Frage geschrieben am 25.03.2007 00:27:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Storno Seminar per E-Mail
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1833Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Anbieter hatte keine AGB, kein Hinweis auf Widerufsrecht (Fernabsatz?), kein Hinweis auf Stornogebühren, nur Hinweis, dass Anmeldung über E-Mail (verbindlich!) erwünscht sei.
Anbieter fordert volle Seminargebühr (110€). Wieviel steht ihm zu?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.03.2007 01:02:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Koch
Großfriedrichsburger Straße 13, 81827 München, Tel: 089 4306522, Fax: 089 4397961
Familienrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ohne nähere Informationen gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Wochenendseminar um eine Dienstleistung zur Freizeitgestaltung handelt. Hierfür sind die Regelungen über Fernabsatzverträge gem. § 312 b III Ziffer 6 BGB nicht anwendbar, es wird also auch kein Widerrufsrecht bestehen.
Nachdem der Veranstalter keine AGB verwendet, gelten hier die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 615 BGB. Danach kann der Veranstalter die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich aber den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
War also z.B. in der Seminargebühr Material oder Verpflegung enthalten, wäre ein Abzug vorzunehmen. Sollte das Seminar ausgebucht und es dem Veranstalter gelungen sein, den Platz noch zu besetzen, wäre gar nichts zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.03.2007 01:09:04
Vielen Danke für die umfassende Antwort. Ist die Forderung des Anbieters rechtswirksam, wenn er mir keine ordnungsgemäße Rechnung schickt, sondern nur den Betrag per E-Mail fordert?
Vielen Danke für die umfassende Antwort. Ist die Forderung des Anbieters rechtswirksam, wenn er mir keine ordnungsgemäße Rechnung schickt, sondern nur den Betrag per E-Mail fordert?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.03.2007 15:24:45
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zahlungsverpflichtung ergbt sich unmittelbar aus dem geschlossenen Vertrag, ohne dass es hierzu einer Rechnung bedarf.
Üblicherweise ist die Rechnungstellung auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, außer es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden (Z.B. Zahlung erst nach Erhalt der Rechnung).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie das Seminar im Zusammenhang mit einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit gebucht hätten und daher vorsteuerabzugsberechtigt wären, was aber wohl kaum anzunehmen ist. Dann wäre der Veranstalter gem. § 14 UStG verpflichtet, eine Rechnung auszustellen und Sie hätten ein Zurückbehaltungsrecht bis diese vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zahlungsverpflichtung ergbt sich unmittelbar aus dem geschlossenen Vertrag, ohne dass es hierzu einer Rechnung bedarf.
Üblicherweise ist die Rechnungstellung auch keine Fälligkeitsvoraussetzung, außer es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden (Z.B. Zahlung erst nach Erhalt der Rechnung).
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie das Seminar im Zusammenhang mit einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit gebucht hätten und daher vorsteuerabzugsberechtigt wären, was aber wohl kaum anzunehmen ist. Dann wäre der Veranstalter gem. § 14 UStG verpflichtet, eine Rechnung auszustellen und Sie hätten ein Zurückbehaltungsrecht bis diese vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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