Antwort geschrieben am 09.02.2011 16:06:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Eine heimatnahe Verlegung zur Verbüßung der Haftstrafe sieht § 24 Abs. 1 StVollstrO vor. Die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen, besteht grundsätzlich innerhalb der ersten 2 Wochen nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils. Diese Regelung beansprucht Geltung in der Regel für das Bundesgebiet und berücksichtigt dabei eben nicht einen etwaigen Wohnsitz im Ausland. Bei einem Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets könnte wohl eine entsprechende Verlegung bei fristgerechter Beantragung erfolgversprechend sein. Weshalb Ihre Bewährungsstrafe letztlich in eine Haftsstrafe umgewandelt (Widerruf der Strafaussetzung">§ 56 f StGB) vermag hier nicht beurteilt werden zu können. Entsprechende Angaben machen Sie nicht, jedoch ist in Hinblick auf eine berufliche Anstellung im Ausland auch ein entsprechender Aufschub des Haftantritts schwer möglich. Sie würden sich letztlich ins Ausland begeben, womit die Gefahr der möglichen Strafentziehung bestünde. Sofern ein (ggf. saisonal bedingter) Arbeitsplatz im Bundesgebiet für Sie verfügbar wäre, könnte mit einem entsprechenden, auch formlosen, Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden.
Der Haftaufschub würde sich nach § 456 StPO beurteilen und würde voraussetzen, dass Ihnen und/ oder Familie durch den sofortigen Haftantritt außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Jedoch dürfte ein entsprechender Haftaufschub einen Zeitraum von 4 Monaten nicht überschreiten, was dann insbesondere für saisonalbedingte Arbeiten relevant wäre. Da Ihre neue Arbeitsstelle jedoch zudem im Ausland sich befinden würde und Sie aktuell Ihren Wohnsitz im Ausland haben, mag dies aufgrund der möglichen Strafentziehung insofern nicht in Betracht kommen. Zudem gehe ich davon aus, dass der Widerrufsbeschluss, in dem die Bewährungsstrafe widerrufen wurde, inzwischen rechtskräftig ist, so dass auch hier eigentlich keine Möglichkeiten mehr bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen einer erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
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