Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Strafbefehl.
Guten Tag,
ich erhielt einen Strafbefehl über 20 Tagessätze à 100 Euro.
Meine Frage: bin ich nun vorbestraft?
Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber?
Antwort geschrieben am 01.06.2010 21:21:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht die Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen ist (§ 53 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeszentralregistergesetz [BZRG]).
In ein Führungszeugnis sind „Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist", nicht aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 Ziffer 5 a) BZRG).
Sie dürfen sich als nicht vorbestraft bezeichnen, weil die Strafe unter 90 Tagessätzen beträgt.
Die Verurteilung müssen sie dem Arbeitgeber nicht offenbaren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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