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Strafbefehl: vorsätzlich unerlaubter Erwerb von BtM


19.07.2006 13:42 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir benötigen den Rat eines Anwalts. Auszug aus dem Schreiben von dem Amtsgericht:
"Die Staatsanwlatschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last: Zu im einzelnen nicht genau bekannten Zeitpunkten im Zeitraum April 2003 bis April 2004 kauften und übernahmen Sie gemeinsam mit dem anderweitig Verfolgten XY monatlich, also in mindestens 12 Fällen, jeweils 3 - 5g Amphetamin vom anderweitig Verfolgten xx in dessen Wohnung in ...
Sie werden daher beschuldigt, durch 12 rechtlich selbstständige Handlungen jeweils vorsätzlich unerlaubt Betäubungsmittel erworben zu haben, strafbar als...
Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt. ... Der Tagessatz wird auf 30,-- € festgesetzt. Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit insgesamt 2.700,-- €"

Herr xx wurde wegen Besitz und Handel von Amphetamin verurteilt (genau Sachverhalt ist mir leider nicht bekannt). Herr xx hat daraufhin um seine Strafe zu mindern gegen einige Personen ausgesagt, darunter auch mein Lebensgefährte. Wir selbst hatten mit Herr xx nie etwas zu tun und kannten ihn nur von unserem Vermieter Herr xy, der im selben Haus wohnte wie wir bis vor 1 1/2 Jahren. Herr xx behauptet nun, dass u. A. mein
Lebensgefährte zusammen mit Herr xy monatlich im Zeitraum eines Jahres bei Ihm Amphetamin gekauft hätte. Dies entspricht schlicht und einfach nicht der Wahrheit. Mein Lebensgefährte war zu keiner Zeit in der Wohnung des Herrn xx, weder zum Erwerb von Drogen noch zu anderen Zwecken. Darüberhinaus war auch der Herr xx nie in unserer Wohnung. Uns stellt sich nun aber trotzdem die Frage, ob wir Einspruch erheben sollen oder nicht. Denn: Wie bereits erwähnt hat Herr xx nicht nur gegen meinen Lebensgefährten ausgesagt, sondern auch gegen andere. Deren Stafbefehl ist schon früher erlassen worden und sie haben auch Einspruch erhoben. In zwei von drei Fällen ist Herr xx nicht zur Verhandlung erschienen, in einem Fall wurde der Einspruch abgelehnt und die Geldstrafe erhöhte sich somit noch. Die Aussage des Herrn xx wurde als durchaus glaubwürdig angesehen und es sei in keiner Weise zu bezweifeln, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Bei einer Hausdurchsuchung, die im Februar d. J. bei uns durchgeführt wurde, wurde nichts gefunden, noch gab es Anzeichen für Drogengebrauch. Meine Frage daher: Kann es sein, dass der Herr xx, der bekanntlich Drogen konsumierte und handelte und hierfür auch bestraft wurde, glaubwürdiger ist als wir? Macht es Sinn in Anbetracht der vorhergehenden Verhandlungen Einspruch zu erheben und eine höhere Strafe zu riskieren bei einem momentan monatlichen Einkommen von 500,-- € meines Lebensgefährten? Wie könnte ich ihn als Zeuge entlasten, wenn als Zeitraum der Strafhandlung nur "April 2003 bis April 2004" angegeben wird?
Vielen Dank für Ihre Auskunft

Mit freundlichen Grüßen

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
BTM unerlaubter Erwerb
Antwort vom
19.07.2006 | 14:42
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer ersten Frage, ob Herr xx glaubwürdiger sein kann als Sie:
Das mit der Glaubwürdigkeit ist eine sehr subjektive Angelegenheit.
Allein die Tatsache, dass Herr xx der Straftaten überführt wurde, macht ihn jedoch nicht von vornherein unglaubwürdig. Jeder Mensch kann jederzeit auch die (vielleicht subjektive) Wahrheit erzählen.
Andererseits aber sind auch Sie bzw. Ihr Lebensgefährte nicht per se weniger glaubwürdig. Das ist dann alles eine Frage der Beweiswürdigung des Gerichts, an deren Ende auch stehen kann, dass ein Gericht niemanden für glaubwürdig hält.
Hier ist ein Strafbefehl ergangen, also eine Entscheidung nach Aktenlage. Dem vorausgegangen ist aber ein Ermittlungsverfahren, in dem Ihrem Lebensgefährten rechtliches Gehör gewährt werden musste. Hier bestand dann schon Gelegenheit, sich zu verteidigen, Akteneinsicht zu nehmen (um herauszufinden, was Herr xx überhaupt gesagt hat), Beweiserhegungen zu beantragen usw. Ihr Lebensgefährte muss vorher mindestens einmal Gelegenheit gehabt haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, ansonsten stellt das einen groben Rechtsverstoß dar.
Was Ihre Frage dazu angeht, wie Sie ihn entlasten können: Durch alles, was Sie vorbringen können, das dagegen spricht, dass Ihr Lebensgefährte bei Herrn xx Drogen gekauft hat. So z.B., dass Ihr Lebensgefährte nie in der Wohnung des xx gewesen sei. Wenn xx sagt, die Verkäufe fanden in der Wohnung statt, so muss sich das Gericht damit auseinandersetzen, wenn Sie und Ihr Lebensgefährte sagen, er sei nie in der Wohnung gewesen (wobei einem Richter dann aber auch die Frage kommen kann, ob Sie überhaupt in der Lage sind, zu sagen, er sei mit Sicherheit irgendwo nicht gewesen, denn er ist ja sicherlich auch mal allein.) Ihre Aussage hätte dann den Beweiswert, dass er Ihres Wissens nach nicht in der Wohnung war. Im übrigen sollten Einlassungen auf keinen Fall ohne Akteneinsicht erfolgen. Ferner sind Sie verpflichtet, als Zeugin in allem wahrheitsgemäß auszusagen.
Die vorhergehenden Verhandlungen haben allenfalls eine gewisse Indizwirkung, die man aber auch nicht unterschätzen darf. Denn höchstwahrscheinlich werden die Richter nicht aus blauem Himmel darauf gekommen sein, den Schilderungen von xx Glauben zu schenken; wie die Beweislage ist und ob es aufgrund der Beweislage sinnvoll ist, Einspruch einzulegen, kann auch wieder nur nach Akteneinsicht entschieden werden.
Diese kann nach Einsprucheinlegung noch durchgeführt werden, der Einspruch kann dann auch wieder zurückgenommen werden, nach Eröffnung der Hauptverhandlung dann mit der Einschränkung,dass die Staatsanwaltschaft zustimmen muss.
Sie sprechen an, dass nach Einspruch die Gefahr besteht, dass eien noch negativere Strafe herauskommt, und diese Gefahr besteht
auch tatsächlich. Es besteht jedoch noch die Möglichkeit, den Einspruch auf die Tagessatzhöhe zu bescchränken, dann darf keine höhere Strafe als im Strafbefehl ausgeworfen werden. Bei 500 Euro Monatseinkommen ist eine Tagessatzhöhe von 30 Euro zu hoch.
Allein deshalb macht es Sinn, Einspruch einzulegen. Dieser kann wie gesagt zurückgenommen werden, so dass man keine ungewollten Fakten schafft.
Ob man sich letztendlich einer Hauptverhandlung stellen sollte, muss nach Akteneinsicht entschieden werden.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hensdiek
Rechtsanwalt