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Strafbefehl


04.02.2005 16:20 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

letztes Jahr hat mich meine noch Ehefrau angezeigt, ich hätte sie an der Straße geschlagen, beleidigt, bedroht usw.
Dann wollte sie die Anzeige auch wieder zurückziehen, was sie auch schriftlich getan hat, aber dann kam sie auf die Idee mich erneut anzuzeigen dass ich sie dazu genötigt habe, die Anzeigen zurückzuziehen. Ich hätte sie angeblich in meinem Auto festgehalten und gezwungen es zu unterschreiben. In der zeit gab es von Ihr mehrere Anzeigen gegen mich, bis dann im September 04 ich einen Strafbefehl über € 1800,- vom Gericht bekam wegen den ganzen Beschuldigungen seitens meiner Frau.
Meine Anwältin hat sofort Einspruch eingelegt und jetzt habe ich eine Gerichtsverhandlung in der Sache. Ich werde beschuldigt wegen Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung usw.

Meine Frau hat aber keine Zeugen vorzuweißen und auch keinen Attest vom Arzt oder ähnliches, nur Ihre Behauptung.
Von dem habe ich aber wirklich nichts gemacht was mir da vorgeworfen wird. Als Zeugen bei der Verhandlung werden meine noch Ehefrau und der Polizeibeamter der die Anzeigen damals bearbeitet hat, vorgeladen.

Meine Frage:
Was kann ich bei der Verhandlung erwarten und wie ist es möglich dass ich einen Strafbefehl bekomme auf Grund von Aussagen meiner Frau aber ohne Beweise oder Überprüfung der Tatsachen.
Alles was meine Frau da angegeben hat, waren wir irgendwie immer alleine.

Danke für die Antwort
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Strafbefehl
Antwort vom
04.02.2005 | 16:33
Sehr geehrter Ratsuchender,

nach dem Einspruch ist die Sache jetzt in ein "normales" Strafverfahren übergegangen. Passieren kann Ihnen damit je nach Beweisbarkeit der vorgeworfenen Handlungen von einem Freispruch bis zu einer deutlich höheren Verurteilung als im Strafbefehl alles.

Möglich ist der Erlass eines Strafbefehls allein aufgrund der Angaben des vermeintlichen Opfers deshalb, weil es gerade dafür geschaffen wurde, in Fällen minder schwerer Kriminalität schnell und unkompliziert zu einem Abschluss zu kommen. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft und das erlassende Gericht den hinreichenden Tatverdacht aufgrund der ermittelten Tatsachen bejahen.

Ergeht ein Strafbefehl daraufhin unberechtigt, so ist dies ärgerlich und belastend, aber kein Unrecht. Denn gerade dafür wurde die Möglichkeit des Einspruchs geschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 04.02.2005 | 17:16

Danke für die schnelle Antwort.

Wie schon gesagt, es gibt keine Beweiße oder Zeugen da die vorwürfe auch nicht stimmen und auch nicht passiert sind. Meine noch Ehefrau wollte sich damals nur an mir Rechen und mir damit schaden. Meine Anwältin hatte auch die Einsicht in die Akten von dem Staatsanwalt und es gibt nicht mal einen beweiß für die vorwürfe, nur die aussagen von meiner Frau. Meine Anwältin wollte zunächst mit dem Richter reden und erreichen dass die „Strafe“ für mich auf gemeinnützige Arbeit oder weniger Tagessetzten reduziert wird, ich habe dass aber abgelehnt und auf eine Verhandlung bestanden da ich ein Freispruch will.
Ich habe nichts getan und wollte mich auch auf keinen diel einlassen.

Meine Frau kann nichts beweißen außer nur dass behaupten was sie auch behauptet hat.

Oder sind Sie da anderer Meinung? Kann ich auch ohne richtige Beweiße verurteilt werden?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.02.2005 | 17:55

Streng genommen muss man Ihnen die vorgeworfenen Taten nicht beweisen. Es muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Sie die Taten begangen haben. Grundlage für die Überzeugungsbildung sind aber Beweise.

Letztendlich kann man natürlich nicht ausschließen, dass Ihre Exfrau so überzeugend lügt, dass sich die Balken biegen, so dass dass Gericht aufgrund dessen zur Überzeugung von Ihrer Schuld kommt. Wegen dieser Unwägbarkeiten hat Ihre Anwältin auch versucht, nicht "das volle Recht durchzusetzen", sondern so glimpflich wie möglich davonzukommen.

Aber es gilt der bekannte Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Sobald das Gericht also leiseste Zweifel haben muss, bedeutet das für Sie Freispruch.