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Frage geschrieben am 18.12.2010 16:44:25

Strafbefehl erhalten - Beschuldigung trifft nicht zu

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1934
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Strafbefehl.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten, weil ich angeblich in betrügerischer Absicht bei der Agentur für Arbeit nicht angegeben habe, dass ich eine neue Arbeit habe.

Das ist nicht korrekt, ich habe das dort zwei mal persönlich gesagt - einmal dem Berater und auch nochmal bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes.

Da ich für den neuen Job in eine andere Stadt umgezogen bin, konnte ich nicht meine Bankunterlagen prüfen und merkte sehr spät, dass die das Geld weiter überwiesen hatten.

Daraufhin meldete ich mich dort und wies darauf hin. Jedenfalls habe ich alles zurückgezahlt, was eine Weile dauerte, weil ich auf die Aufforderung warten sollte und die erste nicht bekam, weil ich keinen Nachsendeauftrag hatte.
Seitdem habe ich nichts mehr gehört und bekomme plötzlich den Strafbefehl zugestellt.

Was soll ich jetzt machen? Ich kann Beschwerde einreichen und/oder Einspruch erheben?

Vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 18.12.2010 17:37:53
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:

Gegen Strafbefehl können Sie binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen.

In der Folge wird beim zuständigen Amtsgericht ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung stattfinden. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung ist hier insbesondere die Frage zu klären, ob Sie vorliegend Ihrer Verpflichtung zur Anzeige Ihrer neuen Tätigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit nachgekommen sind.
Hierzu sollten die damaligen Berater bei der Agentur für Arbeit, denen Sie die Mitteilung bezüglich Ihrer neuen Beschäftigung gemacht haben, als Zeugen gehört werden. Falls zu dem damaligen Termin bei der Agentur für Arbeit weitere Personen anwesend waren, können diese von Ihnen ebenfalls als Zeugen benannt werden. Auch diese wären sodann in der mündlichen Hauptverhandlung als Zeugen zu hören.

Den Einspruch müssen Sie nicht begründen, können dies aber tun. Vorstellbar wäre beispielsweise hier das Ziel des Einspruchs gegen den Strafbefehl (Freispruch) durch Einvernahme der zu benennenden Zeugen zu formulieren.

Abschließend weise ich darauf hin, dass es auch möglich ist, den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe zu beschränken.
Das bedeutet, dass die im Strafbefehl festgesetzte Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe bestehen bleibt und nur die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduziert wird. In diesem Falle müssten Sie dem Amtsgericht (schriftlich) nachweisen, dass Sie aktuell weniger verdienen, als von der Staatsanwaltschaft bei der Beantragung des Tagessatzes angenommen. Die Höhe eines Tagessatzes der Geldstrafe errechnet sich aus Ihrem monatlichen Netto abzüglich etwaiger Unterhaltsleistungen geteilt durch 30. Die Entscheidung über die Reduzierung der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe kann schriftlich (per Beschluss) ergehen, eine mündliche Hauptverhandlung ist nicht zwingend erforderlich.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ihre Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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