Frage geschrieben am 21.05.2007 12:00:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Stornohonorar auch bei Vertrag per E-Mail?
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1729Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
13 Tage vor dem geplanten Beginn der gebuchten Stadtführungen wurden diese jedoch plötzlich per E-Mail storniert, da der Endkunde angeblich storniert habe. Mir sind dadurch mehrere andere Aufträge entgangen, die an mich für Führungen in demselben Zeitraum herangetragen worden waren und die ich nicht annahm mit Verweis auf die bereits existierende Buchung. Denn ein Gästeführer kann seine ganz persönliche Dienstleistung ja nur einmal zu einem bestimmten Termin verkaufen. Entweder ist er zu 100% verfügbar oder gar nicht, anders als ein Hotel oder Busunternehmen, das seine Kapazitäten aufteilen kann.
Meine Frage nun: Wenn ein per E-Mail geschlossener Dienstvertrag vom Auftraggeber 13 Tage vor Vertragsbeginn ebenfalls per E-Mail storniert wird, kann man als Auftragsnehmer dann Stornohonorar verlangen, obwohl dies nicht per AGB zuvor schriftlich fixiert wurde? Der Auftraggeber (das Tourismusunternehmen), der storniert, verlangt in seinen AGB von seinen Kunden wiederum im Falle einer Stornofrist von weniger als 15 Tagen vor Auftragsbeginn sogar 60% des ursprünglich gebuchten Auftragsvolumens als Stornohonorar. Wie hoch wären meine Erfolgsaussichten vor Gericht, wenn ich nun versuche, ein Stornohonorar einzuklagen auf der Basis eines rein per E-Mail geschlossenen Vertrages und ohne vorherige schriftliche Fixierung von Stornokonditionen meinerseits per AGB? Nur der Auftraggeber hat wie gesagt Stornofristen gegenüber seinen Kunden schriftlich fixiert. Mein direkter Auftraggeber, das Tourismusunternehmen, weigert sich bisher jedoch, mir ein Stornohonorar zu bezahlen, da es vom Endkunden angeblich auch keine Stornogebühr kassieren will, um diesen nicht als Kunden zu verlieren. Dies ist meiner Meinung nach jedoch eine interne Angelegenheit zwischen Endkunden und Tourismusunternehmen, unter der ich nicht leiden sollte, wie ich finde.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.05.2007 13:58:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maren S. Pfeiffer
Unter den Bäumchen 13, 30926 Seelze, Tel: 05137 - 82 20 18, Fax: 05137 - 82 20 16
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 10
Unter den Bäumchen 13, 30926 Seelze, Tel: 05137 - 82 20 18, Fax: 05137 - 82 20 16
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 10
hier ist zwischen Ihnen und dem Tourismusunternehmen ein Vertrag zustande gekommen, gleichviel ob dieser per E-Mail oder in anderer Form geschlossen wurde. Es ist Ihnen darin zuzustimmen, dass Probleme des Unternehmens mit dessen Endkunden nicht in Ihrer Verantwortungssphäre liegen, insbesondere dem Unternehmen Ihnen gegenüber kein Recht einräumen, ohne weitere Konsequenzen, von einer Vertragsdurchführung abzusehen.
Davon ausgehend, dass ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart wurde, würde ich an Ihrer Stelle zunächst mal auf Durchführung des Vertrages bestehen und insofern die vereinbarte Vergütung verlangen.
Jedenfalls wäre das Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Ihnen, wie sie beschreiben, tatsächlich durch die Ablehnung konkreter Aufträge, im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung, nachweislich Einnahmen entgangen sind.
Hierbei ist es unerheblich, ob vertraglich/per AGB die Zahlung von Stornokosten vereinbart wurde. Der Vertrag ist zustande gekommen, Sie haben darauf vertraut und aufgrund dessen ist Ihnen anderweitiger Gewinn entgangen. Eine Ersatzpflicht folgt schon aus allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien.
Verlangen Sie die volle Vergütung und bieten sie ggf. an, kulanterweise (im Hinblick auf die künftige Geschäftsbeziehung) auf einen Teil zu verzichten, ähnlich wie auch Ihre Auftraggeberin gegenüber ihren eigenen Kunden verfährt.
Mit freundlichen Grüßen
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.05.2007 15:43:39
Sehr geehrte Frau Pfeiffer, Danke für Ihre ausführliche, ermutigende und schnelle Antwort. Eine Frage habe ich allerdings noch: Wie kann ich vor Gericht notfalls die Gültigkeit des per E-Mail zustande gekommenen Dienstvertrages beweisen, falls der Auftraggeber (das Tourismusunternehmen)leugnet, dass der Auftrag jemals erteilt worden ist, und die betreffenden E-Mails in seinen Computern schon vorsorglich gelösscht hat? Dann hätte ich nur die auf MEINEM PC gespeicherten E-Mails, die mir das Tourismusunternehmen im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Erteilung geschickt hat, vor Gericht als Beleg. Die Gefahr einer möglichen Leugnung eines zustandegekommen Vertrages von Seiten des Auftraggebers besteht meiner Einschätzung nach durchaus. Für eine Antwort auf diese Nachfrage wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Fragesteller
Sehr geehrte Frau Pfeiffer, Danke für Ihre ausführliche, ermutigende und schnelle Antwort. Eine Frage habe ich allerdings noch: Wie kann ich vor Gericht notfalls die Gültigkeit des per E-Mail zustande gekommenen Dienstvertrages beweisen, falls der Auftraggeber (das Tourismusunternehmen)leugnet, dass der Auftrag jemals erteilt worden ist, und die betreffenden E-Mails in seinen Computern schon vorsorglich gelösscht hat? Dann hätte ich nur die auf MEINEM PC gespeicherten E-Mails, die mir das Tourismusunternehmen im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Erteilung geschickt hat, vor Gericht als Beleg. Die Gefahr einer möglichen Leugnung eines zustandegekommen Vertrages von Seiten des Auftraggebers besteht meiner Einschätzung nach durchaus. Für eine Antwort auf diese Nachfrage wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Fragesteller
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.05.2007 21:38:45
In der Tat gelten –ausgedruckte- E-Mails rechtlich nur als Augenscheinsobjekte, nicht jedoch als Urkundenbeweis. Eine Urkunde ist indessen das stärkste Beweismittel der Zivilprozessordnung, weshalb hier ein Ausdruck der einschlägigen Mails ein Beweismittel mit wesentlich geringerer Beweiskraft darstellt.
Vielleicht haben Sie die Möglichkeit durch weitere Beweismittel die Echtheit der Mails zu untermauern (z.B. Zeugen) bzw. den Vertragsschluss z.B. durch Vorlage von Unterlagen über frühere Zusammenarbeit/Verträge mit dem Unternehmen darzulegen, um den Beweiswert der E-Mails zu verbessern. Möglicherweise gibt es auch Zeugen, die bestätigen können, dass der Vertragsschluss per Mail zwischen Ihnen und dem Unternehmen gängige Praxis war.
In der Tat gelten –ausgedruckte- E-Mails rechtlich nur als Augenscheinsobjekte, nicht jedoch als Urkundenbeweis. Eine Urkunde ist indessen das stärkste Beweismittel der Zivilprozessordnung, weshalb hier ein Ausdruck der einschlägigen Mails ein Beweismittel mit wesentlich geringerer Beweiskraft darstellt.
Vielleicht haben Sie die Möglichkeit durch weitere Beweismittel die Echtheit der Mails zu untermauern (z.B. Zeugen) bzw. den Vertragsschluss z.B. durch Vorlage von Unterlagen über frühere Zusammenarbeit/Verträge mit dem Unternehmen darzulegen, um den Beweiswert der E-Mails zu verbessern. Möglicherweise gibt es auch Zeugen, die bestätigen können, dass der Vertragsschluss per Mail zwischen Ihnen und dem Unternehmen gängige Praxis war.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Pfeiffer direkt

