Frage geschrieben am 11.08.2010 18:11:45
Strafbefehl nach Ladendiebstahl kann nicht bezahlt werden
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2370Vielen Dank!!
Antwort geschrieben am 11.08.2010 19:25:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 78
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Ihr Bekannter kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in Ableistung von Arbeitsstunden stellen. Dabei sollte die finanzielle Situation ausführlich dargelegt und belegt werden (z.B. durch Bescheid der ARGE etc.). Sofern einer Umwandlung stattgegeben wird, hat Ihr Bekannter mit rund 120 Arbeitsstunden zu rechnen.
Auch wenn Sie schreiben, Ihr Bekannter könne auch keine geminderte Strafe zahlen, erlaube ich mir der Vollständigkeit halber folgenden Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, welches den Strafbefehl erlassen hat, nach § 410 StPO Einspruch einzulegen. Nach Ablauf der Frist gilt der Strafbefehl als rechtskräftig. Der Einspruch kann dabei auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs.2 StPO), in Ihrem Fall also auf die Höhe der Strafe. Auch hier wäre darzulegen, dass das im Strafbefehl zugrundegelegte Einkommen von 100,00 EUR pro Tag nicht der Realität entspricht. Gibt das Gericht dem Einspruch statt, wird die Höhe des Tagessatzes an das reale Einkommen angepasst. Hinsichtlich der so angepassten Geldstrafe kann darüber hinaus ein Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) gemäß § 42 StGB gestellt werden. Dies sollte gleichzeitig geschehen. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Arbeitsstunden wird es auf diesem Wege jedoch wahrscheinlich nicht geben.
Zuletzt möchte ich dringend davon abraten, die verhängte Geldstrafe einfach nicht zu zahlen. Bei Nichtzahlung tritt nach § 43 StGB an die Stelle der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
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