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Frage geschrieben am 14.06.2009 13:58:45

Strafantritt 22.06.09-noch Ratenzahlungsvereinbarung möglich??

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5183
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Strafantritt.
Hallo Herr Anwalt,

habe letztes Jahr im Oktober eine Verhandlung gehabt und wurde
wegen Computerbetruges zu 1200 Euro Geldstrafe verurteilt die ich ab Februar 2009 in Raten zahlen hätte müssen. Jetzt kam allerdings am 22.05.2009 eine Ladung zum Strafantritt zum 22.06.2009 weil ich bisher nicht gezahlt habe.Ich muss sagen das ich Arbeitslos bin und Januar,Februar,März und April keinerlei Geld vom Amt bekommen habe. Gestern kam endlich mein Hartz IV Bescheid und jetzt bekomme ich in den nächsten Tagen eine Rückzahlung der Monate Mai + Juni 2009. Als die Ladung ankam, war auch ein schreiben dabei, ich könne dieses ja abwenden z.B durch Sozialstunden. Dieses schreiben füllte ich aus und bat sie sogar mir bei der suche einer Stelle zu helfen. Schreiben ging ca.am1.Juni raus und ich habe leider bisher von Ihnen noch nichts gehört. Ich habe richtig Angst,denn in knast will ich nicht.

Kann ich denn noch eine Ratenzahlung vereinbaren, ich kann ja jetzt endlich belegen, daß ich erstmals jetzt Hartz IV bekomme und dann auch monatlich zahlen kann. Oder warum melden die sich bei mir nicht wegen der Umwandlung in Arbeitsstunden?Habe sogar mit der Bewährungshilfe Stuttgart e.V telefoniert und die schickte mir Samstag auch nochmal so nen Umwandlungsschreiben. Soll ich dies Ihnen nochmal schicken?Dort ist sogar der Stempel von Justiz...also Umwandlung drauf...!

Die Zeit wird knapp, dennoch kann ich jetzt monatlich in Raten zahlen, davor hatte ich ja leider kein Geld wegen irgendner Sperre und weil immer Anträge gefehlt haben.

Bitte helfen sie mir weiter, in den Knast möchte ich nicht. Könnte in Raten zahlen,hoffe dies ist noch möglich.


Mfg
Markus


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Diese Antwort ist vom 14.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.06.2009 14:22:25
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Online – Anfrage, die ich wie folgt beantworte.

Nach Rechtskraft eines Strafurteils entscheidet die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft), bzw. zunächst der funktionell zuständige Rechtspfleger gemäß § 459a StPO i. V. m. § 42 StGB über die Gewährung von Zahlungserleichterungen, wie z. B. der Gewährung von Ratenzahlungen:

„ Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das (Gericht) eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das (Gericht) kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das (Gericht) soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden. “

Die Unzumutbarkeit der Bezahlung der Geldstrafe kann sich aus Ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben. Im Allgemeinen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn die Strafe nicht aus dem laufenden Einkommen oder aus liquiden Rücklagen bezahlt werden kann.

Sollte Ihr Antrag auf Ratenzahlung abgelehnt werden, so könnten Sie gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsbehelf zur Staatsanwalt erheben ( § 31 VI S. 1 RPflG).

Idealerweise beantragen Sie so schnell wie möglich die Gewährung der Ratenzahlung, da Sie erst jetzt die Ihnen zustehenden Mittel erhalten haben.

Dem eigenhändig unterschriebenem Antrag sollten Sie die Unterlagen der Agentur für Arbeit in Kopie anbei legen, um so zu belegen, dass ihnen weder die Zahlung der Geldstrafe noch die Stellung des Antrages auf Grund der finanziellen Umstände nicht früher möglich war.

Auf Grund der Eilbedürftigkeit der Sache sollten Sie den Antrag persönlich abgeben und sich vom Sachbearbeiter auf einer Kopie des Antrages das Eingangsdatum per Eingangsstempel bestätigen lassen.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.06.2009 15:09:33

Sehr geehrter Anwalt,

vielen Dank, für die schnelle Antwort. Jetzt bin ich etwas erleichtert. Jedoch habe ich noch ein paar kleine Fragen dazu:

- Muss ich den Morgen Vormittag dann überhaupt noch telefonisch beim Rechtspfleger/in anrufen oder reicht es, wenn ich den Antrag auf Ratenzahlung bzw. das neue Schreiben mit der bitte um Bewilligung einer Ratenzahlung, persönlich dort abgebe?

- Bei wem muss ich dieses dort abgeben?Staatsanwaltschaft ja, aber bei wem dort?

- Und von wem erfahre ich, ob man mir es genehmigt hat?

- Wieviel würden sie mtl. abzahlen?

- Was ist wenn die den Antrag ablehnen?Muss ich dann am 22.06.09 mich in Knast begeben oder soll ich abwarten?Muss ja noch ne Lösung geben oder?

Lg
Markus aus Ludwigsburg bei Stuttgart


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.06.2009 15:57:21

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfragen, die ich wie folgt beantworte:

(1) Muss ich den Morgen Vormittag dann überhaupt noch telefonisch beim Rechtspfleger/in anrufen oder reicht es, wenn ich den Antrag auf Ratenzahlung bzw. das neue Schreiben mit der bitte um Bewilligung einer Ratenzahlung, persönlich dort abgebe?

Ich würde einfach am Montag Vormittag beim Rechtspfleger anrufen und mich dort erkundigen, welcher Rechtspfleger für den Antrag auf Ratenzahlung zuständig ist. Hierfür sollten Sie das entsprechende Aktenzeichen auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft zur Hand haben.

Bei Nennung des Aktenzeichens und des Sachbearbeiters (Rechtspfleger) wird Ihnen in der Regel dann an der Pforte weiter geholfen.

Wichtig ist, dass Sie sich den Eingang des Antrages per Datumsstempel bestätigen lassen. Sollte der zuständige Beamte nicht anwesend sein, so wird er den Antrag für Sie an die zuständige Stelle weiter reichen. Sie sollten jedoch nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass Sie um alsbaldige Bearbeitung bitten.

(2) Und von wem erfahre ich, ob man mir es genehmigt hat?

Ob der Antrag vor dem Termin zum Strafantritt noch bearbeitet wird kann ich hier nicht abschätzen und hängt von der Arbeitsbelastung der zuständigen Stelle ab.

(3) Wie viel würden sie mtl. abzahlen?

Sie sollten nur so viel zur Ratenzahlung anbieten, wie Sie tatsächlich auch bezahlen können. Bei nicht fristgerechter Zahlung müssten Sie nämlich, wie bereits ausgeführt, auch bei Gewährung der Ratenzahlung mit deren Widerruf und mit Strafantritt rechnen - § 42 StGB.

(4) Was ist wenn die den Antrag ablehnen?

Wenn Der Antrag abgelehnt/bzw. in der Kürze der Zeit nicht mehr bearbeitet wird, so müssen Sie wohl oder Übel die Haftstrafe antreten. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass Sie von der Polizei verhaftet werden.

Ich weise darauf hin, dass Sie neben dem Antrag auf Ratenzahlung außerdem vorübergehenden Vollstreckungsaufschub (§ 456 StPO) beantragen könnten.

Vorübergehender Haftaufschub wird gewährt, wenn dem Verurteilten oder seiner Familie durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Diese zu befürchtenden Nachteile müssten über das gewöhnliche Strafübel hinausgehen und bei späterer Strafvollstreckung vermeidbar oder wenigstens gemildert werden können. Diesbezüglich machen Sie hier keine Angaben. Alleine der Umstand, dass Sie Angst vor dem Strafantritt haben, verspricht so keine Aussicht auf Erfolg, das der Vollstreckungsaufschub wewährt wird. Wenn Sie noch weitere Argumente auf Ihrer Seite haben (zum Beispiel: Arbeitsplatz in Aussicht etc.pp) sollten Sie entsprechenden Antrag auf Haftaufschub gem. § 458 Abs.3 StPO bei Gericht stellen.

Im Übrigen rate ich, dass Sie das Formular der Bewährungshilfe Stuttgart e.V. nochmals sorgsam ausfüllen und ebenfalls am Montag persönlich abgeben. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und mich verständlich ausgedrückt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
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