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Strafbefehl, Auswirkungen auf laufendes Insolvenzverfahren


| 23.12.2004 13:43 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Ich habe einen Strafbefehl über 400 Euro zzgl. Kosten wegen Dienstahls (§§ 242, 248a StGB) erhalten.
Wirkt der sich negativ auf eine evtl. zu erlangende Retschuldbefreiung im Rahmen meines laufenden Regelinsolvenzverfahrens aus?
Falls ja, besteht die Möglichkeit, die Strafe so zu wandeln, dass keine negativen Auswirkungen entstehen (in 2002 wurde ein Verfahren wegen Diebstahls nach Erfüllung von Auflagen gem. §§ 206a, 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema:
Strafbefehl
Antwort vom
23.12.2004 | 13:53
Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Strafverfahren bzw. Strafbefehlsverfahren hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf ein Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren ist nicht an die Erfüllung persönlicher Voraussetzungen desjenigen geknüpft, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Insbesondere ist hierfür die Straffreiheit keine Voraussetzung. Insofern brauchen Sie keine negativen Auswirkungen zu befürchten.

Sollten Sie dennoch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erstreben, so können Sie natürlich gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und damit in das "normale" Strafverfahren überleiten. Hierzu sollten Sie jedoch die Erfolsaussichten durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, damit die Erfolgsaussichten ermittelt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 23.12.2004 | 14:04

Gelte ich mit Zahlung des Strafbefehls als vorbestraft bzw wird die Sache irgendwo eingetragen?
Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.12.2004 | 14:11

Eingetragen wird die Verurteilung in das Bundeszentralregister. Wenn diese 400 EUR sich aus mehr als 90 Tagessätzen ergeben, so erscheint dies auch in einem Führungszeugnis und Sie gelten als vorbestraft. Bei nicht mehr als 90 Tagessätzen erfolgt keine Aufnahme ins Führungszeugnis und Sie gelten nicht als vorbestraft.

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