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Frage geschrieben am 01.06.2010 20:34:41

Strafbefehl - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1715
Guten Tag,
ich erhielt einen Strafbefehl über 20 Tagessätze à 100 Euro.

Meine Frage: bin ich nun vorbestraft?
Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber?



Antwort geschrieben am 01.06.2010 21:21:09
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrte Fragestellerin,

der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht die Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen ist (§ 53 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeszentralregistergesetz [BZRG]).

In ein Führungszeugnis sind „Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist", nicht aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 Ziffer 5 a) BZRG).

Sie dürfen sich als nicht vorbestraft bezeichnen, weil die Strafe unter 90 Tagessätzen beträgt.
Die Verurteilung müssen sie dem Arbeitgeber nicht offenbaren.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

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