20.06.2012 | 17:04
Antwort
von
Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Frage möchte ich Ihnen folgende Antwort geben:
1. Strafbarkeit
Nur um Ihren Sachverhalt richtig zu erfassen: Sie haben ein Programm entwickelt, welches Ihre Serviceberichte automatisch ausfüllt. Dem hier in Rede stehenden Mitarbeiter passt Ihr Programm nicht und er droht anderen Firmen – für die Sie tätig sind oder sein wollen – die Verträge mit der Telekom zu kündigen, wenn diese ihr Programm nutzen, weil ihr Programm Datenschutzrichtlinien nicht einhalten soll.
So wie ich es aus Ihrem Sachverhalt entnehmen kann, ist hier aufgrund dieser Aussagen und Verbreitungen Ihre Existenz gefährdet.
Strafrechtlich könnte eine Strafbarkeit gemäß
§ 187 StGB (Verleumdung) oder
§ 186 StGB üble Nachrede in Betracht kommen.
Bei beiden Straftatbestände werden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen verbreitet. Der Unterschied zwischen Verleumdung und übler Nachrede besteht darin, dass bei der Verleumdung dem "Straftäter" die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen positiv bekannt ist. Ein gutes Beispiel wäre: ich behaupte, ich hätte eine andere Person beim Spielen gesehen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Bei der üblen Nachrede nach
§ 186 StGB kann auch der "Straftäter" davon ausgehen, dass dies der Wahrheit entspricht was er dort verbreitet. Aufgrund Ihres Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass es sich hierbei eher um eine üble Nachrede nach
§ 186 StGB handelt, da ich nicht davon ausgehe, dass es den Mitarbeiter positiv bekannt ist, dass die Datenschutzrichtlinien alle eingehalten wurden. Ich gehe eher davon aus, der Mitarbeiter geht davon aus, die Datenschutz Richtlinien seien nicht eingehalten ohne dies überprüft zu haben und deswegen verbreitet er die Unwahrheiten über Ihr Programm.
2. Verfahren nach der Strafanzeige
Natürlich ist es ihnen unbenommen, den Mitarbeiter wegen übler Nachrede gemäß
§ 186 StGB anzuzeigen. Dahingehend müssen Sie sich aber über Einiges im Klaren sein. Sollte sich später herausstellen, dass Sie doch gegen den Datenschutz verstoßen, entfällt die Strafbarkeit sowieso. Daher sollten Sie vor Stellung einer Anzeige sich sicher sein, dass ihr Programm allen Anforderungen genügt.
Außerdem müssen Sie sich im Klaren sein, dass eine Anzeige bei der Polizei nicht automatisch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen kann. Die Staatsanwaltschaft hat mehrere Möglichkeiten, mit einer solchen Anzeige umzugehen. Sollte es sich um einen Täter handeln, der noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit das Verfahren gemäß §
153,
153a StGB mit oder ohne Auflagen einzustellen. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben. Sollte der Mitarbeiter strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sein, gehe ich von einer möglichen Einstellungen aus. Sie können gerne eine Strafanzeige erstatten, aber die Erfolgsaussichten sind nicht allzu hoch. Überdies würde dies Ihren Ruf bei den Firmen nicht wiederherstellen.
3. zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Neben der strafrechtlichen Anzeige steht Ihnen noch ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Seite. Sie können – auch in Form einer einstweiligen Verfügung – verlangen, dass der jeweilige Mitarbeiter es unterlässt, Unwahrheiten über Ihr Programm bei anderen Firmen zu verbreiten. Dazu müssen sie aber genauer darlegen wann und wo der Mitarbeiter die Unwahrheiten über ihr Programm erzählt hat.
Auch wenn das oben Gesagte für Sie eher enttäuschend ist, hoffe ich Ihnen trotzdem weiter geholfen zu haben.Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit Ihnen im Falle einer Mandatierung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
20.06.2012 | 17:18
Sie haben es richtig erkannt, dem Mitarbeiter passt das Programm nicht, warum auch immer.
Das ganze geht nun schon über ein halbes Jahr dass ich versuche im guten dass mein Programm die Genehmigung bekommt.
Rechtlich gesehen dürfte das Programm genutzt werden, die Firmen aber Ihren Monteuren das Untersagt weil mit Vertragskündigung gedroht wird, was auch nichtig wäre (habe ich schon über RA geklärt) aber die Firmen halt keinen Ärger wollen.
Durch das Verhalten, die Behauptungen des Telekomer, entgehen mir monatlich ca. 3000€ -4000€ Nutzungsgebühren der Techniker die es nutzen würden und bis zu der Drohung genutzt haben. Zudem hat mich das Programm ca. 10.000€ Euro Entwicklung und Programmieren gekostet (nachweisbar). Da kann es nicht sein das ein einzelner dem das gerade nicht passt, das zu zerstören!! Mein Programm ist unter strengsten Datenschutzauflagen geschrieben worden!! Was würden Sie mir nun raten?? Es ist ja auch viel Geld was ich dadurch verliere, ich möchte dass dieser nicht ungestraft davon kommt!!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.06.2012 | 17:30
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Ich kann es sehr gut nachvollziehen, dass Sie den Mitarbeiter nicht "ungestraft" davonkommen lassen wollen. Sie können natürlich eine Strafanzeige erstatten. Ob es dann tatsächlich zu einem Ausspruch der Strafe kommt, liegt allerdings einzig und allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft und des erkennenden Gerichtes sofern öffentliche Anklage erhoben wird. Dies bedeutet für Sie: selbst wenn sie eine Anzeige erstatten, können sie nicht sichergehen, dass der Mitarbeiter tatsächlich bestraft wird.
Neben der Unterlassungsklage kann es natürlich sinnvoll sein, von dem Mitarbeiter Schadenersatz in Form der Nutzungsgebührenentschädigung zu verlangen. Sie könnten von den Mitarbeitern die entstandenen Entschädigung verlangen. Zu beachten ist allerdings, dass der Schaden von 3000 bis 4000 € – wie von Ihnen vorgetragen – genauestens dargelegt werden muss. Außerdem ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass Sie genau darlegen und beweisen können, dass der Verlust den Sie erlitten haben ausschließlich auf die Verbreitung der unwahren Aussage zurück zuführen ist. Wenn beides für Sie denkbar ist, wäre es möglicherweise sinnvoller, eine Schadenersatzklage einzuleiten.
Darüber hinaus können Sie natürlich eine Strafanzeige gegen den Mitarbeiter stellen. Diese kostet für Sie nichts und Sie können nur gewinnen.
Ich hoffe Ihnen dahingehend weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiter unter meiner E-Mail-Adresse zur Beantwortung bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin