Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema Rückzahlung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich benötige einen juristischen Rat.
Es geht um folgendes.
Im Jahre 2009 war ich für ein Kommunikations Unternehmen in München tätig und habe als freier MA. DSL Verträge verkauft.
Vor einigen Wochen bekam ich eine Foderung bzgl.Storno Rückzahlung per Post.
Zu meiner Verwunderung habe ich zu keinem Zeitpunkt eine Warnung über anstehende Stornos, oder eine Auflistung darüber erhalten.
Ich bekam lediglich eine Provisionsabrechnung.
Nun zu meiner Frage.
Habe ich Juristisch gesehen eine Möglichkeit diese Zahlung anzufechten.
Antwort geschrieben am 26.08.2010 09:25:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
Dietlindenstraße 15, 80802 München, Tel: 089-36036800, Fax: 089-381643529
Arbeitsrecht, Bankrecht, Kreditrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 5
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Ihre Anfrage beantworte ich gern im Rahmen einer Erstberatung auf der Grundlage der o.g. Informationen.
Als Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens hatten sie den rechtlichen Status eines Handelsvertreters. Insofern gelten die einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).
Ob ein Anspruch auf Rückerstattung der Provision vorliegt, ergibt sich zunächst aus § 87a Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Wurde demzufolge ein von Ihnen vermittelter Vertrag vom Kunden storniert, liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich vor.
Ihr Anspruch auf Provision entfällt aber dann nicht, wenn das Unternehmen es grundlos unterlassen hat, gegen den Kunden vorzugehen. Das Unternehmen muss stets versuchen, ein Storno zu vermeiden, z. B. durch Inkassomaßnahmen gegenüber dem Kunden.
Es wäre Aufgabe des Unternehmens, Ihnen mitzuteilen, was es in jedem einzelnen Stornofall veranlasst hat, um diesen zu vermeiden.
Ob etwaige Maßnahmen ausreichend waren, könnte sich aus dem mit Ihnen bestehenden Vertrag ergeben. Dies kann dahinstehen.
Selbst wenn man unterstellt, das das Unternehmen alles Erforderliche getan hat, war es Ihnen gegenüber verpflichtet, Sie rechtzeitig auf die Stornierungsgefahr hinzuweisen, § 86a Abs. 2 HGB.
Dies hat das Unternehmen offensichtlich versäumt. Daraus ergibt sich für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Unternehmen den Anspruch auf Rückzahlung der Provision verliert. Das hat in einem vergleichbaren Fall das OLG Frankfurt mit Urteil vom 15.12.1995 (Az.: 24 U 85/95) entschieden.
Daher rate ich Ihnen, die Forderung nicht zu begleichen und dies dem Unternehmen gegenüber mit den vorstehenden Argumenten zu begründen.
Ansonsten bin ich Ihnen im Rahmen einer weitergehenden Vertretung gern behilflich. Eine bisher entstandene Vergütung wird dabei angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
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