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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde am 30.06.2011 zu 100 Tagessätzen á 20 € verurteilt; Vergehen strafbar nach § 184 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ich bin damals auch nicht in Revision gegangen (was ich jetzt allerdings bereue), da ich die Sache so schnell wie möglich hinter mir haben wollte. Dabei waren die Dateien schon mehrere Monate vor der Untersuchung von meinem PC gelöscht. Naja wie auch immer...das war damals eine ausgesprochende Dummheit von mir.
Ich würde gerne ab dem Wintersemester 2012/ 13 "Lehramt an beruflichen Schulen" studieren. Deshalb meine Fragen:
1) Wie lange wird dieses Vergehen im polizeilichen Führungszeugnis geführt und wie lange im Bundeszentralregister?
2) Entspricht das Bundeszentralregister dem behördlichen Führungszeugnis bezüglich der Eintragungen?
3) Wird bei der Verbeamtung von Berufsschullehrern (in Hessen) das private (polizeiliche) oder das behördliche Führungszeugnis verlangt?
4) Wann wird ein Führungszegnis das erste mal verlangt? Schon zu Beginn des Referendariats oder erst bei der Verbeamtung?
5) Wird mir dieses Vergehen bei der Verbeamtung im Weg stehen? (Die Regelstudienzeit beträgt 5 Jahre; die Verbeamtung erfolgt meiner Meinung nach 1 Jahr später, also nach Abschluss des Referendariats)
6) Außerdem erhielt ich noch ein "Merkblatt für Verurteilte zum Beschäftigungsverbot nach § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz". Dort heißt es:
"Personen, die wegen einer Straftat nach den §§ [...] 174 bis 184g [...] des StGB's rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden."
Schließt das eine Beschäftigung als Lehrer sowieso schon vornherein aus?
Vielen Dank schon einmal im voraus!
Antwort geschrieben am 03.02.2012 13:18:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zu Ihren Fragen:
1) Wie lange wird dieses Vergehen im polizeilichen Führungszeugnis geführt und wie lange im Bundeszentralregister?
Nach § 46 BZRG beträgt die Tilgungsfrist 5 Jahre, wenn es keine Jugendstrafe gewesen ist (sonst 10 Jahre).
2) Entspricht das Bundeszentralregister dem behördlichen Führungszeugnis bezüglich der Eintragungen?
Das behördliche Führungszeugnis richtet sich auch nach den Tilgungsvorschriften im Bundeszentralregister (§§ 30, 32 BZRG) und gibt auch die Eintragungen wieder.
3) Wird bei der Verbeamtung von Berufsschullehrern (in Hessen) das private (polizeiliche) oder das behördliche Führungszeugnis verlangt?
Hierbei wird das behördliche Führungszeugnis verlangt, welches direkt an die Behörde gesandt wird, wobei zuvor Einsicht beim örtlichen Amtsgericht genommen werden kann.
4) Wann wird ein Führungszegnis das erste mal verlangt? Schon zu Beginn des Referendariats oder erst bei der Verbeamtung?
Dies wird bereits beim Eintritt in das Referendariat verlangt bzw. abgerufen, da Sie damit bereits in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis (meist Angestellter des öffentlichen Dienstes) kommen.
5) Wird mir dieses Vergehen bei der Verbeamtung im Weg stehen? (Die Regelstudienzeit beträgt 5 Jahre; die Verbeamtung erfolgt meiner Meinung nach 1 Jahr später, also nach Abschluss des Referendariats)
Siehe unter 6.
6) Außerdem erhielt ich noch ein "Merkblatt für Verurteilte zum Beschäftigungsverbot nach § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz".
Die Verjährung beträgt aber auch hierbei fünf Jahre, sodass dies bei einer Verbeamtung nicht mehr eingeführt werden könnte.
Sie sollten daher offen mit der Behörde sprechen und wenn Sie eine Argumentationshilfe oder Korrespondenzhilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen auch gern zur Seite, dass Sie zumindest das Referendariat beginnen können, da die fünfjährige Frist in diesem Zeitraum ausläuft.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 13:45:17
Vielen Dank für ihre Antwort! Ich kann den mir vorliegenden Unterlagen leider nicht entnehmen, ob es sich in meinem Fall um eine Jugendstrafe handelt oder nicht. Ich war zum Zeitpunkt der Verurteilung 22 Jahre alt. Kann man deshalb pauschal sagen, dass es sich nicht mehr um eine Jugendstrafe handelt und die Tilgungsfrist somit 10 Jahre beträgt?
Vielen Dank für ihre Antwort! Ich kann den mir vorliegenden Unterlagen leider nicht entnehmen, ob es sich in meinem Fall um eine Jugendstrafe handelt oder nicht. Ich war zum Zeitpunkt der Verurteilung 22 Jahre alt. Kann man deshalb pauschal sagen, dass es sich nicht mehr um eine Jugendstrafe handelt und die Tilgungsfrist somit 10 Jahre beträgt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 14:53:59
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie zum TATzeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen sind, kommt eine Jugendstrafe nicht mehr in Betracht, sodass die Frist bei 5 Jahren liegt.
Andernfalls müssten Sie in das Urteil schauen, ob die Verhandlung vor dem Jugendrichter war (erstinstanzlich).
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie zum TATzeitpunkt bereits 22 Jahre alt gewesen sind, kommt eine Jugendstrafe nicht mehr in Betracht, sodass die Frist bei 5 Jahren liegt.
Andernfalls müssten Sie in das Urteil schauen, ob die Verhandlung vor dem Jugendrichter war (erstinstanzlich).
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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