Für die Verhandlung hatte er von mir mein „Schweigerecht" gewünscht, aber er selbst hat auch nichts gesagt und auch selbst keinen schriftlichen Widerspruch gegen den Strafbefehl an das Amtsgericht eingelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch stammte nur von mir und hat in großen Zügen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft widerlegt, aber das Gericht überhaupt nicht interessiert.
Mein Anwalt sagte, es habe in erster Instanz ohnehin wenig Zweck etwas zu sagen, da die Richterin sowieso nicht sehr weise wäre!!!
Erst am Landgericht hätten wir Chancen und legte dann auch Rechtsmittel ein.
Nun offerierte er mir jedoch einen weiteren Vorschuss von 1000,- €, da sich die Berufung schwieriger gestalten würde als angenommen werden konnte???.
Obwohl ich zum Urteil wiederum eine umfangreiche Stellungnahme an den Anwalt zu dessen Verwendung abgegeben habe, die bis zu Gegenanzeigen reichen dürften, legt er mir wiederum keinen Schriftsatz vor mit dem er die Berufung beim Landgericht begründen will. Muss ich nun hier die Katze im Sack kaufen oder vermuten, das es der Herr Anwalt jetzt schon auf Widerspruch beim OLG abzielt und mir dann suggerieren wird, das wir dann nur dort noch Recht bekommen werden – und das alles zu meinen Kosten? Ist das seriös und was kann man dagegen tun?
Auch die Frage ob wir in Revision oder Berufung gehen hat er nicht mit mir vorher abgestimmt, sondern spricht nun von umfangreicher Berufung, da auch die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich in Berufung gegangen ist.
Habe ich kein Recht das er mir vorher die Qualität seiner Leistung in Form des Widerspruches vorlegt? Am liebsten würde ich ganz kapitulieren, unterliege aber wohl nun schon durch die Berufung der Staatsanwaltschaft der Anwaltspflicht?
xxxlotxxx
Antwort geschrieben am 23.08.2010 20:55:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen anhand Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:
Zunächst einmal muss ich zugeben, dass ich die „Strategie" bzw. das Verhalten Ihres Strafverteidigers Ihnen gegenüber äußerst befremdlich finde.
Weiter zum gebührenrechtlichen Rahmen:
Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt nach § 9 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für seine entstehenden Gebühren einen angemessenen Vorschuss verlangen. Als angemessen wird ein Vorschuss in der Regel angesehen, wenn er die Gebühren, die voraussichtlich entstehen werden nicht übersteigt. Sofern Sie keine Honorarvereinbarung mit Ihrem Verteidiger geschlossen haben, lägen diese in einen durchschnittlichen Verfahren mit nur einem Hauptverhandlungstag bei 600 – 700 € für jeden weiteren Verhandlungstag kommen weitere 270,00 € hinzu. An Ihrer Stelle würde ich zum einen eine ordentliche Vorschussrechnung von Ihrem Anwalt verlangen und zum anderen bei ihm erfragen, womit er die Angemessenheit des Vorschusses begründet. Wenn man ausschließlich Ihre Schilderung zugrunde legt, halte ich den Vorschuss der Höhe nach für nicht angemessen.
Zur Berufungsbegründung:
Zunächst einmal ist es so, dass man eine Berufung nicht schriftlich begründen muss. Dies liegt daran, dass in der Berufungshauptverhandlung noch einmal eine komplett neue Beweisaufnahme mit allen Zeugen, Sachverständigen, Urkunden, etc. stattfindet. Ob man eine schriftliche Begründung einreicht ist tatsächlich eine strategische Frage. Es kann manchmal durchaus sinnvoll sein, das Gericht bereits im Vorfeld über die eigene Argumentation zu informieren. Ob dies so ist kann allerdings nur beurteilt werden, wenn man die vollständige Strafakte, alle Zeugenaussagen und das Urteil kennt. Dies kann also von hier nicht konkret beantwortet werden.
Wenn Ihr Verteidiger also der Ansicht ist, es sei sinnvoller keine schriftliche Berufungsbegründung einzulegen, liegt dies grundsätzlich in seinem Ermessen. Sie können allerdings durchaus verlangen, dass er Ihnen seine Strategie für die Berufung mündlich oder schriftlich erläutert.
Wenn Sie allerdings diesbezüglich unzufrieden sind, wird Ihnen im Zweifel nur bleiben, den Verteidiger zu wechseln.
Eine Berufung wird übrigens in der Regel nicht allein dadurch besonders umfangreich, weil die Staatsanwaltschaft auch Berufung einlegt.
Zur Frage des Anwaltszwangs:
Im Strafrecht gibt es keinen Anwaltszwang. Sie können sich also grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium selbst verteidigen, wenn Sie das möchten. Es gibt lediglich das Institut der Pflichtverteidigung, dass allerdings nur unter bestimmten Umständen (z.B. besonders schwere Straftaten) zum Tragen kommt, was bei Ihnen nicht der Fall sein dürfte.
Beachten Sie allerdings das, egal ob Sie sich selbst verteidigen oder einen neuen Verteidiger beauftragen, für den alten Verteidiger allein durch das Einlegen der Berufung bereits mindestens die Verfahrensgebühr in Höhe von durchschnittlich 270,00 € netto entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2010 12:04:54
Sehr geehrter Herr Bade, vielen Dank für Ihre aufschlussreiche und überzeugende Beantwortung meiner Frage.
Nachfrage:
Ist bei den 270,-€ je weiteren Verfahrenstag damit auch die zweite Instanz-also der erste Tag im Berufungsverfahren beim Landgericht zu verstehen.?
Danke
xxxlotxxx
Sehr geehrter Herr Bade, vielen Dank für Ihre aufschlussreiche und überzeugende Beantwortung meiner Frage.
Nachfrage:
Ist bei den 270,-€ je weiteren Verfahrenstag damit auch die zweite Instanz-also der erste Tag im Berufungsverfahren beim Landgericht zu verstehen.?
Danke
xxxlotxxx
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.08.2010 12:11:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
Meine Formulierung war hier etwas mißverständlich.
der erste Tag der Berufungsverhandlung ist in den vorab genannten 600 - 700 € schon enthalten.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Verfahrensgebühr + 1. Terminsgebühr (270,00 €) + Postpauschale (20,00 €) + Mehrwertsteuer.
Der zweite Hauptverhandlungstag würde dann nocheinmal mit 270,00 € zu Buche schlagen, der 3. auch, usw.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Meine Formulierung war hier etwas mißverständlich.
der erste Tag der Berufungsverhandlung ist in den vorab genannten 600 - 700 € schon enthalten.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Verfahrensgebühr + 1. Terminsgebühr (270,00 €) + Postpauschale (20,00 €) + Mehrwertsteuer.
Der zweite Hauptverhandlungstag würde dann nocheinmal mit 270,00 € zu Buche schlagen, der 3. auch, usw.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
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