Strafbefehl
Der Sachverhalt: an einem fremden, geparktem PKW hat eine Person vor ca. einem halben Jahr nachts gegen 1 Uhr eine Außenspiegenverkleidung (Wert ca. 100 EURO) abmontiert. Zwei Passanten haben das Geschehen beobachtet und die Polizei gerufen.
Die Person hat, als sie den Polizeiwagen bemerkte, die Verkleidung in eine Gebüsch geworfen und ist weggerannt, hat sich nicht (dauerhaft) in den Besitz der Verkleidung gebracht, hat diese nicht behalten.
Die Polizei konnte die Person jedoch stellen und hat die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen und dem Tathergang aufgenommen.
Person gab u.a. an: wollte die Verkleidung mitnehmen und Einkommen ca. EURO 1.500 netto p.M. (nach eigener Angabe stand die Person ziemlich unter Schock, zum einen bislang nie straffällig geworden, zum anderen bei der Polizei!).
Zu Beginn diesen Jahres hat die Person einen Strafbefehl für § 242 StGB erhalten, 30 Tagessätze a 50 EURO.
Fragen:
1. handelt es sich hier um einen (vollendeten) Diebstahl oder einen Versuch oder eine Sachbeschädigung?
2.Sind 30 Tagessätze gerechtfertigt (Wert der abmontierten Sache ca. 100 EURO, erstmals aufgefallen)
3. muß bei Einspruch ein Anwalt kontaktiert werden oder kann der Einspruch vom Beschludigten ohne anwaltliche Vertretung abgegeben werden (bei dem AG)
4.der Beschuldigte hat ein Nettoeinkommen von ca. T€ 1,5 p.M., leistet jedoch Unterhalt füt minderjährige Kinder in Höhe von € 520,00 p.M. - wird der Unterhalt berücksichtigt?, auch wenn der Beschuldigte dies bei der polizeilichen Aufnahme nicht angegeben hat? Ist die Höhe der Tagessätze zu hoch?
5. Welche Kosten kommen auf den Beschuldigten zu, wenn er nur gegen die Höhe der Tagessätze Einspruch einlegt und hat dieser Einspruch Aussicht auf Erfolg?
6. Wird nur für Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze ein Anwalt benötigt, falls ja, wer trägt dessen Kosten und wie hoch werden diese sein?
Wie wird so ein Einspruch überhaupt weiter behandelt?
Bitte bei Antworten, die zu einer eventuellen Weiterverfolgung (Einspruch etc. ) führen, die entsprecheden §§ mit angeben.
Die Einspruchsfrist endet am Freitag dieser Woche, bitte aus diesem Grund um eine kurzfristige Antwort.
-- Einsatz geändert am 10.01.2006 12:35:12
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