16.12.2009 | 21:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des
§ 263 I StGB vorliegen. Zum besseren Verständnis zitiere ich Ihnen hier die Vorschrift auszugsweise:
„§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
…"
Voraussetzung ist, dass Sie durch Ihr Handeln einen Irrtum erregt haben, der zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat, wodurch wiederum ein Vermögensschaden entstanden sein muss. Alle diese Merkmale müssen vom Vorsatz umfasst sein. Weiteres Merkmal ist, dass Sie in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Der Vermögensvorteil auf Ihrer Seite müsste außerdem dem Schaden entsprechen.
Eine Betrugstat läge in dem geschilderten Fall dann vor, wenn Sie bei der Ersteigerung der DVDs von vornherein die Absicht gehabt hätten, die Ware nicht zu bezahlen. Da Sie mitteilen, dass Sie ohne Rücksicht auf den Preis bei
eBay mitgeboten haben, in dem vermeintlichen Wissen, nicht bezahlen zu müssen, könnte hier zumindest eine Versuchstat gegeben sein. Wer einen Vertrag schließt, erklärt hierbei üblicherweise, dass er zur Erfüllung fähig und auch willig ist. Möglicherweise ist der Vorwurf aber auch völlig zu entkräften, da Sie die Nachnahmesendung nie erhalten haben und Sie später dann die doch noch erhaltenen DVDs zurückgeschickt haben. Ein Nachweis hierüber kann entscheidend zur Entlastung beitragen. Durch einen entsprechenden Sachvortrag können Sie den Betrugsverdacht unter Umständen aus der Welt schaffen, wenn es Ihnen gelingt, zu beweisen, dass Sie die DVDs zurückgeschickt haben. Da sich der Strafbefehl ganz offensichtlich nur auf den Sachverhalt bzgl. des Nachnahmepakets stützt, ist es ratsam, die Tatsachen auch zum Einschreibebrief vorzutragen. Letztendlich wird es darauf ankommen, welche Handlung genau man Ihnen in dem Strafbefehl vorwirft, um beurteilen zu können, ob vorliegend überhaupt eine Betrugstat gegeben ist und ob Sie durch einen objektiven Sachvortrag entlastende Beweise vorbringen können.
Zum Einspruch gegen den Strafbefehl darf ich Ihnen den Verfahrensablauf schildern: Nach dem Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden,
§ 411 I 2 StPO. Eine Rücknahme des Strafbefehls ist an sich nicht möglich. Es kann jedoch eine Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung bzw. ein Freispruch in der Hauptverhandlung angestrebt werden. Der Einspruch kann auch nur auf die Rechtsfolgen beschränkt werden,
§ 411 I 3 StPO. Wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt wird, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem Falle hätten Sie dann Ihr Ziel erreicht, es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen zu lassen. Ob es ratsam ist, den Einspruch umfassend zu formulieren oder nicht, kann ohne Kenntnis der amtlichen Ermittlungsakte nicht seriös beurteilt werden. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Sachverhalts (u.U. können auch zivilrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen sein), sollte der Einspruch und dessen Begründung von einem Rechtsanwalt formuliert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung einlegen müssen,
§ 410 I StPO. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt, wenn Sie keinen Einspruch einlegen. Der Strafbefehl wird dann jedoch rechtskräftig.
Ein Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird,
§ 410 III StPO. Sie dürften sich aber weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen, da erstmalige Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, § 32 II Nr. 5a BZRG, sofern keine weitere Strafe im Register enthalten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller
16.12.2009 | 22:33
Sehr geehrte Frau Anwältin,
ich danke für Ihre Auskunft, habe aber noch einige Nachfragen hierzu.
Bzgl. des Betruges:
"Eine Betrugstat läge in dem geschilderten Fall dann vor, wenn Sie bei der Ersteigerung der DVDs von vornherein die Absicht gehabt hätten, die Ware nicht zu bezahlen."
Ich hätte natürlich bezahlt oder mit dem Verkäufer eine anderweitige Lösung gesucht, wenn sich bei meinem Testkauf heraus gestellt hätte dass es sich um einen "echten" Verkäufer handelt.
Ich hätte natürlich nicht bezahlt, wenn mein Testkauf ergeben hätte (bzw. er hat dies ja ergeben) dass der Verkäufer unter falscher Adresse angemeldet ist.
Ist hier dennoch der Betrug erfüllt?
"Da Sie mitteilen, dass Sie ohne Rücksicht auf den Preis bei eBay mitgeboten haben, in dem vermeintlichen Wissen, nicht bezahlen zu müssen, könnte hier zumindest eine Versuchstat gegeben sein."
Bin ich denn verpflichtet an eine Person, bei der ich bereits vor Gebotsabgabe weiß dass diese auf falsche Namen und Adressen angemeldet ist und sich dies nach kurzer Überprüfung nach Kauf nochmals bestätigt, den Kaufpreis zu entrichten? Ist dies Betrug?
Bzgl. Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung:
Wie funktioniert das? Hierzu muss der Staatsanwalt den Antrag des Strafbefehls zurücknehmen vermute ich. Wie wahrscheinlich ist dies?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.12.2009 | 09:36
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
„Ich hätte natürlich nicht bezahlt, wenn mein Testkauf ergeben hätte (bzw. er hat dies ja ergeben) dass der Verkäufer unter falscher Adresse angemeldet ist.
Ist hier dennoch der Betrug erfüllt?"
Ja, hier ist dennoch der Tatbestand erfüllt, da eine Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich die andere Partei strafbar verhält. Sie hatten hier von vorn herein die Absicht, die Erfüllungshandlung des Kaufvertrags (Bezahlung und Abnahme der Ware) nicht vorzunehmen. Auch wenn man davon ausgeht, dass Sie nur die Adresse herausfinden wollten, ist dies kein Rechtfertigungsgrund, der eine Strafbarkeit ausschließt. Dies kann sich höchstens strafmildernd auswirken.
„Bin ich denn verpflichtet an eine Person, bei der ich bereits vor Gebotsabgabe weiß dass diese auf falsche Namen und Adressen angemeldet ist und sich dies nach kurzer Überprüfung nach Kauf nochmals bestätigt, den Kaufpreis zu entrichten? Ist dies Betrug?"
Die Antwort hierauf ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten. Auch wenn der Verdacht Ihrerseits bestand, dass das Userprofil bzw. die Person selbst gar nicht existiert, ist es nicht gerechtfertigt, hierfür einen Kaufvertrag abzuschließen, der von Anfang an nicht erfüllt werden soll. Testkäufe von Privatpersonen sind äußerst problematisch, da Sie sich zum einen der Gefahr aussetzen, sich strafbar zu machen und zum anderen, dass Sie – sollte es die Userprofile doch geben – die Verträge erfüllen müssen. Für die Zukunft kann ich Ihnen hiervon nur abraten. Die Sachlage kann vorliegend nur zivilrechtlich über ein Leistungsverweigerungsrecht Ihrerseits nach § 321 BGB gelöst werden. Ich bedauere, Ihnen hierzu keine andere Antwort geben zu können.
„Bzgl. Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung:
Wie funktioniert das? Hierzu muss der Staatsanwalt den Antrag des Strafbefehls zurücknehmen vermute ich. Wie wahrscheinlich ist dies?"
Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Klage bei rechtzeitigem Einspruch bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurücknehmen, danach ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich, § 411 III 1, 303 StPO. Wie wahrscheinlich eine Zurücknahme ist, kann ohne Kenntnis der Akten nicht vorhergesagt werden, diese wird aber dann erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat nicht mehr für begründet hält. Sie können mit Einlegung des Einspruchs die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO beantragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)