Strafbefehl - fahrlässige Trunkenheitsfahrt
Sehr geehrter Damen und Herren,
Antworten bitte nur bis zum 7.Februar 2011- ansonsten wertlos.
Am 25.01.2011 erhielt ich folgenden Strafbefehl vom Amtsgericht Stuttgart:
Sie fuhren am 10.12.2010 gegen 3.55h mit ihrem Pkw u.a. auf der xxxxstraße in Stuttgart, obwohl sie in folge vorangegangenem Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.
Infolge ihrer Alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bogen sie nach rechts, von der „Geradenstraße" kommend, in die „Verbotenstraße" ein und fuhren diese entgegen der Fahrtrichtung bis zum „Hauptplatz". Sie fuhren trotz widriger Straßenverhältnisse mit überhöhter Geschwindigkeit. Diese betrug zum Zeitpunkt des Nachfahrens zwischen 60-70 km/h.
Eine bei ihnen am 10.12.2010 um 4.55h entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille.
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Durch ihre Tat haben sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Sie werden daher beschuldigt, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB.
Beweismittel:
POK xxx
Auszug aus dem Bundeszentralregister
Auszug aus dem Bundeszentralregister
Ärztlicher Untersuchungsbericht Bl. 7 d.A.
Blutalkoholgutachten Bl. 10 d.A
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 50 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 2000 Euro.
Die Fahrerlaubnis wird ihnen entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihnen für die Dauer von 7 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig…, soweit Sie nicht innerhalb 2 Wochen nach Zustellung
……Einspruch erheben. Fxxxx(Richter am Amtsgeicht)
…Die zwischen der Sicherstellung (10.12.2011) des Führerscheins und der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter liegende Zeit wurde bei der Festsetzung der Sperrfrist bereits berücksichtigt (§ 69 a Abs. 5 StGB)
Ich überlege, ob ich gegen diesen Strafbefehl Einspruch einlege und einen Anwalt (ca.600-800 Euro?) hinzuziehe, oder ihn akzeptiere. Daher ist es wichtig zu wissen, wie groß die jeweiligen Erfolgsaussichten sind. Vergleich zur gängigen Rechtssprechung, Entscheidungen in ähnlichen Fällen usw. Ich verfüge über keine Rechtsschutzversicherung. Somit spielen neben den Erfolgsaussichten auch mögliche finanzielle Aufwendungen eine Rolle bei meiner Entscheidungsfindung.
Zur Situation:
Die befahrenen Straßen liegen am bzw. im Stadtzentrum, sind relativ eng, dicht bebaut, mit (dicht) parkenden Fahrzeugen.
Die „Geradenstraße" führt bergauf. Die „Verbotenstraße" in die ich einfuhr, zweigt davon rechts ab, ebenfalls bergauf. Die Verbotenstraße ist am Straßenanfang links und rechts mit dem Verkehrzeichen „Verbot der Einfahrt, 267" beschildert.
Das rechte Verkehrszeichen war zum Tatzeitpunkt durch einen in der Kurve parkenden VW-Bus verdeckt. Das auf der linken Seite angebrachte Verkehrszeichen ist aufgrund der Höhenverhältnisse zwischen „Geradenstraße" und „Verbotenstraße" außerhalb des Sichtbereiches, also oberhalb der Windschutzscheibe. Das Verkehrszeichen ist sehr hoch angebracht und steht zudem nicht im Winkel von 90 Grad zur „Verbotenstraße", sondern ist im Winkel von ca. 95 Grad angebracht.
Zusätzliche Irritation entsteht dadurch, dass auf Augenhöhe an der Stange des linken Verkehrszeichen ein Schild angebracht ist mit einem Parksymbol „P" und einem Pfeil der in die Einbahnstraße zeigt! Kleingedruckt weißt es darauf hin, das man hier einfahren darf zu Parkplätzen, deren Zufahrt sich links - 2 Meter nach (!) dem Verkehrszeichen 267 befindet.
Es war Nacht und regnerisch (im Strafbefehl als widriger Straßenverhältnisse bezeichnet),
somit eingeschränkte Sichtverhältnisse.
Fragen:
1. Die durch das Nachfahren „festgestellte" Geschwindigkeit durch die Polizei von 60-70 km/h (erlaubt 50km /h) wurde durch Ablesen festgestellt, also kein amtliches Messgerät.
Kann dies allein als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet werden?
2. Meines Erachtens, steht das Einfahren in die oben genannte Einbahnstraße nicht im Zusammenhang mit vorangegangenem Alkoholgenuss. Die Verkehrszeichen sind schlecht einsehbar. Das Einfahren hätte auch ohne Alkohol stattfinden können.
Wie wahrscheinlich ist es, das das Gericht dieser Argumentation folgt?
Somit würde ja aus der Straftat eine Ordnungswidrigkeit. Nur 500 Euro, 1 Monat Führerscheinentzug, weniger Punkte in Flensburg, bleibt nicht so lange in den Akten.
3. Wie hoch sind ca. die Gerichtskosten die ich zu tragen hätte?
Einmal bei Umwandlung der Straftat in eine Owi oder bei Abweisung.
4. Falls das Gericht dem nicht folgt (Punkt 2), wie wahrscheinlich ist es, das durch Einspruch die Geldstrafe 2000 Euro und die Sperrfrist (fast 9 Monate) gemindert werden?
5. Sind Punkt 2 und Punkt 4 zwei verschiedene Verfahren? Oder kann dies in einer Verhandlung abgearbeitet werden? Muss bereits im Einspruch formuliert sein, ob man nur gegen die Höhe der Strafe klagt oder das man es als Owi und keine Straftat ansieht?
6. Kann ich selbst den Widerspruch einreichen?
Reicht zur Fristwahrung des Widerspruch die Angabe des Aktenzeichens, formlos ohne Begründung erstmal, per Fax ans Amtsgericht, spätestens am Dienstag 8.02.2011 ?
6. Löst ein Widerspruch automatisch eine Gerichtsverhandlung aus?
Ergänzend nach folgende Informationen:
- gegenüber der Polizei machte ich keinerlei Angaben
- die bei der Blutuntersuchung vorgenommenen „Tests" gerade aus Gehen, Finger zur Nase
usw. absolvierte ich meiner Meinung nach ohne Ausfallerscheinungen
- nach aktuellen Auszug aus dem VZR, liegen keine Eintragungen vor
Abschließend erwarte ich von einer guten Antwort eine Empfehlung, wie ich mich verhalten soll. Also Widerspruch einlegen oder akzeptieren und in welcher Form, unter Berücksichtigung vorangegangener Ausführungen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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