07.06.2012 | 13:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es Ihrem vormaligen Auftraggeber frei steht, sich zunächst an Sie zu wenden, bevor die Stornoreserve in Anspruch genommen wird.
Die Anlage des Stornoreservekontos dient lediglich dazu, die Provisionsrückzahlungsansprüche der Versicherung bzw. in Ihrem Fall der Maklergesellschaft abzusichern.
Ein Stornoreservekonto dient allerdings auch dazu den Handelsvertreter davor zu schützen, dass er in einer wirtschaftlich ungünstigen Lage hohen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt ist.
Die Maklergesellschaft kann sich daher durchaus auch direkt an Sie halten.
Allerdings dürfte eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs der Maklergesellschaft schwierig bis unmöglich werden, wenn Sie diese auf das bestehende Stornoreservekonto verweisen.
Wenn Sie also die Rückzahlung des nun geforderten Betrages verweigern, kann und muss die Maklergesellschaft zunächst auf die Stornoreserve zugreifen.
Erst wenn diese aufgebraucht ist, können Sie in Anspruch genommen werden.
Sie sollten daher die Maklergesellschaft darauf verweisen, die jetzt geforderten 2.000,00 € vom Stornoreservekonto abzubuchen.
Sie sollten dabei allerdings beachten, dass Sie im Falle weiterer Stornos, die den Umfang der Stornoreserve überschreiten voll in Anspruch genommen werden könnten.
Sie sollten daher für sich selbst prüfen, ob noch Stornorisiken im höheren Umfang bestehen und ggf. die jetzige Rückforderung direkt begleichen, um für weitere Forderungen dann auf die Stornoreserve verweisen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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