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Frage geschrieben am 06.01.2011 11:15:04

Strafanzeige wegen Betruges - Vorauszahlung nicht erstattet

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1753
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Strafanzeige.
Wir betreiben einen Versandhandel für Textilien, auch über einen Internetshop. Darüber hat ein Kunde vor etwa 4 Monaten eine Bestellung getätigt (mehrere hundert Euro), alles aus einer Kollektion. Die Kollektion war jedoch zu diesem Zeitpunkt ausverkauft, so dass wir nicht liefern konnten. Dies wurde dem Kunden mitgeteilt.
Irgendwie ist jedoch die Erstattung seiner Vorkasse nicht durchgeführt worden. Der Kunde hat uns dann zweimal durch seinen Anwalt anschreiben lassen. Irgendwie ist der Vorgang hier im Haus jedoch untergegangen, wir klären derzeit noch wie es dazu kommen konnte.
Nun hat dieser direkt bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Betruges erstattet. Die zuständige Polizei möchte jetzt eine Stellungnahme von uns.

Wie sollen wir uns verhalten? Einen Betrugsvorsatz gab es zu keinem Zeitpunkt, aber wie kann man das argumentieren bzw. begründen? Welche Gesichtspunkte sind wichtig um uns zu entlasten?


Antwort geschrieben am 06.01.2011 13:54:29
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Zunächst einmal ist vorauszuschicken, dass Sie gegenüber der Polizei nicht zu einer Stellungnahme verpflichtet sind.

Eine Stellungnahme ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte – die nur ein von Ihnen beauftragter Anwalt nehmen kann – ist immer mit Vorsicht zu genießen, weil eben nicht vorhergesagt werden kann, von welchen Annahmen die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bereits ausgeht.

Aus diesem Grund rate ich Ihnen grundsätzlich davon ab, gegenüber der Polizei eine Stellungnahme abzugeben, ohne dass Sie den Inhalt der Ermittlungsakte kennen.

Auf jeden Fall sollten Sie umgehend die Erstattung der Vorauskasse vornehmen.

Sollten Sie dies nicht tun, wird die Staatsanwaltschaft mit Sicherheit von Vorsatz ausgehen.

Sie sollten gleichzeitig den Rechtsanwalt des Bestellers bitten, nach Zahlungseingang einen eventuell gestellten Strafantrag zurückzunehmen.

Außerdem sollten Sie die Staatsanwaltschaft oder die Polizei darüber informieren, dass Sie die Zahlung jetzt vorgenommen haben und dies am besten auch durch einen Kontoauszug belegen.

Es ist durchaus möglich, dass die Staatsanwaltschaft daraufhin das Verfahren einstellt.

Sofern Sie auch ohne Akteneinsicht eine Stellungnahme gegenüber der Polizei abgeben möchten, sollten Sie den Sachverhalt aus Ihrer Sicht so ähnlich wie hier darstellen.

Wenn Sie intern geklärt haben, wie es zu diesem Vorfall gekommen ist, sollten Sie dies der Polizei dann mitteilen und auch beschreiben, wie es dazu kam und warum trotz der Mahnungen nicht gezahlt wurde.

Wenn sich der Sachverhalt intern nicht aufklären lässt, dann schreiben Sie genau das.

Sie sollten möglichst klar darstellen (und dies durch Ihre Zahlung auch belegen) dass es sich bei dieser Angelegenheit um ein Versehen handelte.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

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Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2011 14:29:31

>Sie sollten gleichzeitig den Rechtsanwalt des Bestellers bitten, nach Zahlungseingang einen eventuell gestellten Strafantrag zurückzunehmen.

Hätte dies Aussicht auf Erfolg? Wird ein solches Delikt nicht von Amts wegen verfolgt?

Noch ein vielleicht wichtiger Punkt: Wir haben nun die Unterlagen geprüft, die Vorkasse wurde bereits erstattet, am 20.12.2010. Habe eben mit dem Kunden gesprochen, er hat dies bestätigt.
Vorgestern erhielten wir von der Polizei die Info, dass eine Betrugsanzeige vorliegt.
Dies bedeutet, dass wir die Erstattung vorgenommen haben, BEVOR uns die Strafanzeige bekannt wurde - macht dies es nicht unwarscheinlich, dass wir einen Betrugsvorsatz haben? Bzw. zeigt es doch zumindest, dass die Erstattung nicht erst aufgrund der Anzeige geleistet wurde ?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2011 16:47:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben natürlich recht, dass ein Betrug grundsätzlich von Amts wegen verfolgt wird. Wenn jedoch der einzige "Geschädigte" sein Geld zurück hat und auch sein Anzeige "zurücknimmt", sinkt das Interesse der Staatsanwaltschaft an einer Strafverfolgung erheblich.

Natürlich kann ich Ihnen keine Garantie dafür geben, dass die StA das Verfahren einstellt allerdings ist es meiner Erfahrung nach durchaus wahrscheinlich.

Was den zweiten Punkt angeht haben Sie natürlich recht. In dieser Konstellation dürfte es der StA sehr schwerfallen, einen Vorsatz anzunehmen und zu beweisen.

Gerade, dass Sie noch vor der Kenntnis der Anzeige gezahlt haben, verbessert Ihre Chancen auf die Einstellung des Verfahrens noch einmal deutlich.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
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