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Frage geschrieben am 04.11.2010 16:37:52

Stornokosten in AGB für Festlocation bei geplatzter Hochzeit

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1461
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema AGB.
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine Betreibergesellschaft und vermieten einen Festsaal für Hochzeiten.

Ein Paar hat nun knapp über 4 Monate vor dem Hochzeitstermin gekündigt da die Verbindung geplatzt ist. Es wurde eine Anzahlung von 250 € geleistet.

Das Paar behauptet dass unere Stornokosten in den AGB ungültig sind und sie somit nicht zur Zahlung von Stornokosten (hier 50%) verpflichtet sind. Sie sind aber kulanterweise bereit auf eine Rückzahlung der geleisteten Anzahlung zu verzichten.

Trotz versch. Bemühungen konnte für das geplatzte Event kein Ersatz gefunden werden.

In den AGB haben wir folg. verankert.

"Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur in schriftlicher Form zulässig.
Dabei fallen folgende Rücktrittskosten zu Lasten des Mieters an:
a) bis zu 6 Monaten vor dem Mietdatum pauschal die nach § 3 des Vertrages geleistete Anzahlung,
b) ab dem 6. Monat bis zum 4. Monat vor dem Mietdatum 50 % des vereinbarten Basispaketpreises,
c) weniger als 4 Monate vor dem Mietdatum 100 % des vereinbarten Basispaketpreises.
Die Rücktrittskosten werden mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. "

1) Was ist an den Stornokosten ungültig?
2) Greift dann das BGB?
a) Wie können wir dort Schadenersatz geltend machen?
b) Was ist in der Praxis zur Belegung der erfolglos unternommenen Anstrengungen zur Belegung mit einem anderen Mieter zu verstehen und gefordert?
c) Was ist als entgangener Gewinn anzusetzen - Druchschnittswerte oder der vom Event zu erwartende Gewinn?

Im Voraus schon vielen Dank & freundliche Grüsse.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sind Pauschalierungen in AGB nicht ausgeschlossen, solange sie gemäß § 308 Nr.5 BGB (in Verbindung mit § 309 Nr.5 BGB analog) das Ergebnis einer fairen Anspruchsschätzung sind und den bei Anlegung eines typisierend-generalisierenden Maßstabs typischen Durchschnittsanspruch nicht übersteigen sowie zudem die Möglichkeit des Gegenbeweises eines im Einzelfall gänzlich fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs ausdrücklich offen halten, § 309 Nr.5 b) analog.

Da Sie in Ihrem Vertrag aber dem Kunden den Nachweis eines geringeren Schadens nicht ausdrücklich gestatten, dürfte die Klausel leider tatsächlich unwirksam sein.

Im Falle einer unwirksamen Klausel gelten die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs.2 BGB. Da der Rücktritt vom Mietvertrag nicht gesetzlich geregelt ist, dürfte § 537 BBGB anwendbar sein, wonach Sie die Miete abzüglich der gesparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwertung (z.B. Vermietung an andere Person) erlangt wurden, verlangen können.

Ob Sie im Sinne einer Schadensminderungspflicht verpflichtet sind, den Raum anderweitig zu vermieten, ist strittig, nach wohl herrschender Meinung aber nicht nötig. Sie müssen sich in jedem Fall auch nur die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs tatsächlich erzielt wurden.
.
Eine darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist für mich nicht ersichtlich, so dass eine konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns hier nicht notwendig ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.11.2010 11:58:20

Noch kurz zur Klarstellung:

Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Raumes einen Ersatzmieter zu suchen, besteht wie gesagt nicht, allerdings dürfen Sie sich auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen. Dies dürfte aber auch in Ihrem Interesse sein, da Sie selbst sich als Verwender der AGB natürlich nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen können, also in dem konkreten Fall maximal 50 % fordern können, auch wenn die konkrete Berechnung nach § 537 Abs.1 BGB eine höhere Summe ergeben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 4. 12. 1997 - VII ZR 187–96).

Mit freundlichen Grüßen

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