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Frage geschrieben am 20.10.2010 15:09:33

Strafbefehl aus der Schweiz wg. Geschwindigkeitsübertretung

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3466
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
habe heute einen Strafbefehl aus der Schweiz bekommen, weil ich die sogennante "Busse" in Höhe von 60 SFR wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Juni 2008 nicht bezahlt habe. Die Höhe des Strafbefehl-Betrages ist nun 180 SFR (bzw. 1 Tag Freiheitsstrafe). Der erste Bussbescheid erfolgte im Juni 2008, Strafbefehl im Oktober 2010.
Die Frage ist, wenn ich nicht zahle, kann der Strafbefehl in Deutschland vollstreckt werden? Und falls es in Zukunft zu einer entsprechenden Übereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland kommen sollte, kann dann nachträglich vollstreckt werden? Wie sind die Verjährungsfristen für die Busse und den Strafbefehl? Ist im fall der Nichtzahlung sonst irgendetwas zu beachten bzw. zu befürchten?
Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 20.10.2010 15:23:48
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich rate Ihnen, sofern Sie nicht dringend in die Schweiz müssen, sämtliche Schreiben zu ignorieren. Dies begründet sich wie folgt:

Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht kein Abkommen zur Vollstreckung von Bußgeldern. Natürlich kann auch die deutsche Polizei Sie anschreiben und auffordern, das Bußgeld zu begleichen. Die deutsche Polizei wird jedoch nicht vollstrecken; weder das Bußgeld noch die Ersatzfreiheitsstrafe!

Problematisch kann allerdings sein, wenn Sie wieder in die Schweiz einreisen wollen: Sofern Sie Bußgeld und Ersatzfreiheitsstrafe "ignorieren", stehen Sie dort im Fahndungsregister und können somit bei erneuter Einreise in die Schweiz auch festgenommen werden. Möglich wäre auch, dass man Ihnen für das Schweizer Staatsgebiet die Fahrerlaubnis aberkennt. Sofern Sie also doch vielleicht in die Schweiz müssen, empfehle ich Ihnen, das noch festzusetzende Bußgeld zu bezahlen, um hier Probleme für Sie zu vermeiden.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen weggelassen, hinzugefügt oder zu ungenau dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2010 16:03:01

Sehr geehrter Herr RA Zimmlinghaus,

ist so ein Abkommen zur Vollstreckung zwischen der Schweiz und Deutschland nicht schon in Vorbereitung? Wenn dies dann zustandekommt, muss ich befürchten, dass sozusagen nachträglich vollstreckt würde? Ich weiß natürlich nicht ob diese Frage heute überhaupt schon beantwortet werden kann...

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2010 17:01:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.

Es ist in der Tat eine internationale Vollstreckungsmöglichkeit innerhalb der Europäischen Union geplant. Die Umsetzung verzögert sich jedoch. Ferner ist die Schweiz nach m. E. davon ohnehin nicht betroffen, da sie kein Mitgliedsstaat der EU ist.

Eine rückwirkende Vollstreckung wäre ferner nur dann möglich, wenn die Ordnungswidrigkeit zwar vor dem Stichtag der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses begangen wurde, der entsprechende Bußgeldbescheid aber erst nach diesem Stichtag rechtskräftig geworden ist. Dies ist bei Ihnen ebenfalls nicht der Fall.

Nach meiner Einschätzung müssen Sie sich keine Gedanken machen, sollten sich allerdings von der Schweiz fernhalten.

Ich hoffe, Ihre Rückfrage hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

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