeworfen werden kann, obwohl er bereits eine Arbeitsstelle hatte, stellt dieses einen sogenannten Leistungsbetrug dar. Daran ändert auch die spätere Rückzahlung des zuviel bezogenen Betrages nichts.

Ihr Sohn sollte aber unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gegen den Strafbefehl kann binnen 14 Tage Einspruch eingelegt werden. Mit Hilfe des Anwaltes, der den Sachverhalt nach erfolgter umfangreicher Akteneinsicht genau beurteilen kann, wird nach meiner groben Einschätzung unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden können. Zwar wird, wenn sich die Voraussetzungen des Leistungsbetruges auch nach der Aktenzeichen bestätigen, eine Einstellung gegen eine Geldauflage in Betracht kommen. Es handelt sich bei der Einstellung dann aber nicht um eine Verurteilung, die Ihrem Sohn auch nicht zum Nachteil gereicht.

Sollte es nicht zu einer Einstellung kommen, wird nach Einspruch eine Hauptverhandlung stattfinden, in welcher der Anwalt unter Beurteilung des gesamten Sachverhaltes die Interessen Ihres Sohnes vertreten wird.

Der Anwalt kann auch nach der Akteneinsicht ersehen, was in der Akte tatsächlich zu den Angaben Ihres Sohnes vermerkt ist und darauf reagieren.

Ihr Sohn sollte daher unbedingt von der Einspruchmöglichkeit innerhalb der Frist, die auch im Strafbefehl genannt ist, Gebrauch machen. Legt er keinen Einspruch ein und zahlt das Geld, ist der Strafbefehl rechtskräftig und es besteht dann auch keine Möglichkeit, ein für Ihren Sohn günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 07.05.2011 | 17:06

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

Mein Sohn ist Wehrpflichtiger Soldat und ist 700 km von zuhause stationiert, wo soll er seinen Anwalt am besten suchen? Wie hoch wären ungefähr die Kosten?

Vielen Dank für Ihren Rat.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.05.2011 | 18:00

Sehr geehrte Ratsuchende,

es wäre wirklich schön gewesen, erst eimal die Antwort auf die Nachfrage abzuwarten und dann zu bewerten.

Dort, wo er den Anwalt an besten erreichen kann. Der Ort ist egal. Die Verhandlung wird aber am Heimatgericht erfolgen. Das sollte man bedenken.

Die Kosten können vereinbart werden und dürften zwischen 250 - 1000 Eur liegen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 2011-05-07 | 17:30


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-05-07
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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