364.659
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
584 Besucher | 9 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Strafbefehl, nach Einspruch Rücknahme des Antr...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Strafbefehl, nach Einspruch Rücknahme des Antr...

Strafbefehl, nach Einspruch Rücknahme des Antrags durch StA möglich?


16.12.2009 20:16 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Sehr geehrte Herren Anwälte,

ich habe heute einen Strafbefehl bekommen wegen Betruges. Hierzu hätte ich einige Fragen.

Der Sachverhalt kann recht genau geschildert werden, da ich bereits Einsicht in die (dünne) Ermittlungsakte genommen habe:
Bei eBay wurden von einem Verkäufer diverse Artikel, darunter auch die von meiner Firma hergestellten DVDs, angeboten. Zum Test ob es sich um erneute Raubkopien handelt und wer dahinter steckt habe ich bei einigen Auktionen mitgesteigert und die Ware so bei Ebay gekauft. Die Verkäuferin war - wie erwartet - jedoch unter falscher Adresse angemeldet, was ich Ebay gemeldet habe. Die Verkäuferin wurde kurz danach auch gesperrt. Eine Zahlungsaufforderung oder ähnliches erhielt ich nicht, lediglich die Nachricht das die Ware per Nachnahme versendet wird. Eine Nachnahmesendung kam nicht bei mir an. Ich dachte die Angelegenheit sei damit erledigt.

Wenige Tage nach Kauf erhielt ich jedoch von einer anderen Person (nennen wir sie Meier), gegen die ich seit Jahren wegen dem Vertrieb meiner Filme als Raubkopie rechtlich vorgehe, die ersteigerte Ware als Einschreiben zugeschickt. Diese Ware habe ich umgehend zurück geschickt, habe hierfür jedoch leider keinen Nachweis mehr. In der Lieferung waren zwar offenbar Originale und keine Raubkopien, aber keine Rechnung, Zahlungsaufforderung oder ähnliches. Ich konnte somit gar keine Zahlung durchführen, da ich nicht einmal wußte wohin ich eigentlich überweisen sollte.

Meier hat mich in der Folge angezeigt wegen Betruges, da ich die gekaufte und gelieferte Ware nicht bezahlt habe. Ohne Anmahnung per Email, Brief oder sonstwas - direkt Strafanzeige wegen Betrug.
Von der Polizei wurde ich im Herbst hierzu als Zeuge befragt und habe die Sache so bestätigt, jedoch ging es bei der Unterhaltung immer nur um die besagte Nachnahme-Sendung. Auf das Einschreiben wurde ich nicht hingewiesen und habe selbst daran auch gar nicht mehr gedacht. Die entsprechende Email bzgl. der Nachnahme-Sendung habe ich der Polizei ausgehändigt.

Nun staunte ich nicht schlecht als mir ein Strafbefehl ausgehändigt wurde: 15 Tagessätze je 50 Euro für diesen angeblichen Betrug.
Warenwert 272 Euro, tatsächlich aber keine 20 Euro: ich habe bei Ebay (im Wissen dass ich sowieso nichts zahlen werden muss, eben im Wissen dass mit der Verkäuferin etwas faul ist) ohne Rücksicht auf den Preis geboten welcher am Ende eben 272 Euro betrug. Die Auktionen begann bei 1 Euro, es muss also mindestens noch einen weiteren Mitbieter gegeben haben dem der Artikel soviel wert war. Dieser zweite Mitbieter war ein ebenfalls auf falschen Namen und falsche Adresse angemeldetes Nutzerkonto, hinter dem sicherlich ebenfalls Herr Meier steckt. Leider hat die Polizei als auch Staatsanwaltschaft in dieser Richtung nie ermittelt.

Gegen die Verkäuferin wurde polizeilich ermittelt, die Person gibt es nicht.
Meier ist einer der Betrugs-Stammkunden schlechthin bei seiner örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und hat mich in der Vergangenheit bereits mehrfach in rechtliche Schwierigkeiten gebracht, z.B. in dem er sich unter falschem Namen bei Ebay anmeldete, Ware verkaufte und die Käufer aufforderte zur Bezahlung auf mein Bankkonto zu überweisen. Ich habe Meier Dutzendfach angezeigt, einige Ermittlungsverfahren werden seit 2007 noch bearbeitet.

Dreh- und Angelpunkt ist nun also ob ich die Ware zurück geschickt habe, was ich nicht nachweisen kann.

Den mir vorgeworfenen Vorteil (Ware kaufen ohne zu bezahlen) kann ich nicht erkennen, warum sollte ich bei Ebay von mir hergestellte Filme für viel zu viel Geld erwerben, wenn ich davon hunderte Exemplare im Lager habe?


Mir geht es nun hauptsächlich darum dass keine Hauptverhandlung statt findet, notfalls würde ich auch eine Einstellung mit geringer Geldauflage in Kauf nehmen. Die Frage ist nun wie dies erreicht werden kann.

Der Staatsanwalt kann, laut Kleingedrucktem auf dem Strafbefehl, die Klage (Strafbefehlsantrag) zurückziehen nachdem ich Einspruch eingelegt habe. Wie kann ich diese Rücknahme am besten erreichen?
Ist es ratsam den Einspruch umfangreich zu formulieren und neue Ermittlungen anzuregen, oder sollte man nur Schreiben "hiermit lege in Einspruch ein"? Ließt umfangreiche Formulierungen überhaupt jemand, aktuell habe ich 10 Seiten + Anlagen mit Informationen über meine Erfahrungen mit Meier.

Strafbefehl = Vorstrafe?

Danke.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Strafbefehl Einspruch möglich?
16.12.2009 | 21:54

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 263 I StGB vorliegen. Zum besseren Verständnis zitiere ich Ihnen hier die Vorschrift auszugsweise:

„§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

…"

Voraussetzung ist, dass Sie durch Ihr Handeln einen Irrtum erregt haben, der zu einer Vermögensverfügung veranlasst hat, wodurch wiederum ein Vermögensschaden entstanden sein muss. Alle diese Merkmale müssen vom Vorsatz umfasst sein. Weiteres Merkmal ist, dass Sie in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Der Vermögensvorteil auf Ihrer Seite müsste außerdem dem Schaden entsprechen.

Eine Betrugstat läge in dem geschilderten Fall dann vor, wenn Sie bei der Ersteigerung der DVDs von vornherein die Absicht gehabt hätten, die Ware nicht zu bezahlen. Da Sie mitteilen, dass Sie ohne Rücksicht auf den Preis bei eBay mitgeboten haben, in dem vermeintlichen Wissen, nicht bezahlen zu müssen, könnte hier zumindest eine Versuchstat gegeben sein. Wer einen Vertrag schließt, erklärt hierbei üblicherweise, dass er zur Erfüllung fähig und auch willig ist. Möglicherweise ist der Vorwurf aber auch völlig zu entkräften, da Sie die Nachnahmesendung nie erhalten haben und Sie später dann die doch noch erhaltenen DVDs zurückgeschickt haben. Ein Nachweis hierüber kann entscheidend zur Entlastung beitragen. Durch einen entsprechenden Sachvortrag können Sie den Betrugsverdacht unter Umständen aus der Welt schaffen, wenn es Ihnen gelingt, zu beweisen, dass Sie die DVDs zurückgeschickt haben. Da sich der Strafbefehl ganz offensichtlich nur auf den Sachverhalt bzgl. des Nachnahmepakets stützt, ist es ratsam, die Tatsachen auch zum Einschreibebrief vorzutragen. Letztendlich wird es darauf ankommen, welche Handlung genau man Ihnen in dem Strafbefehl vorwirft, um beurteilen zu können, ob vorliegend überhaupt eine Betrugstat gegeben ist und ob Sie durch einen objektiven Sachvortrag entlastende Beweise vorbringen können.

Zum Einspruch gegen den Strafbefehl darf ich Ihnen den Verfahrensablauf schildern: Nach dem Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt werden, § 411 I 2 StPO. Eine Rücknahme des Strafbefehls ist an sich nicht möglich. Es kann jedoch eine Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung bzw. ein Freispruch in der Hauptverhandlung angestrebt werden. Der Einspruch kann auch nur auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, § 411 I 3 StPO. Wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt wird, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In diesem Falle hätten Sie dann Ihr Ziel erreicht, es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen zu lassen. Ob es ratsam ist, den Einspruch umfassend zu formulieren oder nicht, kann ohne Kenntnis der amtlichen Ermittlungsakte nicht seriös beurteilt werden. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Sachverhalts (u.U. können auch zivilrechtliche Fragestellungen zu berücksichtigen sein), sollte der Einspruch und dessen Begründung von einem Rechtsanwalt formuliert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung einlegen müssen, § 410 I StPO. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt, wenn Sie keinen Einspruch einlegen. Der Strafbefehl wird dann jedoch rechtskräftig.

Ein Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, § 410 III StPO. Sie dürften sich aber weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen, da erstmalige Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, § 32 II Nr. 5a BZRG, sofern keine weitere Strafe im Register enthalten ist.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 16.12.2009 | 22:33

Sehr geehrte Frau Anwältin,

ich danke für Ihre Auskunft, habe aber noch einige Nachfragen hierzu.

Bzgl. des Betruges:
"Eine Betrugstat läge in dem geschilderten Fall dann vor, wenn Sie bei der Ersteigerung der DVDs von vornherein die Absicht gehabt hätten, die Ware nicht zu bezahlen."

Ich hätte natürlich bezahlt oder mit dem Verkäufer eine anderweitige Lösung gesucht, wenn sich bei meinem Testkauf heraus gestellt hätte dass es sich um einen "echten" Verkäufer handelt.
Ich hätte natürlich nicht bezahlt, wenn mein Testkauf ergeben hätte (bzw. er hat dies ja ergeben) dass der Verkäufer unter falscher Adresse angemeldet ist.
Ist hier dennoch der Betrug erfüllt?

"Da Sie mitteilen, dass Sie ohne Rücksicht auf den Preis bei eBay mitgeboten haben, in dem vermeintlichen Wissen, nicht bezahlen zu müssen, könnte hier zumindest eine Versuchstat gegeben sein."

Bin ich denn verpflichtet an eine Person, bei der ich bereits vor Gebotsabgabe weiß dass diese auf falsche Namen und Adressen angemeldet ist und sich dies nach kurzer Überprüfung nach Kauf nochmals bestätigt, den Kaufpreis zu entrichten? Ist dies Betrug?

Bzgl. Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung:
Wie funktioniert das? Hierzu muss der Staatsanwalt den Antrag des Strafbefehls zurücknehmen vermute ich. Wie wahrscheinlich ist dies?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.12.2009 | 09:36

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

„Ich hätte natürlich nicht bezahlt, wenn mein Testkauf ergeben hätte (bzw. er hat dies ja ergeben) dass der Verkäufer unter falscher Adresse angemeldet ist.
Ist hier dennoch der Betrug erfüllt?"

Ja, hier ist dennoch der Tatbestand erfüllt, da eine Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn sich die andere Partei strafbar verhält. Sie hatten hier von vorn herein die Absicht, die Erfüllungshandlung des Kaufvertrags (Bezahlung und Abnahme der Ware) nicht vorzunehmen. Auch wenn man davon ausgeht, dass Sie nur die Adresse herausfinden wollten, ist dies kein Rechtfertigungsgrund, der eine Strafbarkeit ausschließt. Dies kann sich höchstens strafmildernd auswirken.

„Bin ich denn verpflichtet an eine Person, bei der ich bereits vor Gebotsabgabe weiß dass diese auf falsche Namen und Adressen angemeldet ist und sich dies nach kurzer Überprüfung nach Kauf nochmals bestätigt, den Kaufpreis zu entrichten? Ist dies Betrug?"

Die Antwort hierauf ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten. Auch wenn der Verdacht Ihrerseits bestand, dass das Userprofil bzw. die Person selbst gar nicht existiert, ist es nicht gerechtfertigt, hierfür einen Kaufvertrag abzuschließen, der von Anfang an nicht erfüllt werden soll. Testkäufe von Privatpersonen sind äußerst problematisch, da Sie sich zum einen der Gefahr aussetzen, sich strafbar zu machen und zum anderen, dass Sie – sollte es die Userprofile doch geben – die Verträge erfüllen müssen. Für die Zukunft kann ich Ihnen hiervon nur abraten. Die Sachlage kann vorliegend nur zivilrechtlich über ein Leistungsverweigerungsrecht Ihrerseits nach § 321 BGB gelöst werden. Ich bedauere, Ihnen hierzu keine andere Antwort geben zu können.

„Bzgl. Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung:
Wie funktioniert das? Hierzu muss der Staatsanwalt den Antrag des Strafbefehls zurücknehmen vermute ich. Wie wahrscheinlich ist dies?"

Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Klage bei rechtzeitigem Einspruch bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurücknehmen, danach ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich, § 411 III 1, 303 StPO. Wie wahrscheinlich eine Zurücknahme ist, kann ohne Kenntnis der Akten nicht vorhergesagt werden, diese wird aber dann erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer Straftat nicht mehr für begründet hält. Sie können mit Einlegung des Einspruchs die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO beantragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

291 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht