wir haben eine Reise über Holidaycheck (02.09.-16.09.10, Reiseveranstalter TUI) gebucht.
Am Freitag 06.08.10 habe ich telefonisch bei Holidaycheck angefragt, ob man die Reise noch umbuchen kann (gleicher Zeitraum, gleicher Reiseanbieter nur anderes Hotel).
Holidaycheck hat bei TUI nachgefragt und mir per Mail ein Angebot unterbreitet, wonach dies möglich ist, lediglich der Reisepreis würde sich erhöhen.
Dieses Angebot haben wir umgehend per Mail bestätigt.
Am Samstag, 07.08.10 erhielten wir von Holidaycheck eine Mail, wonach diese uns mitteilten, dass TUI in dem Angebot die Stornierungsgebühren i,.H. von 1.116 € vergessen hat. DIese würden zu diesem Reisepreis noch hinzukommen. DIe Stornierungsgebühren entstehen, weil die Umbuchung kürzer als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgte.
Holidaycheck bezieht sich darauf, dass das Angebot erst verbindlich ist, wenn TUI das Angebot endgültig bestätigt.
Hat TUI das aber nicht schon bei der Anfrage von Holidaycheck am Freitag getan?
Die AGB´s von TUI sind uns bei Buchung des ursprünglichen Angebots nicht zur Verfügung gestellt worden, diese haben wir mittels Klick "nur" bestätigt.
Haben wir noch Argumente, um die Stornierungsgebühren zu umgehen?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 08.08.2010 11:47:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich kann Ihren Ärger sehr gut verstehen, da hier entweder TUI bzw. holidaycheck offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist. Fraglich ist aber, ob die Nichtangabe der Stornierungskosten hier rechtlich relevant ist.
Zuerst muss Ihnen klar werden, dass bei Ihrem gebuchtem Urlaub holidaycheck als Reisevermittler und TUI als Reiseveranstalter auftritt. Eventuelle Regressansprüche könnten Sie grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen gegen beide geltend machen.
Vorab sage ich Ihnen gleich, dass Ihr Einwand auf die AGB von TUI (nur angeklickt) bei der Buchung des ursprünglichen Angebots rechtlich gesehen nicht relevant ist und diese AGB wirksam in der ursprünglichen Vertrag einbezogen wurden.
Entscheidendes Kriterium für Sie dürfte die rechtliche Einordnung der E-Mail vom 06.08.2010 von holidaycheck sein.
Wie jeder andere Vertrag auch wird der Reisevertrag durch Angebot und Annahme begründet. Dabei gelten die Angebote des Reiseveranstalters bzw. Reisevermittlers rechtlich gesehen nicht als Angebot sondern als sog. invitatio ad offerendum, also als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Die Buchung bzw. Bestätigung durch den Kunden (hier durch Sie) ist demnach zunächst nur ein Vertragsangebot, das erst durch die Reisebuchungsbestätigung des Veranstalters angenommen wird.
So erfolgt die Annahme des Angebots des Kunden durch den Veranstalter mit dem Zusenden einer E-Mail, dass die Buchung der Reise zum genannten Preis und Datum und Ort bestätigt, sowie meist mit dem Hinweis, dass dem Kunden im postalischen Weg Rechnung und Bestätigung - auch wenn dieses Vorgehen gem. § BGB § 151 Satz 1 BGB als entbehrlich anzusehen ist - übersendet wird.
Und gerade diese rechtlich relevante Bestätigung Ihrer E-Mail durch TUI als Reiseverantsalter haben Sie eben nicht erhalten.
Für eine endgültige rechtliche Bewertung müssten Sie die E-Mail vom 06.08.2010 von holidaycheck aber einem Anwalt direkt zur Prüfung vorlegen. Hinsichtlich der Höhe der Stornierungsgebühren sollten Sie diese ebenfalls überprüfen lassen, diese richten sich grundsätzlich nach dem gezahlten Reisepreis.
Auch könnte es eine weitere Überlegung sein den Schriftwechsel mit dem Reiseveranstalter bzw. dem Reisevermittler anwaltlich führen zu lassen, da dies erfahrungsgemäß die Chancen auf eine Einigung doch beträchtlich erhöht.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.08.2010 12:13:24
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
welche Kosten würden auf uns zukommen, wenn Sie den Briefwechsel mit Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler übernehmen würden?
Mit freundlichen Grüssen
Uta Andorf-Hirtz
Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
welche Kosten würden auf uns zukommen, wenn Sie den Briefwechsel mit Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler übernehmen würden?
Mit freundlichen Grüssen
Uta Andorf-Hirtz
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.08.2010 12:31:39
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte schicken Sie mir zuerst den Schriftverkehr (bitte auch die ursprünglichen Reiseunterlagen und das Schrieben mit den Stornogebühren) mit holidaycheck/TUI per E-Mail oder per Fax zu. Sie erhalten dann nach Durchsicht der Unterlagen ein Angebot.
MFG
RA Kienhöfer
Telefon: 07171/8709925
Fax: 07171/8709926
Email: info@rechtsanwalt-kienhoefer.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte schicken Sie mir zuerst den Schriftverkehr (bitte auch die ursprünglichen Reiseunterlagen und das Schrieben mit den Stornogebühren) mit holidaycheck/TUI per E-Mail oder per Fax zu. Sie erhalten dann nach Durchsicht der Unterlagen ein Angebot.
MFG
RA Kienhöfer
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